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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
emdy:
Ich hab hier noch nichts zum Beschluss VG Hamburg vom 02.04.2025 2 B 151/24 (A13, 2 Kinder) gelesen. Dieser bestätigt alles, was Swen vor Kurzem zum "Evidenzprinzip" geschrieben hat. Besoldungsgesetze müssen evident sachwidrig sein um als verfassungswidrig erkannt zu werden. Das ist erstmal nachvollziehbar. Wenn man dann allerdings liest, was das für die Art der Urteilsbegründungen bedeutet, dann fällt man vom Glauben ab. Ich sehe es langsam so, dass man mehr und mehr sowohl von Seiten der Besoldungsgesetzgeber als auch von Seiten der Gerichte nur noch Willkür erwarten kann. A13 in Hamburg war 2022 nicht verfassungswidrig.
Im vorgenannten Beschluss sind 3 von 5 Parametern erfüllt. Auf der zweiten Prüfungsstufe wird dieser Befund (wie vom BVerfG vorgesehen) einer Gesamtschau unterzogen. Und die Gesamtschau ist dann sowas von willkürlich... Da kann man 2 BvL 4/18 auch gleich vergessen. Hab ich was verpasst? Hat Hamburg die Tabelle um 20% erhöht? Hat Hamburg nicht mit die höchsten Lebenshaltungskosten in Deutschland? War in Hamburg laut VG nicht die Besoldung in A15 der Jahre 2020 und 2021 verfassungswidrig (20 B 223/21)?
Laut Gericht muss in Rechnung gestellt werden, dass man in der Regel ja nicht auf der armseeligen A13 sitzen bliebe. Es wird völlig ausgeblendet wie extrem gerade die höheren Besoldungsgruppen in den letzten Jahrzehnten entwertet wurden. Die spezifischen Verdienstvergleiche mit der PW sind m.E. ohnehin ganz ganz dünnes Eis. Es wird alles so gedreht wie es gerade in den Argumentationsgang passt, von Besoldungsgesetzgeber und Gericht. A13 hD wird mit Masterabsolventen und Volljuristen verglichen während A13 gD mit Bachelorabsolventen verglichen wird. Also da hört es wirklich auf. Der gD in A13 entspricht nicht dem Durchschnitt, sondern den leistungsfähigen Leuten in der PW, die sich hochgearbeitet haben und dann auch nicht mehr der dortige Durchschnitt sind.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: emdy am 20.04.2025 16:54 ---Ich hab hier noch nichts zum Beschluss VG Hamburg vom 02.04.2025 2 B 151/24 (A13, 2 Kinder) gelesen. Dieser bestätigt alles, was Swen vor Kurzem zum "Evidenzprinzip" geschrieben hat. Besoldungsgesetze müssen evident sachwidrig sein um als verfassungswidrig erkannt zu werden. Das ist erstmal nachvollziehbar. Wenn man dann allerdings liest, was das für die Art der Urteilsbegründungen bedeutet, dann fällt man vom Glauben ab. Ich sehe es langsam so, dass man mehr und mehr sowohl von Seiten der Besoldungsgesetzgeber als auch von Seiten der Gerichte nur noch Willkür erwarten kann. A13 in Hamburg war 2022 nicht verfassungswidrig.
Im vorgenannten Beschluss sind 3 von 5 Parametern erfüllt. Auf der zweiten Prüfungsstufe wird dieser Befund (wie vom BVerfG vorgesehen) einer Gesamtschau unterzogen. Und die Gesamtschau ist dann sowas von willkürlich... Da kann man 2 BvL 4/18 auch gleich vergessen. Hab ich was verpasst? Hat Hamburg die Tabelle um 20% erhöht? Hat Hamburg nicht mit die höchsten Lebenshaltungskosten in Deutschland? War in Hamburg laut VG nicht die Besoldung in A15 der Jahre 2020 und 2021 verfassungswidrig (20 B 223/21)?
