Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1563123 times)

Versuch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4365 am: 08.06.2023 19:47 »
Servicelink:

Hier nochmal aus 2021 vom Beamtenbund BW:

"Der BBW hätte zwar eine Neuordnung der gesamten Besoldungsstruktur bevorzugt, räumt Rosenberger ein. Doch eine Anhebung der Grundgehälter mitsamt der Einhaltung der Abstandsgebote zwischen den Besoldungsgruppen, sei – auch in Anbetracht der immensen Kosten infolge der Corona-Pandemie – nicht durchsetzbar gewesen. Dies hätte das Land nämlich 2,9 Milliarden Euro mehr pro Jahr gekostet."

https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/verfassungskonforme-besoldung-das-land-macht-sich-auf-den-weg/

Da kommt mir immer noch die Galle hoch.

Und so einer wird im Amt bestätigt.

Wer da noch im Beamtenbund bleibt, dem ist auch nicht mehr zu helfen...

Verwaltungsgedöns

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4366 am: 10.06.2023 16:53 »
Neuigkeiten in Hamburg. Ich zitiere den DGB Bezirk Nord:

Information für Mitglieder der
DGB-Gewerkschaften im öffentlichen Dienst
der Freien und Hansestadt Hamburg
Amtsangemessene Alimentation:
Senat legt Entwurf eines Hamburgischen
Besoldungsstrukturgesetzes vor
Der Senat hat den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften den Entwurf eines Hambur-
gischen Besoldungsstrukturgesetzes zur beamtenrechtlichen Beteiligung vorgelegt. Der
DGB wird hierzu noch im Juni 2023 schriftlich Stellung nehmen und ein Beteiligungsge-
spräch führen.
Ziel des Gesetzesentwurfes ist es, eine amtsangemessene Alimentation der Hamburgi-
schen Beamtinnen und Beamten rückwirkend zum 1. Januar 2022 herzustellen. Anträge
auf amtsangemessene Alimentation aus den Jahren 2022 und 2023 sollen damit als erle-
digt gelten. Der Senat sieht nach wie vor zur Gewährleistung einer amtsangemessenen
Alimentation nur die Maßnahmen vor, die aus seiner Sicht unbedingt notwendig sind.
Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität, zum Ausgleich früherer Einschnitte oder zur
Weiterentwicklung der Versorgung sind damit nicht Teil des Gesetzesentwurfes.
Inhalte des geplanten Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes
Das geplante Besoldungsstrukturgesetz enthält folgende Maßnahmen:
➢ Die kinderbezogenen Familienzuschläge werden in zwei Schritten rückwirkend
zum 1. Januar 2022 und zum 1. Januar 2023 erhöht. In besonderem Maße soll
dies für das dritte und weitere unterhaltspflichtige Kinder gelten.
➢ Es wird ein Besoldungsergänzungszuschuss für die Familien mit Kindern einge-
führt, deren Familieneinkommen unter festgelegten Schwellenwerten liegen. Da-
mit sollen Fallkonstellationen abgedeckt werden, in denen bisher nicht der Min-
destabstand zur Grundsicherung erreicht wird. Gleichzeitig wird die vierköpfige
Doppelverdienerfamilie als neue Bezugsgröße im Besoldungsrecht verankert.
➢ Für die Jahre 2014 bis 2021 soll es Nachzahlungen für Familien mit drei oder mehr
Kindern geben. Dies betrifft allerdings nur offene(!) Klage- und Widerspruchsver-
fahren und diese voraussichtlich auch nur unter bestimmten Bedingungen. Die
konkreten Beträge sind hier offen.
Alle Maßnahmen beziehen sich auf Familien mit unterhaltspflichtigen Kindern. Der Großteil
der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
empfänger wird von diesen Maßnahmen damit nicht profitieren. Gleichzeitig soll mit den
Maßnahmen formal eine amtsangemessene Alimentation hergestellt werden. Die Chancen
von Klagen auf amtsangemessene Alimentation werden damit massiv reduziert.

