Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Chrisdus:
--- Zitat von: was_guckst_du am 29.07.2020 17:27 ---...bin selber Beamter...neige aber nicht zu sinnloser euphorie
--- End quote ---
Ich auch nicht. Deswegen verfolge ich dennoch die Rechtssprechung und freue mich über die Auslegung "objektiver" Kriterien, nach denen sich die Besoldung zu richten hat. Letztlich ist es, wie bereits gesagt, auch eine Sache der Gerechtigkeit und eine (hoffentliche) "Abkehr von der "Willkürlichen" Besoldung nach Kassenlage.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Chrisdus am 29.07.2020 16:24 ---
--- Zitat von: was_guckst_du am 29.07.2020 16:04 ---...in nrw gibt es den einfachen Dienst schon nicht mehr...
...und die Verfassungsmässigkeit der übrigen Alimentationen liegt bestätigt vor...
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Genau das sehe ich komplett anders. Die letzten Urteile haben sich bei der Überprüfung der Alimentation im Hinblick auf das BVerfG-Urteil aus 2015 auf die enstprechenden Prüfparameter beschränkt. Das jetzige Urteil geht in seiner Konkretisierung auf wesentliche, weitere Aspekte ein, so zum Beispiel die im ersten Urteil aufgeworfenen 15% Abstand zur Sozialhilfe. Darüber hinaus werden exakte Berechnungshinweise für die Feststellung des Sozialhilferechtlichen Bedarfes gegeben. Dazu die Prozedualisierungspflichten.
Letztlich hat das jetzige Urteil das Urteil von 2015 weiterentwickelt, das eben in den letzten Urteilen auch dazu führte, dass die Prüfparameter für sich alleine gesehen keine Wirkung zeigten, der Abstand von 15% aber jetzt das ganze Gefüge ins Wanken bringt.
Im Übrigen verweise ich dabei auch auf den Aufsatz von Stuttmann vom VG-Düsseldorf aus 2016, der für NRW genau diesen Sachverhalt mit konkreten Berechnungen vorgelegt hat (NVwZ 2016, 184). Er kommt im Hinblick auf die 15% Abstand zum Schluss, dass jede Besoldung unter A8/5 in NRW diesen Sachverhalt nicht erfüllt und somit insgesamt die Besoldungsordnung in NRW verfassungswidrig zu niedrig ist.
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Das, was Du schreibst, ist auch hier durchgehend richtig, Chrisdus.
Sehr umfassend anhand vielfacher Berechnungen stellt auch Gisela Färber: Ökonomische Aspekte einer verfassungskonformen Gestaltung von Besoldung und Versorgung, ZBR 2018, 228 ff. die Problematik systematischer Unteralimentation dar; zur Prozeduralisierung sagt Franz Lindner: Die "zweite Säule" des Alimentationsprinzips - zur Begründungspflicht des Besoldungsgesetzgebers, ZBR 2019, 83 ff. alles, was nötig ist.
Das BVerwG folgte übrigens mehrfach gezielt Stuttmann, nicht zuletzt in der Ansetzung der höchsten Mietstufe, was nun vom BVerfG noch einmal konkret expliziert im zweiten der beiden gestern veröffentlichten Beschlüsse bestätigt wird (Beschluss vom 4. Mai - 2 BvL 6/17 - Rn. 52). Insbesondere dieser Sachverhalt macht die Angelegenheit so teuer für die Länder.
Und PS. Danke, Mark 5, mache ich gerne: Je mehr sich die Sachlage herumspricht, desto größer die Chance, dass die Landesregierungen Druck bekommen.
Chrisdus:
@SwenTanortsch
Ich denke, wir sind uns in der Sache sehr einig ;)
Eine interessante Nebennotiz in der Urteilsbegründung zur Richterbesoldung ist auch die Tatsache, dass das BVerfG explizit auf die Bestenauslesefunktion der Beamten abzielt. So steht dort geschrieben, dass die Besoldung im Vergleich zur Privatwirtschaft nicht nur konkurrenzfähig sein muss, sondern auch imstande, die Besten anzuwerben. Wenn die Stellen leer laufen, ist das ein Indiz für die Unterbesoldung, was zur Erhöhung der Besoldung führen muss.
Ich bin gespannt, wie die Länder die R-Besoldung neu rechnen, abgeleitet von der A-Besoldung mit entsprechender Rechnung. Wie du schon sagtest, die Korrelation ist gegeben und nicht umgehbar.
Für alles andere wird ggf. der Klageweg deutlich kürzer werden (hoffentlich).
was_guckst_du:
..wie gesagt...wir werden es sehen...
...meine Erfahrung sagt mir, dass in den nächsten 2 Jahren erst einmal nichts dergleichen passieren wird...
Zauberberg:
.... wenn die unteren Stufen der A-Besoldung nach oben korrigiert werden, müßte doch die gesamte Besoldungtabelle bis A16 angepasst werden.
Dann kommt man wieder auf den Vergleich von Angestellten und Beamten. Eine z.B. E12 wird in der Tätigkeit mit einer A12 verglichen, jedoch ist die Netto-Besoldung von A12 im Gegensatz zur Vergütung E12 schon jetzt höher.
Steht dann anschließend der Tarifvertrag zur Prüfung an ?
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