Laut Gericht muss in Rechnung gestellt werden, dass man in der Regel ja nicht auf der armseeligen A13 sitzen bliebe. Es wird völlig ausgeblendet wie extrem gerade die höheren Besoldungsgruppen in den letzten Jahrzehnten entwertet wurden. Die spezifischen Verdienstvergleiche mit der PW sind m.E. ohnehin ganz ganz dünnes Eis. Es wird alles so gedreht wie es gerade in den Argumentationsgang passt, von Besoldungsgesetzgeber und Gericht. A13 hD wird mit Masterabsolventen und Volljuristen verglichen während A13 gD mit Bachelorabsolventen verglichen wird. Also da hört es wirklich auf. Der gD in A13 entspricht nicht dem Durchschnitt, sondern den leistungsfähigen Leuten in der PW, die sich hochgearbeitet haben und dann auch nicht mehr der dortige Durchschnitt sind.
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Ich gehe weiterhin davon aus - das habe ich hier ja bereits vor ein paar Tagen ausgeführt -, dass sich die Kammer von einer sachlich genutzten Möglichkeit der Sprungerevision weitere Klarheit verspricht, was unausgesprochen ggf. mit einer der Gründe dafür sein könnte, dass man die Sachlage so eindeutig betrachtet hat, wie man sie betrachtet hat, nämlich dass man in Hamburg in der Besoldungsgruppe A 13 im Jahr 2022 eindeutig nur hauchzart an der Evidenz einer verfassungswidrigen Unteralimentation vorbeigeschrammt sei. Betrachtet man den Aufwand, den die Kammer betrieben hat - und für den ich ihr meinen Respekt zolle -, dann hätte sie mit einem deutlich geringeren Aufwand zum selben Ergebnis kommen können, wie bspw. gerade die Entscheidung des VG Karlsruhe gezeigt hat.
Dass sie diesen Aufwand betrieben hat, ist so verstanden bemerkenswert. Im Ergebnis liegt hier nun eine bis an den Rand argumentativ gesättigte Entscheidungsbegründung vor, anhand derer nun eine präzise Klagebegründung erstellt werden kann, weshalb ich unlängst hier davon gesprochen habe, dass dort nun klägerseits eine wirkliche Chance besteht, einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss durch das Bundesverwaltungsgericht zu erwirken, worauf die Kammer mehr oder minder deutlich mit dem letzten Absatz der Begründung hinweist:
"Die Berufung und die Sprungrevision waren nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO beziehungsweise § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Über den Einzelfall
hinaus (höchstrichterlich) klärungsbedürftig ist die Frage der Vereinbarkeit der mit dem Be-
soldungsstrukturgesetz in Hamburg rückwirkend eingeführten besoldungsrechtlichen Be-
zugsgröße der Zweiverdienerfamilie mit Art. 33 Abs. 5 GG. Die Frage ist auch entschei-
dungserheblich, da ein an der Bezugsgröße der Alleinverdienerfamilie gemessener Verstoß
gegen das Mindestabstandsgebot ein erheblich stärkeres Gewicht im Rahmen der Gesamt-
abwägung gehabt und – voraussichtlich – zu einer Vorlage nach Art. 100 GG geführt hätte
(vgl. zu den Besoldungsjahren 2020, 2021 für die Besoldungsgruppe A 15: VG Hamburg,
Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21, juris)."
Insofern würde ich die Entscheidung nicht so kritisch lesen, emdy. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter können uns nun allen einen wirklich großen Gefallen tun, indem letzterer mittels copy and paste in zwei bis drei Tagen Arbeit eine substantiierte Klagebegründung erstellt, anhand derer das Bundesverwaltungsgericht diese Obskurität eines Besoldungesetzes so betrachtet, wie es jenem gebührt. Es liegen mehr als hundert Seiten Text vor, die das Besoldungsstrukturgesetz mitsamt seiner ganzen Verwerfungen umfassend würdigen.
Einem solchen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss durch die bundesverwaltungsgerichtliche Letztinstanz hätte zwangsläufig auch vor einer Entscheidung über ihn durch das Bundesverfassungsgericht weitgehende Auswirkung auf die verwaltungsgerichtlichen Untergerichte, die sich dann nämlich veranlasst sehen würden, jene Entscheidung und ihre Begründung in der eigenen Betrachtung insbesondere der Doppelverdienerannahme zu würdigen und sich mit den Argumenten der Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, um auch so zu eigenen Entscheidungen zu gelangen. Mit Ausnahme ausstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gibt es zurzeit keine stärkere Möglichkeit der Rechtsbildung als in diesem Fall, denke ich.