Zu den Hintergründen des Gesetzes
Mit dem Besoldungsstrukturgesetz reagiert der Senat auf den fehlenden Abstand der Be-
soldung zur Grundsicherung, der sich mit der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar
2023 weiter vergrößert hat. Gleichzeitig besteht ein massiver Druck durch die bisher beim
Verwaltungsgericht eingereichten Klagen auf amtsangemessene Alimentation. Aktuell lie-
gen dem Verwaltungsgericht ungefähr 7.500 Klagen auf amtsangemessene Alimentation
vor. Knapp 4.000 dieser Klagen vertritt der DGB-Rechtsschutz für Mitglieder der DGB-Ge-
werkschaften.
Mit der Verankerung der vierköpfigen Doppelverdienerfamilie als neue Bezugsgröße im
Besoldungsrecht folgt Hamburg der Linie mehrerer anderer Länder. Schleswig-Holstein hat
bereits im Jahr 2022 ähnliche Regelungen geschaffen. Ob diese verfassungskonform sind,
wird voraussichtlich Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung werden.
Was erwarten nun der DGB und seine Gewerkschaften?
Der DGB wird zum vorliegenden Gesetzesentwurf noch im Juni 2023 Stellung nehmen und
ein Beteiligungsgespräch führen. Gleichzeitig wird der DGB die Auswirkungen des Geset-
zesentwurfes auf die Klagen zur amtsangemessenen Alimentation prüfen. Aktuell liegen
dem Verwaltungsgericht mehr als 4.000 Klagen von Mitgliedern der DGB-Gewerkschaften
vor, die vom DGB-Rechtsschutz vertreten werden.
Der DGB und seine Gewerkschaften haben bereits mehrfach gefordert, die im Jahr 2021
eingeführte Angleichungszulage über das Jahr 2025 hinaus unbefristet fortzu-
führen und in die Besoldungstabelle einzubauen. So würden auch Versorgungs-
empfängerinnen und Versorgungsempfänger von der Angleichungszulage profitieren. Mit
einer unbefristeten Einführung würde auch die Attraktivität des öffentlichen Dienstes in
Hamburg deutlich gestärkt werden.
Der DGB und seine Gewerkschaften haben im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens um-
fangreiche Vorschläge zur Weiterentwicklung der Beamtenversorgung in Ham-
burg vorgelegt. Diese Vorschläge sind bisher nicht aufgegriffen worden.
Im Rahmen der Veröffentlichung des bundesweiten DGB-Besoldungsreport 2023 hat der
DGB im März 2023 seine Positionen noch einmal bekräftigt. Gleichzeitig hat der DGB-
Besoldungsreport Handlungsbedarf bei den Anwärterbezügen aufgezeigt. Hier lan-
det Hamburg im Ländervergleich je nach Besoldungsgruppe auf dem Platz 10 bis 14 von
insgesamt 17 Besoldungsgesetzgebern. Junge Menschen am Beginn ihres Berufslebens
sind von hohen Mieten und Lebenshaltungskosten in Hamburg besonders betroffen. Auch
hier besteht damit Handlungsbedarf im Rahmen eines Besoldungsstrukturgesetzes.

Quelle: https://nord.dgb.de/ueber-uns/oeffentlicher-dienst/++co++03b04572-051d-11ee-8efe-001a4a160123

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4367 am: 10.06.2023 17:12 »
Der nächste Verein, der sich eine Klatsche abholen möchte.

Hoffentlich kommt bald das Bremer Urteil.

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4368 am: 10.06.2023 18:18 »
Zitat
Die Chancen von Klagen auf amtsangemessene Alimentation werden damit massiv reduziert.

Die Klagen sind so günstig, besonders weil locker 2-4 Jahre oder mehr abgeurteilt werden. 483 Euro Brutto, die Werbungskosten sind, am Ende hat man weniger als 100 Euro netto pro Jahr an Kosten.

Diverse Rechtsfragen sind bei Versorgungsempfängern noch nicht geklärt und ob die, wie auch hier in Hamburg geplante Bezahlung nach Kindern und nicht nach Amt der Verfassung entspricht ist ebenfalls noch offen. Muss man mal noch abwarten was Karlsruhe bzgl. Bremen urteilt.


SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4369 am: 10.06.2023 18:37 »
"Die Chancen von Klagen auf amtsangemessene Alimentation werden damit massiv reduziert." In Anbetracht der geplanten Maßnahmen ist die Aussage selbst ohne Ansicht des Gesetzentwurfs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich nicht haltbar, da sich weiterhin problemlos zeigen lässt, dass der Fehlbetrag zwischen der Netto- und der geplanten Mindestalimentation so eklatant ist, dass die geplanten Maßnahmen nicht hinreichend sein können, um zu einer amtsangemessenen Alimentation zurückzukehren. Ohne deutliche Anhebung der Grundgehaltssätze kann auch dieser Dienstherr, der unlängst erst seine Beamten jeweils in ein Klageverfahren gezwungen hat, zu keiner verfassungskonformen Alimentation zurückkehren. Das wird auch das VG Hamburg so sehen und dann wohl mehrere tausend Vorlagebeschlüsse fassen müssen, sofern der Gesetzgeber darauf bestehen bleiben wollte, dass seine unzureichenden Maßnahmen sachgerecht seien. Oder kürzer:

"Der nächste Verein, der sich eine Klatsche abholen möchte." Bastel hat's auf den Punkt gebracht. Offensichtlich unbelehrbar soll auch hier offensichtlich die nächste unentgeltliche Wahlkampfhilfe für die AfD produziert werden. Bernd Höcke wird's in Thüringen freuen, dass er gleichfalls so schöne Wahlkampfhilfe von den von ihm als "Altparteien" herabgewürdigten hamburgischen Regierungs- und ggf. auch den Oppositionsparteien erhalten wird.

DrStrange

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4370 am: 11.06.2023 10:07 »
"Besoldungsergänzungszuschuss für die Familien mit Kindern einge-
führt, deren Familieneinkommen unter festgelegten Schwellenwerten liegen."

Wo bekommen die die Daten über das Familieneinkommen her? Steuerbescheid? Muss der Beamte diese liefern? Was geht es den Besolder an, was mein Familie verdient?

Man kommt sich vor wie ein arbeitender Sozialhilfeempfänger..

Der Wahnsinn ist das!

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4371 am: 11.06.2023 10:32 »
Dem muss endlich durch das BVerfG Einhalt geboten werden! Wir brauchen die höchstrichterliche Rechtsprechung! Das ist doch nicht mehr normal, was die Besoldungsgeber initiieren, um eine amtsangemessene Alimentation herbeizuführen  >:(

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4372 am: 11.06.2023 10:33 »
"Besoldungsergänzungszuschuss für die Familien mit Kindern einge-
führt, deren Familieneinkommen unter festgelegten Schwellenwerten liegen."

Wo bekommen die die Daten über das Familieneinkommen her? Steuerbescheid? Muss der Beamte diese liefern? Was geht es den Besolder an, was mein Familie verdient?

Man kommt sich vor wie ein arbeitender Sozialhilfeempfänger..

Der Wahnsinn ist das!

Das ist der pure Wahnsinn!!!  >:(

Hans Werner Mangold

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4373 am: 11.06.2023 10:42 »
Mittlerweile komme ich mir vor, wie im Film „Asterix erobert Rom“! Da gibt es nämlich eine Szene über den Passierschein A38 aus dem Haus der Verrückten!  :o

Bastel

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4374 am: 11.06.2023 11:15 »
"Besoldungsergänzungszuschuss für die Familien mit Kindern einge-
führt, deren Familieneinkommen unter festgelegten Schwellenwerten liegen."

Wo bekommen die die Daten über das Familieneinkommen her? Steuerbescheid? Muss der Beamte diese liefern? Was geht es den Besolder an, was mein Familie verdient?

Man kommt sich vor wie ein arbeitender Sozialhilfeempfänger..

Der Wahnsinn ist das!

Für mich riecht das mach alle unter z.B. A8 bekommn durch Abschmelzbeträge das Gleiche.

