Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
clarion:
Lieber Swen,
Ich möchte Dir noch mal vielen Dank für die Mühe machen, die Du bisher schon in die Sache investiert hast. Deine Texte sind manchmal schwer zu lesen, aber Du leuchtet wirklich alles aus.
Ich war zwischenzeitlich mal euphorisch, dass das nächste ( baldige) Urteil ein für alle Mal Klarheit herstellt, der Staat peinlich berührt umgehend zu einer verfassungsgemäßen Besoldung zurück kehrt und wir im optimalsten Fall mit ein paar Euro mehr glücklich und zufrieden weiter leben.
Daraus geworden ist eine Vertrauenskrise ggü. Judiktive und Exekutive. Die Judikative ist dermaßen langsam, dass man schon von verweigerten Rechtsschutz sprechen muss, und der Exekutive muss man vorwerfen, dass sie immer abenteuerlichen Konstruktionen nutzt, um die Besoldung klein zu rechnen und dabei hier und da in vollen Bewusstsein handelt, dass das vor Gericht keinen Bestand hat. Die Exekutive kann sich das offensichtlich leisten, weil es ja vor Gericht Jahre wenn nicht sogar Jahrzehnte dauert.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: clarion am 10.04.2025 07:24 ---Lieber Swen,
Ich möchte Dir noch mal vielen Dank für die Mühe machen, die Du bisher schon in die Sache investiert hast. Deine Texte sind manchmal schwer zu lesen, aber Du leuchtet wirklich alles aus.
Ich war zwischenzeitlich mal euphorisch, dass das nächste ( baldige) Urteil ein für alle Mal Klarheit herstellt, der Staat peinlich berührt umgehend zu einer verfassungsgemäßen Besoldung zurück kehrt und wir im optimalsten Fall mit ein paar Euro mehr glücklich und zufrieden weiter leben.
Daraus geworden ist eine Vertrauenskrise ggü. Judiktive und Exekutive. Die Judikative ist dermaßen langsam, dass man schon von verweigerten Rechtsschutz sprechen muss, und der Exekutive muss man vorwerfen, dass sie immer abenteuerlichen Konstruktionen nutzt, um die Besoldung klein zu rechnen und dabei hier und da in vollen Bewusstsein handelt, dass das vor Gericht keinen Bestand hat. Die Exekutive kann sich das offensichtlich leisten, weil es ja vor Gericht Jahre wenn nicht sogar Jahrzehnte dauert.
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Hey clarion,
hab zunächst viel lieben Dank für Deine Worte, über die ich mich freue!
Zugleich teile ich Deine Sicht auf das Handeln exekutiver Gewalt, die in Gestalt der jeweiligen Regierungen entsprechende Gesetzentwürfe produziert, obgleich jedem Verantwortungsträger klarsein muss, dass man mit entsprechenden "Hybridbildungen" ein bestehendes Problem nur immer noch größer macht, sodass das dicke Ende am Schluss kommt. Über diese Art der Politikverweigerung durch politische Verantwortungsträger habe ich im Forum ja schon öfter gesprochen - sie ist m.E. ein zentraler, wenn nicht der Hauptgrund für die allenthalben um sich greifende Politikverdrossenheit und die immer größere Wählerschaft der AfD, da sich die Tendenz, Verantwortung zu wollen, zu haben und ihr dann gezielt nicht gerecht werden zu wollen und auch nicht gerecht zu werden, nicht nur in unserem Thema zeigt. Dabei sind zwar die zunehmende Komplexität der Welt und die enger werdenden Handlungsspielräume für politische Verantwortungsträger in Rechnung zu stellen. Das enthebt sie aber nicht, das zu respektieren, wofür sie in unserem demokratischen Rechtsstaat gewählt sind und was bekanntlich die Präsidentin der Oberverwaltungsgericht Hamburg wie folgt auf den Punkt gebracht hat:
