Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
yamato:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 18.08.2020 14:06 ---
Der Besoldungsgesetzgeber berechnet zunächst auf Grundlage der zu beachtenden Sozialgesetzgebung das sozialhilferechtliche Grundsicherungsniveau anhand einer vierköpfigen Familie, die also über keine berufstätige Ernährer verfügt. Jenes entspricht steuerrechtlich dem steuerfrei zu stellenden Existenzminimum. Dieses wird mit dem Faktor 1,15 multipliziert (also um 15 % erhöht), sodass dann beamten- und besoldungsrechtlich die Mindestalimentation vorliegt. Sie ist die Nettoalimentation, die der Besoldungsgesetzgeber einem Beamten einer vierköpfigen Familie gewähren muss, der sich in der Eingangstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet. Die Mindestalimentation bildet den Ausgangspunkt, von dem aus die gesamte Besoldungsordnung A aufgebaut wird (und da die Besoldungsordnungen in Abhängigkeit zueinander stehen, mittelbar auch die Besoldungsordnungen B und R).
--- End quote ---
Ich hab das mal spaßeshalber für Berlin durchgerechnet:
Also nach SGB 2 für eine Familie Mann, Frau , Kind 6 Jahre, Kind 4 Jahre
Regelbedarf insgesamt 1336 € (2x389 +308+250)
KdU nach Berliner AV Wohnen: 705,60 € Bruttokalt + 136,80 € Heizung/WW
Gesamtbedarf: 2178,40 € - 408 € KG = 1770,40 € x 115 % = 2035,96 €
Beamter A4 verh. 2 KInder, Stufe 1 = 2478,45 € netto abzgl. ca 350 € PKV = 2128,45 €
Würde bedeuten, dass sogar deas Land Berlin aktuell die Mindestalimentation erfüllt ! ?
Oder hab ich da irgendwo einen Rechenfehler ?
was_guckst_du:
...das bedeutet, dass erst ab dem 3. Kind die Mindestalimentation unterschritten wird und die Euphorie, die hier herrscht, in vielen Fällen unbegründet ist...
Stefan35347:
Ich hab das im Gespür... Da kommt für die allermeisten wieder gar nix bei rum...............
BStromberg:
--- Zitat von: Stefan35347 am 19.08.2020 08:29 ---Ich hab das im Gespür... Da kommt für die allermeisten wieder gar nix bei rum...............
--- End quote ---
Da braucht man aber kein Gespür für.
Es wurde ja mehrfach (gefühlt 50 mal) erwähnt, dass dieses Prozedere unmittelbar erst einmal nur für Beamtenfamilien mit 3+x Kindern interessant und von Belang sein dürfte, ABER sofern mittelbar Korrekturen im besoldungsgesetzgeberischen Bereich (Anhebung Eingangsbesoldung, Zuschlagsgewährung etc.) erforderlich werden, dann könnte sich dies auch durchaus auf alle weiteren Besoldungsgruppen bzw. kinderarme Beamtenfamilien niederschlagen.
Ich bin der festen Überzeugung, in den Landesinnenministerien (außer Bayern :D) werden jetzt zahlreiche Beraterverträge mit EY, PWC und Co. geschlossen, um eine möglichst ausgabenschlanke "Lösung" für dieses dienstherrenseitige Dilemma zu finden.
(Ironiemodus an)
Zurückhaltung des Personalkörpers ist in Zeiten von Corona das Gebot der Stunde!
(Ironiemodus aus)
kommunalbeamter91:
Wenn dem so ist, wieso können sich dann die zwei Berliner Richter und die Witwe der R-Besoldung 1, 2 und 3, von denen wir nicht wissen, ob sie überhaupt Kinder haben, nach dem BVerfG Urteil 2 BvL 4/18 vom 04.05.2020 über eine Nachzahlung für die Jahre 2009-2015 freuen........
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