BuBea:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 20.04.2025 17:55 ---
Einem solchen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss durch die bundesverwaltungsgerichtliche Letztinstanz hätte zwangsläufig auch vor einer Entscheidung über ihn durch das Bundesverfassungsgericht weitgehende Auswirkung auf die verwaltungsgerichtlichen Untergerichte, die sich dann nämlich veranlasst sehen würden, jene Entscheidung und ihre Begründung in der eigenen Betrachtung insbesondere der Doppelverdienerannahme zu würdigen und sich mit den Argumenten der Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, um auch so zu eigenen Entscheidungen zu gelangen. Mit Ausnahme ausstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gibt es zurzeit keine stärkere Möglichkeit der Rechtsbildung als in diesem Fall, denke ich.
--- End quote ---
Man könnte den Eindruck gewinnen, dass hier "arbeitsteilig" vorgegangen wird (BVerwG und BVerfG) mit der Konsequenz, dass nach den nächsten Entscheidungen des BVerfG die weiteren (künftigen) Verfahren wieder den Instanzenweg bis zum BVerwG nehmen werden und erst nach dortige gründlicher "Filterung" erst wieder Verfahren bei dem BVerfG landen (auch zur dortigen Entlastung). Das würde dafür sprechen, dass die anstehenden Entscheidungen des BVerfG hinreichend klar sind.
bebolus:
Bei all den schlauen Dingen der letzten Seiten: Der "einfache" Beamte, der aus welchem Grund auch immer mit seiner Besoldung nicht einverstanden ist, soll doch erstmal einfach nur zum Ausdruck bringen, dass seine Besoldung zu niedrig ist (Widerspruch).. Ich kann allem hier nicht beistimmen, dass das in der hier vorgebrachten Tiefe begründet werden muss. Muss es dann aber wohl schon, sofern der Widerspruch dann zeitnah zur Klage würde. Das kann in meiner Welt aber so nicht sein. Eigentlich müsste das Gericht mir erläutern, dass es alles mit rechten Dingen vor sich geht. Und erst danach müsste ich in der Berufung eine hier dargestellte Tiefe der Begründung an den Tag legen..
Es müsste doch einfach ausreichen, wenn ich sage: Die vom Gestzgeber angelgten Beträge sind in ihrer Höhe nicht richtig... oder.. Die vom Besoldungsgesetzgeber herangezogenen Begründungen sind falsch.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: BuBea am 20.04.2025 19:36 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 20.04.2025 17:55 ---
Einem solchen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss durch die bundesverwaltungsgerichtliche Letztinstanz hätte zwangsläufig auch vor einer Entscheidung über ihn durch das Bundesverfassungsgericht weitgehende Auswirkung auf die verwaltungsgerichtlichen Untergerichte, die sich dann nämlich veranlasst sehen würden, jene Entscheidung und ihre Begründung in der eigenen Betrachtung insbesondere der Doppelverdienerannahme zu würdigen und sich mit den Argumenten der Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, um auch so zu eigenen Entscheidungen zu gelangen. Mit Ausnahme ausstehender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gibt es zurzeit keine stärkere Möglichkeit der Rechtsbildung als in diesem Fall, denke ich.
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Man könnte den Eindruck gewinnen, dass hier "arbeitsteilig" vorgegangen wird (BVerwG und BVerfG) mit der Konsequenz, dass nach den nächsten Entscheidungen des BVerfG die weiteren (künftigen) Verfahren wieder den Instanzenweg bis zum BVerwG nehmen werden und erst nach dortige gründlicher "Filterung" erst wieder Verfahren bei dem BVerfG landen (auch zur dortigen Entlastung). Das würde dafür sprechen, dass die anstehenden Entscheidungen des BVerfG hinreichend klar sind.