"Dass in der Vergangenheit verwaltungsgerichtliche Entscheidungen durch die Exekutive nicht umgesetzt wurden, macht mich nachdenklich. Dies berührt die Grundfesten unseres Rechtsstaates. Es ist wichtig für uns alle, für unser gesellschaftliches Zusammenleben, dass die Regeln des Rechtsstaates von allen Beteiligten befolgt werden." (https://www.welt.de/regionales/hamburg/article213096684/Hamburger-Gerichtspraesidentin-Gross-Justiz-urteilt-nicht-nach-Stimmungen.html)
Und auch wegen dieses Zitats teile ich Deine Sicht auf die Judikative nicht, um auch das kurz mit einem Schlenker zu betrachten: Die Regierung Trump zeigt oder will das zeigen, wie eingeschränkt die Macht der Dritten Gewalt ist, die also darauf angewiesen ist, dass die anderen Gewalten ihre Entscheidungen respektieren und ihr folgen. Die Macht der Gerichte ist allein eine Macht der Worte. Setzt die exekutive Gewalt sie nicht um, endet die Macht der Gerichte am Ausgangstor des Gerichtsgebäudes, wie auch das Hamburger Beispiel zeigt, da ja das Verwaltungsgericht Hamburg mit seiner Entscheidung vom 29.09.2020 - 20 K 7506/17 -, https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001445908, die Besoldung in den Jahren 2011 bis 2019 als durchgehend verfassungswidrig betrachtet hat, was den Senat umgehend dazu veranlasst hat, die Widersprüche aus jener Zeit als unbegründet zurückzuweisen und also die Bediensteten in ein Klageverfahren zu zwingen, sofern sie ihre Ansprüche aufrechterhalten wollten, was dann mehr als jeder sechste Beamte getan hat, sodass nun in Hamburg zusätzlich über 8.000 besoldungsrechtliche Klagen anhängig sind.
Soll heißen: Die Mühlen der Gerichte mahlen langsam, weil sie - insbesondere, wenn sich ihre Rechtsprechung gegen andere Gewalten richtet - sich gezwungen sehen, nach Möglichkeit jedes Wort so genau wie möglich zu wählen (und natürlich auch, weil sie vielfach vor Fällen geradezu absaufen; 8.000 unnötige zusätzliche Klagen in Hamburg sprechen auch hier als Beispiel eine klare Sprache), um so Schlupflöcher zu stopfen und natürlich auch auf die Vernunft zu vertrauen, deren Sprachrohr dann an sich die vierte Gewalt sein sollte und das wiederkehrend auch ist - wenn auch ggf. nicht immer mit Blick auf den öffentlichen Dienst. Den Unsinn, der hier regelmäßig von Teilen der Medien verzapft wird, habe ich ja gerade an einem nicht gänzlich untypischen Beispiel ein weiteres Mal beleuchtet.
Darüber hinaus gilt für alle besoldungsrechtliche Klagen das, was auch in anderen Klagen gilt: Die Klage ist zu substantiieren, so wie ich das vor ein paar Tagen hier noch einmal vor Augen geführt habe. Der Kläger kann sich hier nicht auf das Gericht verlassen, das an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebunden ist, welches wiederum ebenfalls an die Verfassung gebunden ist und deshalb den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber als Konsequenz aus unserer Verfassung verfügt, zu respektieren hat, also Entscheidungen des Gesetzgebers nur dann als sachwidrig betrachten kann, wenn diese Sachwidrigkeit evident ist; besteht auch nur der leiseste Zweifel an dieser Evidenz, ist eine Klage abzuweisen. Das ist so und das wird so bleiben, solange es unsere Verfassung gibt: Evident heißt Evidenz und nicht ein Jota weniger.