NordWest

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4375 am: 11.06.2023 19:41 »
Hamburg tut hier so, als würden die Urteile des BVerfG nur aktive Beamte mit mindestens zwei Kindern betreffen - und das in völliger Ignoranz der Begründung des BVerfG, das die vierköpfige Familie ausdrücklich nur als Referenz betrachtet - auf keinen fall aber als ausschließlich Betroffene der verfassungswidrigen Besoldung.

Versorgungsempfänger werden völlig vernachlässigt - leider allerdings bislang auch vom VerfG selbst, das dringend klarstellen müsste, dass die Besoldung nicht über neuartige Zuschläge scheinrepariert werden dürfen, die nicht ruhegehaltsfähig sind (Bsp: Angleichungszulage HH).


Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4376 am: 11.06.2023 20:02 »
Für Versorgungsempfänger fehlt bislang noch die Rechtsprechung vom BVerfG zur" amtsangemessenen Versorgung".
Aber gerade für Hamburg liegt eine Vorlagebeschluss für Versorgungsempfänger vor dem BVerfG:

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Hamburg&Datum=29.09.2020&Aktenzeichen=20%20K%207506/17

Davor müssen alle im Unklaren tappen, die Aussagen der Gewerkschaften sind für Betroffene aber nicht hilfreich. Bevor die Angelegenheiten nicht geklärt sind, muss man weiterhin Widerspruch einlegen.

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4377 am: 12.06.2023 07:24 »
Die nördlichen Bundesländer versuchen hier wie so oft einen Sonderweg zu gehen. Schleswig-Holstein hat Erfahrung im "Verlieren von offensichtlich aussichtslosen Verfahren". Hamburg möchte sich diese Erfahrung jetzt gerne selbst erarbeiten.

Was waren das noch für schöne Zeiten, als man mit Blick auf eine Besoldungstabelle wusste wieviel man an Besoldung erhält.

Bald hat Hamburg eine "Eventuell Antragsabhängige Besoldungstabelle", dort dann sogenannt EAB.

Aber auch die EAB ist dann nicht hilfreich, weil jährlich fiktive Sätze einer fiktiven Einkommenssituation einer fiktiv arbeitenden Gattin bzw. Gatten eingerechnet werden.

Modern waren sie ja schon immer.

Ab 2003 gab es ja die Möglichkeit selbst modern zu werden und sich vom Alleinverdienermodell abzukoppeln.

Warum will man erst 2023 modern sein? Warum erst dann das Zwei-Verdiener-Modell? Noch offensichtlicher schafft es wohl nur ein Dreijähriger......

Und noch was: in dem Entwurf fehlt sicherlich noch das Versetzungsverbot für den Beamten, da ja das Einkommen auch von der Frau abhängt und man den Beamten daher nicht mehr einfach so versetzen darf.

Also insofern noch gaaaaaanz viel Regelungsbedarf.

Eine Begründung für eine solche Abkehr darf nur sein: Massiver Abbau von Verpflichtungen der Beamten (Versetzung, Abordnung, Pflicht zur Mehrarbeit , Genehmigungsvorbehalt Nebenjob). Aber was weiß ich schon......

Obelix aus dem schönen NRW grüßt das schöne Hamburg!

shimanu

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4378 am: 12.06.2023 08:16 »

Und noch was: in dem Entwurf fehlt sicherlich noch das Versetzungsverbot für den Beamten, da ja das Einkommen auch von der Frau abhängt und man den Beamten daher nicht mehr einfach so versetzen darf.


Bei einer Versetzung innerhalb der Hansestadt Hamburg ist M.E. kein Zweitwohnsitz für die Familie notwendig und das tägliche pendeln zumutbar  ;D

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #4379 am: 12.06.2023 08:22 »
das sehe ich anders:
es darf aufgrund der neugesetzlichen Regelung einfach nicht mehr gefordert werden.

Der kausale Zusammenhang fehlt ja. Wenn man die althegebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums abschafft, dann kann man sich auf sowas nicht mehr berufen.

Zumutbar ist es natürlich, gar keine Frage.