Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
123456:
Deine Ausführungen sind mir leider zu lang, um sie am Bildschirm zu lesen.
Gibt es die auch schon in gebundener Form im gut sortierten Buchhandel?
WasDennNun:
Nun ich denke halt schon den zweiten Schritt und klammer mich nicht an diesem Verfahren und die extrem fehlerhafte Besoldungssystematik der Vergangenheit, sondern an dem was kommen muss, um eine verfassungskonforme Besoldungssystematik zu konstruieren.
--- Zitat von: SwenTanortsch am 01.09.2020 14:12 ---Die Mindestalimentation ist definiert als ebenjener 15%ige Abstand zum Grundsicherungsniveau und wird ausschließlich anhand eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern bemessen, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet.
--- End quote ---
Ja, für die anderen ist noch kein Urteil ergangen.
Aber es ist für die anderen durch das Urteil schnell erkennbar, dass für diese ebenfalls diese ökonomische Grenze gibt, die ein Gesetzgeber sicher unterschreiten könnte, ohne direkt gegen dieses Urteil zu verstoßen, aber verfassungsrechtlich ratz fatz als illegal erkennbar wird.
Oder anders gesagt: Nein, die Mindestalimenation ist nicht nur für Beamte mit 2 Kinder ein Alimenationsprinzip welches zukünftig einzuhalten ist.
Wo steht, dass der in Rn47 angesprochen Mindestabstandsgebot ein Alimenationsprinzip ist, welches nur für Beamte mit zwei Kinder gilt?
--- Zitat ---Die Mindestalimentation ist definiert als ebenjener 15%ige Abstand zum Grundsicherungsniveau und wird ausschließlich anhand eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern bemessen, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet.
--- End quote ---
Also glaubst du wirklich, dass man für die anderen Beamten den 15%ige Abstand zum Grundsicherungsniveau nicht einhalten muss?
Falls ja, ok habe verstanden, es zählt alleinig die Mindestalimenation der 2K Beamten sicherzustellen.
Falls nein, dann erkläre mir mal, wie das ohne massive Steigerung beim Kinderzuschlag sachgerecht und verfassungskonform möglich wird, da der derzeitige Kinderzuschlag pro Kind ja wesentlich kleiner ist, als die Steigerung des Grundsicherungsniveaus für pro Kind?
Die Höhe der Grundsicherung müsste so hoch sein, dass sie eben diesen Gap für x+1 Kinder ausgleicht.
In Berlin müsste man dann zu den 10T€ die man dem A4S1 2k Beamten mehr geben muss, nochmal locker 2T€ pro denkbares Kind auf die Grundsicherung packen.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: WasDennNun am 01.09.2020 15:51 ---
Nun ich denke halt schon den zweiten Schritt und klammer mich nicht an diesem Verfahren und die extrem fehlerhafte Besoldungssystematik der Vergangenheit, sondern an dem was kommen muss, um eine verfassungskonforme Besoldungssystematik zu konstruieren.
--- Zitat von: SwenTanortsch am 01.09.2020 14:12 ---Die Mindestalimentation ist definiert als ebenjener 15%ige Abstand zum Grundsicherungsniveau und wird ausschließlich anhand eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern bemessen, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet.
--- End quote ---
Ja, für die anderen ist noch kein Urteil ergangen.
Aber es ist für die anderen durch das Urteil schnell erkennbar, dass für diese ebenfalls diese ökonomische Grenze gibt, die ein Gesetzgeber sicher unterschreiten könnte, ohne direkt gegen dieses Urteil zu verstoßen, aber verfassungsrechtlich ratz fatz als illegal erkennbar wird.
Oder anders gesagt: Nein, die Mindestalimenation ist nicht nur für Beamte mit 2 Kinder ein Alimenationsprinzip welches zukünftig einzuhalten ist.
Wo steht, dass der in Rn47 angesprochen Mindestabstandsgebot ein Alimenationsprinzip ist, welches nur für Beamte mit zwei Kinder gilt?
--- Zitat ---Die Mindestalimentation ist definiert als ebenjener 15%ige Abstand zum Grundsicherungsniveau und wird ausschließlich anhand eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern bemessen, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet.
--- End quote ---
Also glaubst du wirklich, dass man für die anderen Beamten den 15%ige Abstand zum Grundsicherungsniveau nicht einhalten muss?
Falls ja, ok habe verstanden, es zählt alleinig die Mindestalimenation der 2K Beamten sicherzustellen.