Auch deshalb hat das Bundesverfassungsgericht nun Berliner Fälle als "Pilotverfahren" ausgewählt, da sie bereits durch drei Instanzen gegangen sind und damit Gewähr dafür leisten, dass sie aus vielen Blickwinkeln betrachtet worden sind, was aber ebenso bedeutet, dass die vielen Betrachtungsweisen vom Senat auch hinreichend selbst zu betrachten sind - ein Jota ist ein Jota und Evidenz ist Evidenz -, dass darüber hinaus nicht die weiteren Betrachtungen durch Verfahrensbeteiligte, durch unbeteiligte Dritte sowie durch die seit der letzten Entscheidung ergangenen weiteren Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeklammert werden können und dass ebenso die umfangreiche rechtswissenschaftliche Literatur zur Kenntnis zu nehmen ist, und zwar in einem bekanntermaßen sachlich gänzlich verminten Gebiet, das sich zugleich dogmatisch im Wandel befindet, ohne dass dieser Wandel hinreichend von den anderen Gewalten respektiert wird. So verstanden kann es sowohl für den Senat als auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig vor allem um eines gehen: Genauigkeit vor Schnelligkeit zu stellen - denn es liegt nicht in der Verantwortung der Gerichtsbarkeit, dass die Situation heute so ist, wie sie ist, und es liegt nicht in der Macht der Gerichtsbarkeit, dass die exkutive Gewalt am Ende jedem Bediensteten den Betrag einer in der Vergangenheit und Gegenwart amtsangemessenen Alimentation tatsächlich auszahlt.
Sachgerechte Gesetze kann nur die gesetzgebende Gewalt verabschieden.
Eine amtsangemessene Alimentation kann nur die exekutive Gewalt anweisen.
Ergo: Es ist für uns anstrengend und zermürbend, immer weiter warten zu müssen - aber die langen Verfahrensdauern sind dem je eigenen Handeln der anderen Gewalten geschuldet, wie sie sich spätestens seit 2020 gebahren. Dort liegt die Verantwortung, nicht bei der judikativen Gewalt, die ebenso mit den Anmaßungen der beiden anderen Gewalten im Besoldungsrecht leben muss.
Rentenonkel:
Das besonders perfide an der Sache ist auch, dass viele Ansprüche alleine dadurch verfallen, dass nicht alle Beamte Rechtsmittel einlegen. Nicht nur Hamburg, sondern auch NRW hat entsprechende Bescheide erlassen und in NRW haben nur etwa 2.000 Beamte geklagt.
Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass diese 2.000 Beamte was nachgezahlt bekommen, wurde trotzdem der Landeshaushalt massiv entlastet... leider zu Lasten der Beamtenfamilien.
Auch durch die Inflation und die mangelnde Verzinsung sparen die Besoldungsgesetzgeber massives Geld ein. Wenn die Verfahren aufgrund der guten Gründe, die wir alle kennen, so lange dauern, wäre es aus meiner Sicht sachgerecht, wenn die Nachzahlung auch entsprechend verzinst werden müsste. Zumindest in vielen anderen Bereichen des Rechts ist eine Verzinsung üblich.
Daher erschließt sich mir nicht, wieso es sachgerecht ist, den Beamten nicht nur über viele Jahre zu wenig Alimente zu zahlen, sondern auch die Nachzahlung nicht zu verzinsen, so dass die Inflation wiederum einen Teil der "Wiedergutmachung" aufzehrt. Wenn ich mir von dem Geld 2011 einen Familienurlaub in Florida hätten leisten, und 2027 nur noch einen Sommerurlaub an der Ostsee drin sitzt, frustriert das nochmal.
Malkav:
--- Zitat von: Rentenonkel am 10.04.2025 09:24 ---Auch durch die Inflation und die mangelnde Verzinsung sparen die Besoldungsgesetzgeber massives Geld ein. Wenn die Verfahren aufgrund der guten Gründe, die wir alle kennen, so lange dauern, wäre es aus meiner Sicht sachgerecht, wenn die Nachzahlung auch entsprechend verzinst werden müsste. Zumindest in vielen anderen Bereichen des Rechts ist eine Verzinsung üblich.