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So weit, wie Du es im letzten Satz schreibst, würde ich nicht gehen, BuBea. Denn das Bundesverfassungsgericht kann sich in den angekündigten Entscheidungen nicht konkret mit der Frage der Heranziehung eines Partnereinkommens beschäftigen, da die von der Normenkontrolle betroffenen gesetzlichen Regelungen noch kein Partnereinkommen betrachtet haben. Das Bundesverfassungsgericht könnte hier also nur ein Obiter Dictum beifügen, während dahingegen das Bundesverwaltungsgericht im nun möglichen Revisionsverfahren direkt die in Hamburg vollzogene gesetzliche Regelung zu betrachten hätte, um im Anschluss die Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, das sich dann veranlässt sehen würde, die konkrete Normenkontrolle zu vollziehen. Das dürfte durchaus im Interesse der Verwaltungsgerichtbarkeit sein, da damit der verfassungsrechtliche Rahmen geklärt werden könnte, in welchem ggf. Partneinkommen vom Besoldungsgesetzgeber betrachten werden dürften.
Denn nicht umsonst hat der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Peter M. Huber im letzten nordrhein-westfälischen Gesetzgebungsverfahren ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass die Betrachtung eines Partnereinkommens zumindest theoretisch möglich sein dürfte, wenn er ausführte:
"Diesen Ergänzungszuschlag zum Familienzuschlag hat Frau Weber als Rechentrick
stigmatisiert. Es ist in gewisser Weise ein Rechentrick. Man kann ihn aber auch als
salvatorische Klausel für Einzelfälle verstehen, die nicht den typischen Fall ausma-
chen, in dem das Abstandsgebot zur sozialen Grundsicherung gewährleistet werden
muss. Solange sich das auf Einzelfälle beschränkt, sehe ich da keine Einwände und
Bedenken." (vgl. die S. 6 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMA18-653.pdf).
Es dürfte folglich für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, da heute die weit überwiegende Zahl an Besoldungsgsetzgebern das Partneinkommen betrachten, im gesteigerten Maße von Interesse sein, wie das der Zweite Senat sieht, und zwar um das zu verhindern, was der damalige Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft Nordrhein-Westfalen an derselben Stelle (vgl. S. 17) wie folgt zusammengefasst hat, vgl. den dritten Absatz:
"Von der SPD kam die Frage: Wie bewerten Sie § 71b verfassungsrechtlich? – Man
muss noch mal darüber nachdenken, ob, und das klang eben an, eine Teilprivatisie-
rung der staatlichen Alimentationspflicht überhaupt verfassungsgemäß sein kann. Ei-
gentlich ist der Dienstherr verpflichtet, eine Alimentation zu zahlen und nicht der Be-
schäftigte verpflichtet, dem Dienstherrn zu sagen, wie hoch die Alimentation sein
sollte. Bisher war ich der Meinung, wir stellen als Gewerkschaften Forderungen und
dann diskutieren wir darüber. Demnächst stellt der Beamte Anträge und dann kriegt er
es oder vielleicht auch nicht. Ich glaube, da sind wir an den Grenzen der Verfassungs-
mäßigkeit eines Besoldungssystems.
Inwieweit obendrein die Frage zu beantworten wäre, ob wir hier eine Benachteiligung
der Ehe haben und ob es für den ein oder anderen besser ist, dann nicht zu heiraten,
wäre dann im Einzelfall zu betrachten. Ich habe gerade die verschiedenen Kriterien
genannt. Das könnte durchaus eine Rolle spielen.
Was gibt es in anderen Ländern? Nun, offensichtlich haben sich die Länder abgespro-
chen, jetzt diese Anrechnung des Partnereinkommens zu machen. Manchmal folgen
die Besoldungsgesetzgeber Trends. Hier haben wir offensichtlich einen. Man hat ab-
gesprochen: 'Das machen wir jetzt', und dann werden wir wahrscheinlich demnächst
16 oder 17 verschiedene Urteile kriegen. Das kann eine muntere Landschaft in den
Klageverfahren werden, wer wann, wo, wie und wie schnell zum Verfassungsgericht
durchdringt. Auch da macht sich der Gesetzgeber das Leben leichter als es tatsächlich
ist."