Falls nein, dann erkläre mir mal, wie das ohne massive Steigerung beim Kinderzuschlag sachgerecht und verfassungskonform möglich wird, da der derzeitige Kinderzuschlag pro Kind ja wesentlich kleiner ist, als die Steigerung des Grundsicherungsniveaus für pro Kind?
Die Höhe der Grundsicherung müsste so hoch sein, dass sie eben diesen Gap für x+1 Kinder ausgleicht.
In Berlin müsste man dann zu den 10T€ die man dem A4S1 2k Beamten mehr geben muss, nochmal locker 2T€ pro denkbares Kind auf die Grundsicherung packen.
--- End quote ---
In Rn. 47 steht doch explizit:
"(1) Beim Mindestabstandsgebot handelt es sich – wie beim Abstandsgebot – um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss (vgl. BVerfGE 81, 363 <378>; 99, 300 <321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>). Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 81, 363 <382 f.>; 99, 300 <321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfGE 44, 249 <272 f.>; 81, 363 <377 f.>; 99, 300 <315 f.>). Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung." (Rn. 47)
Und dann weiter in Rn 48: "Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts als verfassungswidrig, weil für die unterste(n) Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen des Mindestabstandsgebots missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung in Frage gestellt."
Und dann schließlich zur nachfolgenden Anwendung noch einmal zusammengefasst in Rn. 72-75:
"(4) Dem Grundsicherungsniveau gegenüberzustellen ist die Nettoalimentation, die einer vierköpfigen Familie auf Grundlage der untersten Besoldungsgruppe zur Verfügung steht.
(a) Bezugspunkt ist das Gehalt als Ganzes (vgl. BVerfGE 44, 249 <272>). Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden (vgl. BVerfGE 99, 300 <321>; 139, 39 <112 Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>).
Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe. [...]
Abzustellen ist auf die niedrigste Erfahrungsstufe, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiographien und im Hinblick auf die angehobenen Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist."
Ergo: Die Mindestalimentation ist die dem verheirateten Beamten mit zwei Kindern zu gewährende Nettoalimentation, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet.
Genau für diese berechnet dann das Bundesverfassungsgericht ab der Rn. 147 die entsprechenden Beträge: "Vergleichsgegenstand [zum Grundsicherungsniveau] bildet die Nettoalimentation eines in der niedrigsten Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe besoldeten Beamten, der verheiratet ist und zwei Kinder hat."
Und zu Deiner weiteren Frage: "Also glaubst du wirklich, dass man für die anderen Beamten den 15%ige Abstand zum Grundsicherungsniveau nicht einhalten muss?"
Andersherum wird ein Schuh daraus: Wenn man die Grundgehälter entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts deutlich erhöht, erhöhen sich sämtliche Grundgehälter - egal, ob für ledige oder verheiratete Kollegen mit oder ohne Kinder. Als Folge besteht dann für niemanden mehr eine Unteralimentation. Das ist - das versuche ich nun doch schon länger darzulegen - der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Weg.
Darin hat der Besoldungsgesetzgeber - abgeleitet aus den Wirkungen des vormals sozialrechtlich erstellten Grundsicherungsniveaus, also zweckgebunden - die Möglichkeit, einen deutlich geringeren Teil als die Gesamtsumme der Erhöhung in den Familienzuschlag hineinzugeben, also die Besoldung entsprechend zu differenzieren und diesen Teil nicht in die Grundbesoldung hineinzugeben.
Einen anderen Weg hat der Besoldungsgesetzgeber nicht - jedenfalls im verfassungskonformen Rahmen.
Ergo zusammengefasst: "Falls ja, ok habe verstanden, es zählt alleinig die Mindestalimenation der 2K Beamten sicherzustellen" - wenn die Mindestalimentation (also die einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet, gewährte Nettoalimentation) für diesen entsprechend betroffenen Beamten wesentlich über das Grundgehalt erreicht ist, ist sie auch für die darüber liegenden Besoldungsgruppen allesamt erreicht, da dafür das besoldungsinterne Abstandsgebot sorgt.
WasDennNun:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 01.09.2020 19:25 ---Andersherum wird ein Schuh daraus: Wenn man die Grundgehälter entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts deutlich erhöht, erhöhen sich sämtliche Grundgehälter - egal, ob für ledige oder verheiratete Kollegen mit oder ohne Kinder. Als Folge besteht dann für niemanden mehr eine Unteralimentation. Das ist - das versuche ich nun doch schon länger darzulegen - der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Weg.
--- End quote ---
Sorry, bitte versuche zu verstehen was ich geschrieben habe, dann wirst du erkenne, dass das was du da schreibst nicht korrekt ist.
