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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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SwenTanortsch:
PS. Wie mir gerade auffällt, ist im Fettdruck - warum auch immer - am Ende eine Durchstreichung erfolgt; diese war nicht bezweckt.

Malkav:
@ SwenTanortsch

Ich sehe hier umgekehrt eher eine Gefahr im Widerspruch zu konkret zu werden. Der Widerspruch ist gem. § 133 BGB auszulegen, wobei Behörden gehalten sind Erklärungen von Privatpersonen großzügigst auszulegen:

"Legt der Private erkennbar einen Rechtsbehelf ein, darf die Behörde der Erklärung keinen Inhalt geben, der die Rechtsverfolgung erschwert oder gar ausschließt, wenn nach den erkennbaren Umständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist (BVerwGE 148, 217 = NVwZ 2014, 676 Rn. 16 mwN).
(NVwZ 2019, 1217 Rn. 17, beck-online)"

Ein Wiederspruch gegen die Gesamtbesoldung (bestehend aus allen einzelnen Besoldungsbestandteilen wie Grundbesoldung, Familienzuschläge, Amtszulagen etc.) ist sehr weit auslegungsfähig. Dieser muss im Widerspruchsverfahren auch ausdrücklich noch nicht konkretisiert werden (vgl. BVerwG aaO Rn. 27). Im damaligen Verfahren ist dem Kläger gerade solch eine Konkretisierung (Rügung konkreter Berechnungsvorschriften hinsichtlich der Jahressonderzahlung 2004) auf die Füße gefallen. Auch Dr. Stuttmann bezeichnet Rn. 27 der obigen Entscheidung als "Formulierungshilfe [zur Wahrung der] Vorteile aus späteren Gerichtsentscheidungen zur Alimentation" (vgl. NVwZ 2019, 1217, 1221).

Mir erschließt sich nicht wo der Vorteil für Beamte sein sollte, im Widerspruch konkreter zu werden, als dies das BVerwG verlangt. Wer möglichst weit im Ungefähren bleibt, zwingt die Widerspruchsbehörde den Widerspruch gem. § 133 BGB weitestmöglich auszulegen (s.o.) und sichert sich stets die Vorteile jeder vertretbaren Auslegung. Je konkreter der Widerspruch formuliert ist, desto mehr Auslegungsmöglichkeiten fallen weg.

Ich verstehe den Sinn des Widerspruches nicht darin den Sachbearbeiter in der Widerspruchsbehörde sachlich zu überzeugen (der/diejenige stimmt mir in Anbetracht ihrer eigenen Besoldung wohl sogar zu), sondern nur die formelle Rechtsposition gegenüber dem Dienstherren möglichst stark zu halten.

Dass dies keine Rechtsberatung sein kann und anwaltlicher Rat immer eine gute Idee ist, sehe ich natürlich genau so wie du.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Malkav am 02.12.2021 11:16 ---@ SwenTanortsch

Ich sehe hier umgekehrt eher eine Gefahr im Widerspruch zu konkret zu werden. Der Widerspruch ist gem. § 133 BGB auszulegen, wobei Behörden gehalten sind Erklärungen von Privatpersonen großzügigst auszulegen:

"Legt der Private erkennbar einen Rechtsbehelf ein, darf die Behörde der Erklärung keinen Inhalt geben, der die Rechtsverfolgung erschwert oder gar ausschließt, wenn nach den erkennbaren Umständen auch eine günstigere Auslegung möglich ist (BVerwGE 148, 217 = NVwZ 2014, 676 Rn. 16 mwN).
(NVwZ 2019, 1217 Rn. 17, beck-online)"

Ein Wiederspruch gegen die Gesamtbesoldung (bestehend aus allen einzelnen Besoldungsbestandteilen wie Grundbesoldung, Familienzuschläge, Amtszulagen etc.) ist sehr weit auslegungsfähig. Dieser muss im Widerspruchsverfahren auch ausdrücklich noch nicht konkretisiert werden (vgl. BVerwG aaO Rn. 27). Im damaligen Verfahren ist dem Kläger gerade solch eine Konkretisierung (Rügung konkreter Berechnungsvorschriften hinsichtlich der Jahressonderzahlung 2004) auf die Füße gefallen. Auch Dr. Stuttmann bezeichnet Rn. 27 der obigen Entscheidung als "Formulierungshilfe [zur Wahrung der] Vorteile aus späteren Gerichtsentscheidungen zur Alimentation" (vgl. NVwZ 2019, 1217, 1221).