Es könnte die Verwaltungsgerichtsbarkeit gehörig viel Arbeit und also Begründungslast sparen, wenn hinreichend klargestellt wäre, in welchem Rahmen die Betrachtung eines Partnereinkommens verfassungsrechtlich möglich oder nicht möglich sein könnte. Auch deshalb hat nun die Kammer die Sprungrevision zugelassen.
@ bebolus
Es obliegt zunächst einmal regelmäßig dem Kläger, seine Klage hinreichend zu substantiieren, also seine Klage zu begründen. Das kann ihm die judikative Gewalt nicht abnehmen. Folge Deiner Vorstellung wäre, dass die Verwaltungsgerichte entweder eine Art verlängerter Arm des Gesetzgebers wäre, sodass die Verwerfungskompetenz vielfach erst den Oberverwaltungsgerichten zukäme, oder dass die Verwaltungsgerichte die Begründungslast des Gesetzgebers ausfüllen müssten, was sie im Sinne der Gewaltenteilung nicht dürfen. Beide Alternativen müssten am Ende jeweils zu einer Art Dopplung der zu leistenden Arbeit führen und also den effektiven Rechtsschutz infrage stellen, da so die sowieso schon regelmäßig eher langen Verfahrensdauern noch einmal systematisch länger werden müssten
Dahingegen sieht der regelmäßige Klageweg wie folgt aus: Der Besoldungsgesetzgeber sieht sich gezwungen, seine Entscheidungen hinreichend zu begründen. Er verfolgt mit der Gesetzgebung seine eigenen Zwecke, weshalb ihm die Begründungslast trifft, und zwar weil die Höhe der amtsangemessenen Alimentation nicht unmittelbar der Verfassung zu entnehmen ist. Der Kläger sieht sich nun nicht minder gezwungen, seine Klage zu begründen. Denn er verfolgt mit seiner Klage nicht minder seine eigenen Zwecke, weshalb ihn nicht minder die Begründungslast trifft. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit prüft nun, nachdem der Dienstherr als Teil der exekutiven Gewalt auf Basis der gesetzlichen Regelung eine Besoldung gewährt und einen Widerspruch gegen die von ihm gewährte Besoldung und Alimentation endgültig negativ beschieden hat, die im Rahmen einer zulässigen Feststellungsklage vom Kläger vorgebrachten Gründe, weshalb seiner Meinung nach die ihm gewährte Alimentation nicht amtsangemessen sei, auf ihre Stichhaltigkeit hin, indem sie seine Klagebegründung heranzieht. Sie zieht dabei in der Regel ebenfalls die Gesetzesbegründung des Gesetzgebers heran - jedenfalls spätestens dann, wenn der Kläger argumentiert, dass gesetzliche Regelungen nicht sachgerecht seien - und sieht sich veranlasst, sie solange als sachgerecht zu betrachten, solange sie sich nicht veranlasst sieht, sie als evident sachwidrig betrachten zu müssen. Sie sieht sich dabei zwar dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet. Ihre Aufgabe kann aber nicht sein, jeder unbegründeten Vermutung im Sinne des Untersuchnungsgrundsatzes nachzugehen. Denn das Ergebnis wäre, dass die Verwaltungsgerichte nur so von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten geflutet werden würden, und zwar wiederkehrend ohne stichhaltig vorgebrachte Gründe, welche gesetzlichen Regelungen warum nicht sachgerecht seien sollten, was beides nicht im Sinne des effektiven Rechtsschutzes sein könnte.
Es ist also nicht die Aufgabe der Gerichte, Dir als Kläger zu erläutern, das alles mit rechten Dingen vor sich geht, sondern das ist die Aufgabe des Gesetzgebers im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens und das ist die Aufgabe des Dienstherrn im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Aufgabe der Gerichte ist es, das Handeln der beiden anderen Gewalten zu kontrollieren, wozu es auf Kläger angewiesen ist, die ihr Begehr sachgerecht formulieren. Entsprechend regelt § 82 Abs. 1 VwGO das, was vom Kläger zu verlangen ist:
"Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden."
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