Und gerne nochmal:
Annahme:
Das Grundgehalt wird so wie von dir gesagt erhöht, nämlich um XT€, so dass keine Unteralimenation mehr für die Bezugsfamilie (a4s1 2k) besteht, sie also (zwecks Vereinfachung) einen Euro mehr hat, als die 115% Grenze!
Alleine durch den zu niedrigen Familienzuschlag für das die zusätzlichen Kinder führt dies unweigerlich dazu, dass alle a4s1 mit mehr als 2 Kindern weiterhin unteralimentiert sein werden.
Warum? Weil der Regelbedarf eines Kindes schon höher ist, auch ohne 15% Aufschlag, als die paar Kröten die es für die Kinder 3-z gibt.
Ich glaube nicht, dass das der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehen Weg ist.
Denn als Ergebnis müssten man die Grundgehälter noch mehr erhöhen, so dass dieser Zustand nicht eintritt.
Fazit: Grundgehälter erhöhen heilt die Situation nicht, Grundgehälter ist in dieser Form Bullshit und deswegen ist das System Bullshit. Denn der zu niedrige Familienzuschlag führt bei der 2 Kfamilie zu einer Unteralimentierung, nicht die zu niedrige Grundgehälter.
Und du wirst sehen, dass bzgl. der Unteralimentierung dies der einzige logische und verfassungskonforme Weg sein wird.
Und was an "Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte" verstehst du nicht? Diese Anhaltspunkt kann mit dem neuen Gesetzesentwurf für die neue Besoldungsstruktur der Gesetzgeber liefern!
Und
"Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung."
Es ist somit klar als etwas möglicherweise vergangenes anzusehen und muss nicht bei zukünftigen Besoldungsstrukturen das Leitbild sein und dem Gesetzgeber steht es bei einem Umkrempeln fehlerhaften Besoldungsstruktur eine andere Bezugsgrösse zu wählen.
Und da steht doch "Grundgehalt zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder ...."
Und nicht alleinig aus dem Grundgehalt oder zu 60% aus dem Grundgehalt.
--- Zitat von: SwenTanortsch am 01.09.2020 19:25 ---Einen anderen Weg hat der Besoldungsgesetzgeber nicht - jedenfalls im verfassungskonformen Rahmen.
--- End quote ---
Ups?!?
Und was steht dort doch in deutlichsten und explizit in Rn47 letzter Satz:
"Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen."
Ich bleibe dabei:
Dass die Besoldungsstruktur bzgl der Mindestalimenation - insbesondere von Familien - alleinig am Familienzuschlag krankt, da nur über den Familienzuschlag nachhaltig, nachvollziehbar und verfassungskonform das Mindestabstandsgebot für alle (theoretisch denkbaren) Beamtenfamilien erreichbar ist.
Und dass dies eine dem Urteil folgende Lösung ist, steht in Rn47 letzter Satz!
Ob oder Wie viel bzgl. der restlichen Kriterien die Grundbesoldung steigen muss, ist ein gänzlich anderes Thema und lässt sich nicht anhand des 10T€ Gap der, für die Berliner 2K Familie vom BVerG errechnet wurde, ableiten.
Es wird ein Traum bleiben, dass da dieses Urteil eine grandiose Auswirkung auf die Kinderlosen haben wird.
Es wird aber eine fette Auswirkung auf die mit Kinder haben.
Und ich hätte immer noch Sorge, dass es mittelfristig negative Auswirkungen auf das Grundgehalt haben kann, wenn da nicht der Personalmangel wäre.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: WasDennNun am 01.09.2020 21:24 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 01.09.2020 19:25 ---Andersherum wird ein Schuh daraus: Wenn man die Grundgehälter entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts deutlich erhöht, erhöhen sich sämtliche Grundgehälter - egal, ob für ledige oder verheiratete Kollegen mit oder ohne Kinder. Als Folge besteht dann für niemanden mehr eine Unteralimentation. Das ist - das versuche ich nun doch schon länger darzulegen - der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehene Weg.
--- End quote ---
Sorry, bitte versuche zu verstehen was ich geschrieben habe, dann wirst du erkenne, dass das was du da schreibst nicht korrekt ist.
Und gerne nochmal:
Annahme:
Das Grundgehalt wird so wie von dir gesagt erhöht, nämlich um XT€, so dass keine Unteralimenation mehr für die Bezugsfamilie (a4s1 2k) besteht, sie also (zwecks Vereinfachung) einen Euro mehr hat, als die 115% Grenze!
Alleine durch den zu niedrigen Familienzuschlag für das die zusätzlichen Kinder führt dies unweigerlich dazu, dass alle a4s1 mit mehr als 2 Kindern weiterhin unteralimentiert sein werden.