Daher erschließt sich mir nicht, wieso es sachgerecht ist, den Beamten nicht nur über viele Jahre zu wenig Alimente zu zahlen, sondern auch die Nachzahlung nicht zu verzinsen, so dass die Inflation wiederum einen Teil der "Wiedergutmachung" aufzehrt. Wenn ich mir von dem Geld 2011 einen Familienurlaub in Florida hätten leisten, und 2027 nur noch einen Sommerurlaub an der Ostsee drin sitzt, frustriert das nochmal.
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Ich wundere mich immer wieder das keine aktiven Kläger Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 123 VwGO stellen, um während des laufenden Prozesses höhere Zahlungen zu erhalten. Dies wäre laut dem OVG Münster wohl zulässig (Hervorhebungen durch mich):
--- Zitat von: OVG Münster Beschl. v. 20.3.2014 – 3 B 167/14 ---Freilich wäre eine mit einer einmaligen Nachzahlung einhergehende Kompensation nicht dasselbe wie die Möglichkeit, sich durch eine Anhebung der Bezüge ein (vorläufig) höheres Lebensniveau zu erschließen. Auch wird man den zwischenzeitlichen Kaufkraftverlust ebenso in Rechnung stellen müssen wie etwaige steuerliche Nachteile einer einmaligen Nachzahlung. Die Nachteile einer – im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache – einmaligen Kompensation im Vergleich zu einer dauerhaften, wenn auch vorläufigen Anhebung seiner Bezüge durch eine entsprechende einstweilige Anordnung erscheinen dem Senat jedoch (noch) nicht so gewichtig, dass sie einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu bilden vermögen, es dem Antragsteller daher unzumutbar wäre, eine Entscheidung des BVerfG oder des VerfGH NRW über die Verfassungsmäßigkeit seiner Alimentation und eine etwaig erforderliche Neuregelung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber abzuwarten, und rechtfertigen daher den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung derzeit (noch) nicht.
--- End quote ---
Die Anordnung wurde damals nur abegelehnt, da die Klage die Jahre 2012 und 2013 betraf und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz 2014 abgelehnt wurde. Solche Zeiträume wären auch nach meinem subjektivem Empfinden hinnehmbar. Das OVG ging offensichtlich davon aus, dass es bei solchen Zeiträumen bis zu einer Entscheidung des BVerfG oder LVerfG bleiben würde. Hinsichtlich des Zeitraums, ab wann der Zeitraum nicht mehr zumutbar sei, nimmt man Bezug auf die Zeiträume bis zur Vollstreckungsanordnung des BVerfG aus 1998 hinsichtlich der kinderreichen Beamten.
--- Zitat von: OVG Münster Beschl. v. 20.3.2014 – 3 B 167/14 ---Der Senat braucht sich aus Anlass des vorliegenden Falles nicht festzulegen, unter welchen Umständen – etwa in zeitlicher Hinsicht – dem Antragsteller ein weiteres Abwarten unzumutbar werden könnte. Es erscheint jedoch fraglich, dass bei Abwägung der beiderseitigen Belange – die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs vorausgesetzt – Zeiträume hingenommen werden könnten, die etwa im Fall kinderreicher Beamter verstrichen sind und das BVerfG zum Erlass einer Vollstreckungsanordnung bewogen haben.
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lotsch:
--- Zitat von: Rentenonkel am 10.04.2025 09:24 ---Das besonders perfide an der Sache ist auch, dass viele Ansprüche alleine dadurch verfallen, dass nicht alle Beamte Rechtsmittel einlegen. Nicht nur Hamburg, sondern auch NRW hat entsprechende Bescheide erlassen und in NRW haben nur etwa 2.000 Beamte geklagt.
Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass diese 2.000 Beamte was nachgezahlt bekommen, wurde trotzdem der Landeshaushalt massiv entlastet... leider zu Lasten der Beamtenfamilien.