Mir erschließt sich nicht wo der Vorteil für Beamte sein sollte, im Widerspruch konkreter zu werden, als dies das BVerwG verlangt. Wer möglichst weit im Ungefähren bleibt, zwingt die Widerspruchsbehörde den Widerspruch gem. § 133 BGB weitestmöglich auszulegen (s.o.) und sichert sich stets die Vorteile jeder vertretbaren Auslegung. Je konkreter der Widerspruch formuliert ist, desto mehr Auslegungsmöglichkeiten fallen weg.

Ich verstehe den Sinn des Widerspruches nicht darin den Sachbearbeiter in der Widerspruchsbehörde sachlich zu überzeugen (der/diejenige stimmt mir in Anbetracht ihrer eigenen Besoldung wohl sogar zu), sondern nur die formelle Rechtsposition gegenüber dem Dienstherren möglichst stark zu halten.

Dass dies keine Rechtsberatung sein kann und anwaltlicher Rat immer eine gute Idee ist, sehe ich natürlich genau so wie du.

--- End quote ---

Es ist wie immer: Zwei Juristen, drei Meinungen (was nicht minder für Nicht-Juristen gilt)... Ich denke, zentral ist, wie wir es beide sehen, dass die Sache präzise genannt wird, gegen die sich der Widerspruch richtet: also in diesem Fall die Höhe der Alimentation. Gut ist, dass es im Internet mittlerweile eine Reihe Vordrucke gibt, sodass sich jeder selbst entscheiden kann, welche(n) er zur Grundlage nimmt. Zugleich ist dabei ebenfalls richtig, was Du weiterhin schreibst, nämlich, dass ein einfach gehaltenes Widerspruchsschreiben, solange es statthaft ist, völlig ausreichen sollte. Weshalb ich etwas epischer formuliert habe (unabhängig davon, dass das mir bekanntlich vielfach eigen ist), liegt weniger an den Gerichten, die auch ein entsprechend kürzeres als statthaft betrachten werden, als vielmehr am Dienstherrn, dem ich durchaus zutraue, dass er nach der erfolgten BVerfG-Entscheidung kurz gehaltene (aber statthafte) Widersprüche dann mit der von ihm so gesehenen Begründung zurückweist, dass sie nicht ausreichend sein sollten, sodass dann der ggf. nächste Klageweg beschritten werden müsste (so wie im gerade betrachteten BVerwG-Verfahren), der dann im schlechtesten Fall noch einmal wieder x-Jahre dauern könnte. Ich denke oder vermute, es dürfte deutlich schwerer fallen, das von mir erstellte umfangreiche Schreiben als inhaltlich nicht ausreichend zurückzuweisen.

Aber wie gesagt, den Königsweg dürfte es wohl nicht geben - bzw. wir werden ihn erfahren, wenn es soweit ist, d.h., nach der Prüfung des Widerspruchs im Gefolge der entsprechenden BVerfG-Entscheidung(en)...

was_guckst_du:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 02.12.2021 11:49 ---Es ist wie immer: Zwei Juristen, drei Meinungen (was nicht minder für Nicht-Juristen gilt)...

--- End quote ---
...insbesonders, wenn darunter auch noch ein Pädagoge ist :D ;) 8)

Tut mir leid, aber der musste sein....

SwenTanortsch:

--- Zitat von: was_guckst_du am 02.12.2021 13:34 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 02.12.2021 11:49 ---Es ist wie immer: Zwei Juristen, drei Meinungen (was nicht minder für Nicht-Juristen gilt)...

--- End quote ---
...insbesonders, wenn darunter auch noch ein Pädagoge ist :D ;) 8)

Tut mir leid, aber der musste sein....

--- End quote ---

Wenn du so weitermachst, werde ich das nächste Mal noch epischer...

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