Warum? Weil der Regelbedarf eines Kindes schon höher ist, auch ohne 15% Aufschlag, als die paar Kröten die es für die Kinder 3-z gibt.
Ich glaube nicht, dass das der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehen Weg ist.
Denn als Ergebnis müssten man die Grundgehälter noch mehr erhöhen, so dass dieser Zustand nicht eintritt.
Fazit: Grundgehälter erhöhen heilt die Situation nicht, Grundgehälter ist in dieser Form Bullshit und deswegen ist das System Bullshit. Denn der zu niedrige Familienzuschlag führt bei der 2 Kfamilie zu einer Unteralimentierung, nicht die zu niedrige Grundgehälter.
Und du wirst sehen, dass bzgl. der Unteralimentierung dies der einzige logische und verfassungskonforme Weg sein wird.
Und was an "Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte" verstehst du nicht? Diese Anhaltspunkt kann mit dem neuen Gesetzesentwurf für die neue Besoldungsstruktur der Gesetzgeber liefern!
Und
"Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung."
Es ist somit klar als etwas möglicherweise vergangenes anzusehen und muss nicht bei zukünftigen Besoldungsstrukturen das Leitbild sein und dem Gesetzgeber steht es bei einem Umkrempeln fehlerhaften Besoldungsstruktur eine andere Bezugsgrösse zu wählen.
Und da steht doch "Grundgehalt zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder ...."
Und nicht alleinig aus dem Grundgehalt oder zu 60% aus dem Grundgehalt.
--- Zitat von: SwenTanortsch am 01.09.2020 19:25 ---Einen anderen Weg hat der Besoldungsgesetzgeber nicht - jedenfalls im verfassungskonformen Rahmen.
--- End quote ---
Ups?!?
Und was steht dort doch in deutlichsten und explizit in Rn47 letzter Satz:
"Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen."
Ich bleibe dabei:
Dass die Besoldungsstruktur bzgl der Mindestalimenation - insbesondere von Familien - alleinig am Familienzuschlag krankt, da nur über den Familienzuschlag nachhaltig, nachvollziehbar und verfassungskonform das Mindestabstandsgebot für alle (theoretisch denkbaren) Beamtenfamilien erreichbar ist.
Und dass dies eine dem Urteil folgende Lösung ist, steht in Rn47 letzter Satz!
Ob oder Wie viel bzgl. der restlichen Kriterien die Grundbesoldung steigen muss, ist ein gänzlich anderes Thema und lässt sich nicht anhand des 10T€ Gap der, für die Berliner 2K Familie vom BVerG errechnet wurde, ableiten.
Es wird ein Traum bleiben, dass da dieses Urteil eine grandiose Auswirkung auf die Kinderlosen haben wird.
Es wird aber eine fette Auswirkung auf die mit Kinder haben.
Und ich hätte immer noch Sorge, dass es mittelfristig negative Auswirkungen auf das Grundgehalt haben kann, wenn da nicht der Personalmangel wäre.
--- End quote ---
Ok, dann erkläre mir noch einmal, wieso:
(a) das Bundesverfassunsgericht (siehe im Tenor) als Entscheidung Folgendes beschlossen hat:
"IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob die Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R, soweit sie vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2010 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 im Land Berlin betreffen, und
die Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R, soweit sie vom 1. August 2010 bis 31. Dezember 2015 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 darüber hinaus die Besoldungsgruppe R 3 im Land Berlin betreffen,
mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes vereinbar sind [...]
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - [...]
am 4. Mai 2020 beschlossen:
Mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar sind
Anlage IV Nummer 4 zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798 – Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R ab 1. August 2004),
soweit sie gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 85 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Juli 2010 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 im Land Berlin betrifft,
Anlage 1 Nummer 4 zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 362 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2010),
Anlage 2 des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin vom 29. Juni 2011 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 306 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2011),
Anlage 1 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 291 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2012) und
Anlage 16 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2012/2013 vom 21. September 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 291 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2013),
soweit sie vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2014 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 betreffen, sowie
Anlage 1 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 250 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2014) und
Anlage 15 Nummer 4 zu Artikel I § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung für das Land Berlin 2014/2015 und zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 250 – Grundgehaltssätze der Landesbesoldungsordnung R ab 1. August 2015),
soweit sie vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 die Besoldungsgruppe R 3 betreffen.
Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2021 an zu treffen",
(b) wieso es in seinen nachfolgenden Entscheidungsgründen weiterhin ausnahmslos die Grundgehaltssätze (Rn. 4-9) als dominanten Faktor der Besoldung betrachtet, um daraufhin
(c) in der anschließenden Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage schließlich hervorzuheben, dass geprüft werden müsse, "ob die Grundgehaltssätze den allgemeinen Anforderungen des Alimentationsprinzips genügen" (Rn. 18), um daraufhin
(d) eingangs der Begründung seiner Entscheidung zu betonen: "Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind, soweit sie die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie die Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar" (Rn. 20), sodass dann
(e) im Anschluss in der umfassenden Entscheidungsbegründung an keiner Stelle zur Vermutung Anlass gegeben wird, dass nun ein irgendwie gearteter Schwenk weg vom dominaten Faktor der Besoldung erfolgen könnte (s. die entsprechenden Zitate und die an diesen orientierten obigen Interpretationen), um
(f) am Ende in der abschließenden Gesatmbetrachtung zum Ergebnis zu kommen: "Die Gesamtbetrachtung der Parameter auf der ersten Prüfungsstufe begründet somit die Vermutung, dass im Land Berlin die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten haben" (Rn. 160), was abschließend
(g) noch einmal wie folgt zusammengefasst wird: "In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Bemessung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in Berlin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr amtsangemessen war" (Rn. 176),
wenn es jetzt eigentlich meinen sollte, dass der Gesetzgeber die Grundgehälter so lassen kann wie bisher und er stattdessen die Familienzuschläge massiv erhöhen sollte? Ich kann nicht erkennen, dass das in irgendeiner Weise Sinn und Zweck der vorgenommenen Rechtsprechung ist. Woraus erkennst Du das?
"Das Grundgehalt wird so wie von dir gesagt erhöht, nämlich um XT€, so dass keine Unteralimenation mehr für die Bezugsfamilie (a4s1 2k) besteht, sie also (zwecks Vereinfachung) einen Euro mehr hat, als die 115% Grenze!"
Und genauso ist es - allerdings, wie ich nun vielfach geschrieben habe, ohne deutliche Erhöhung des Familienzuschlags, stattdessen anhand der vorgesehenen deutlichen Erhöhung des Grundgehaltsatzes:
Die vom Verfassungsgericht für das Jahr 2015 festgestellte Mindestalimentation betrug 33.651,- € (Rn. 146). Die vom Land gewährte Nettoalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befand, betrug 24.340,- € (Rn. 151). Die Unteralimentation betrug 9.310,- € (Rn. 154); die Nettoalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befand, war um rund 38 % zu niedrig bemessen.
Anhand jenes Beamten (und nicht, wie Du wiederkehrend meinst, anhand eines unverheirateten Beamten, der, wie ich nun vielfach geschrieben habe, bei der Bemessung des Ausgangspunkts juristisch keinerlei Rolle spielt) wird nun die Erhöhung des Grundgehaltssatzes für alle Beamten festgelegt. Das heißt, die zu gewährende Nettoalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet, wird mathematisch zurücküberführt in ihreBruttobesoldung mitsamt ihrer vollständigen Faktoren. Der dominante Faktor der Bruttobesoldung, der Grundgehaltssatz, wird deutlich erhöht; die weiteren Besoldungsfaktoren schließen sich mit aus der ursprünglichen Zweckstellung der sozialrechtlichen Bemessung des Grundsicherungsniveaus zu beachtender Wirkung deutlich geringeren Höhe an.
Nun gewährleistet der deutlich höhere Grundgehaltssatz, der allen Beamten in der untersten Besoldungsgruppe gewährt wird, dass ein lediger Beamter genauso wie ein verheirateter Beamter ohne bzw. mit einem oder zwei Kindern (letztere drei u.a. durch die weiteren moderaten Familienzuschlagsbestandteile) eine verfassungskonforme Nettoalimentation gewährt bekommen. Denn da sich die Nettoalimentation des verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet, offensichtlich oberhalb der Mindestalimentation befindet, ist davon auszugehen - so ist die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts -, dass das auch für die anderen Besoldungsgruppen ebenfalls gilt (vgl. Rn. 47-49). Denn die Abstände zwischen den weiteren höheren Besoldungsgruppen werden nun bei der weiteren Berechnung auf dem gleichen Niveau gehalten wie bisher, sodass sich insgesamt das Besoldungsniveau - ausgerichtet auf die Grundgehaltssätze - erhöht, aber nicht zwischen den Besoldungsgruppen verschiebt.
Das wird - wie nun vielfach von einigen von uns betrachtet - für die Dienstherrn teuer. Aber einen anderen Weg werden sie kaum haben. Ich kann's nicht ändern.
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