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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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SwenTanortsch:

--- Zitat von: sapere aude am 07.12.2021 08:02 ---Ob das OVG Rheinland-Pfalz bereits entschieden hat, weiß ich nicht. Ich kann mir aber gut vorstellen, dass es noch zu keiner Entschließung gekommen ist. In der verlinkten Sachstandszusammenfassung heitß es:
"Berufung  wurde  mit  gewerkschaftlichem  Rechtsschutz  durch  den  dbb  eingelegt,  das  Akten-
zeichen in der zweiten Instanz lautet 2 A 11745/17.OVG, das Verfahren ruht. "

Ich möchte nicht ausschließen, dass das Verfahren noch nicht "wach-geküsst" worden ist. In  Hessen hat der VGH auch seine Zeit gebraucht.

--- End quote ---

Da sich eine Entscheidung bzw. das Verfahren als solches unter dem Aktenzeichen nicht in der Entscheidungsdatenbank des Landes findet, ist davon auszugehen, dass es weiterhin ruhend gestellt ist. Wäre bereits eine Entscheidung vollzogen worden, würde sie sich in der Datenbank finden.

Kaiser80:
Just my two cents:
Die inflationäre Nutzung der uneingeschränkten Zitatfunktion führt mittlerweile zu einer Unlesbarkeit dieses Thread... sehr schade für den (durchaus) lesenswerten Inhalt.

A9A10A11A12A13:
Ich lese im Urteil: Die Kammer hat trotz der zu erwartenden Breitenwirkung der vorliegenden Entscheidung von der gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO bestehenden Möglichkeit abgesehen, die Berufung zuzulassen.


--- Zitat von: SwenTanortsch ---Dort hat das VG Gelsenkirchen mit Datum vom 23.09.2015 (1 K 5754/13) die Alimentation der Besoldungsgruppe A 12 auf Grundlage der damaligen Direktiven als mit der Verfassung im Einklang beurteilt, jedoch die Berufung vor dem OVG zugelassen, ohne dass ich vor geraumer Zeit hatte nachweisen können, dass oder ob ein solches Berufungsverfahren in Gang gesetzt worden wäre. Hat jemand dazu Informationen bzw. zu den von mir hier nicht genannten Ländern?

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SwenTanortsch:

--- Zitat von: A9A10A11A12A13 am 07.12.2021 10:23 ---Ich lese im Urteil: Die Kammer hat trotz der zu erwartenden Breitenwirkung der vorliegenden Entscheidung von der gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO bestehenden Möglichkeit abgesehen, die Berufung zuzulassen.


--- Zitat von: SwenTanortsch ---Dort hat das VG Gelsenkirchen mit Datum vom 23.09.2015 (1 K 5754/13) die Alimentation der Besoldungsgruppe A 12 auf Grundlage der damaligen Direktiven als mit der Verfassung im Einklang beurteilt, jedoch die Berufung vor dem OVG zugelassen, ohne dass ich vor geraumer Zeit hatte nachweisen können, dass oder ob ein solches Berufungsverfahren in Gang gesetzt worden wäre. Hat jemand dazu Informationen bzw. zu den von mir hier nicht genannten Ländern?

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stimmt - ich habe gerade ebenfalls noch einmal nachgeschaut: Ich hatte es anders in Erinnerung (wie gesagt, die Recherche ist lange her; ich habe es bislang noch nicht wieder geschafft, mal eine aktuelle durchzuführen).

A9A10A11A12A13:
@ gerzeb
Sind das zwei getrennte Schreiben? Ich stelle für mich sicher bzw. kann für mich nur sicherstellen, einen Beweis zu haben, dass mein Schreiben meiner Behörde zugegangen ist. Das kann z.B. durch Eingangsbestätigung des "Schreibens" durch die Behörde oder aber auch hilfsweise sofort durch einen qualifizierten Fax-Sendebericht erfolgen.

Eine sofortige inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Schreiben kann nicht erwartet werden. Es gibt ja auch die Möglichkeit der Behörde noch das Verfahren "erledigt sich durch Liegenlassen" zuerst anzuwenden.

Wenn der Widerspruch und der Antrag ein Schreiben sind, ist doch Widerspruch mit Eingangsbestätigung des Antrages mit eingeschlossen, und man kann sich insoweit entspannt zurücklehnen.

Dass die inhaltliche Unsicherheit der fehlenden Ruhestellung und der laufenden Verjährung anhält, dass auch von Behörden durch Unterlassen von jeglicher Reaktion aktiv betrieben wird, steht auf einem anderen Blatt.

Der allgemeine Tenor hier, dass es doch alles nicht verjährend nur jahrzentelang ruhend ist, sodass die Richter sich jahrelang Zeit lassen, und auf weitere vom Antragssteller zu initierende Verfahrensschritte auf dem Rechtsweg wegen der ausstehenden Urteile verweisen können und damit für sich noch mehr Verfahren generieren, finde ich gelinde gesagt unglücklich.

Aber vielleicht sind das nur Einzelschicksale, (die auch beim kommenden Jahreswechsel vielleicht ihre Ansprüche verlieren).


--- Zitat von: gerzeb am 06.12.2021 12:18 ---Hallo zusammen,

ich habe ebenfalls Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt und einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation gestellt. [...]  explizit auch auf eine Eingangsbestätigung von meinem Widerspruch pochen?

Viele Grüße

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--- Zitat von: SwenTanortsch ---@ gerzeb
Ich würde unter allen Umständen die Sachbearbeiterin auffordern, Dir den fristgerechten Widerspruch gegen Deine Alimentation zu bestätigen,

--- End quote ---

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