Auch durch die Inflation und die mangelnde Verzinsung sparen die Besoldungsgesetzgeber massives Geld ein. Wenn die Verfahren aufgrund der guten Gründe, die wir alle kennen, so lange dauern, wäre es aus meiner Sicht sachgerecht, wenn die Nachzahlung auch entsprechend verzinst werden müsste. Zumindest in vielen anderen Bereichen des Rechts ist eine Verzinsung üblich.
Daher erschließt sich mir nicht, wieso es sachgerecht ist, den Beamten nicht nur über viele Jahre zu wenig Alimente zu zahlen, sondern auch die Nachzahlung nicht zu verzinsen, so dass die Inflation wiederum einen Teil der "Wiedergutmachung" aufzehrt. Wenn ich mir von dem Geld 2011 einen Familienurlaub in Florida hätten leisten, und 2027 nur noch einen Sommerurlaub an der Ostsee drin sitzt, frustriert das nochmal.
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Mit dem Wertverlust befasse ich mich auch schon einige Zeit und habe auch schon einiges darüber ausgeführt, u.a. im Sammelthread ein Muster einer Klageerweiterung, die man selbst bei einer Klage verwenden kann, oder seinem Rechtsanwalt zur weiteren Bearbeitung übergeben kann.
Je mehr ich mich mit der Thematik beschäftigt habe, desto mehr verwundert es mich, dass bisher noch kein Gericht positiv zugunsten eines Beamten entschieden hat, obwohl m.E. eindeutig das Grundrecht des Eigentums Art. 14 GG verletzt wird. Art. 33 Abs. 5 GG gibt dem Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht, welches genau so hoch zu werten ist, wie Art. 14 GG, wenn nicht noch höher. Durch die lange Verfahrensdauer wird dem Beamten auch bei positivem Verfahrensausgang praktisch über Jahre die Nutzung seines Eigentums verwehrt. Gleichzeitig nutzt der Dienstherr das Eigentum des Beamten über Jahre widerrechtlich. Das BVerfG hat sich wohl bisher noch nicht mit der Materie befasst, aber das BVerwG und der BGH. Der Bundesgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht haben den Ausschluss von Verzugszinsen als rechtmäßig angesehen (BGH 25.6.1953, – III ZR 373/51 – BGHZ 10, 125; BVerwG 8.6.1966 – VIII C 153.63 –, E 24, 186, zu Ziffer 3 DVO zu § 38 DBG). "Maßgeblich dafür ist letztlich zum einen die besondere Rechtsstellung des Beamten (Bestehen eines gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses), zum anderen der Umstand, dass gerade bei den häufigen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts und der laufenden Anpassung der Bezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse Verzögerungen oft unvermeidbar sind und dies nicht zu Lasten des Fiskus gehen soll, den daran in der Regel kein oder nur ein geringes Verschulden trifft."
Auch wenn Bezüge verfassungswidrig vorenthalten worden sind, besteht bei der Nachzahlung kein Anspruch auf Verzugszinsen (vgl. Kathke , in: Schwegmann/Summer Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 99. Update September 2021 § 3 Rn 75 ).
Es wird Zeit, dass dem BVerfG dementsprechende Klagen vorgelegt werden, und wenn dieses sich auch weigert, bleibt noch der Gang vor den EuGH oder den EGMR, Art. 17 EU-Charta und Art. 1 des ersten EMRK-Zusatzprotokolls werden verletzt. Gerade das EGMR hat diesbezüglich mehrere ähnliche, positive Urteile gefasst, bei denen sich Staaten höchstrichterlich geweigert haben ordentliche Verzugszinsen zu leisten. Gerade dies macht die bisherige diesbezügliche Rechtsprechung für mich so unerklärlich, denn das Eigentumsrecht ist nicht irgendein Recht, sondern eines der ursprünglichsten und ältesten Rechte überhaupt, mit dem Ursprung im römischen Recht. Wenn uns auch noch dieses Recht eingeschränkt wird, begeben wir uns wahrscheinlich auf die Stufe der römischen Sklaven, denn denen war das Eigentum auch untersagt.
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