Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

<< < (1496/1565) > >>

NordWest:
Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

BuBea:
Was mir bislang nicht klar ist, ist das bei der Betrachtung des Zweiverdienermodells das VG HH nicht argumentiert, dass durch die Anrechnung des Ehegatteneinkommens doch im Grunde der geforderte Abstand zur Grundsicherung (=15%) verringert wird. Eigentlich reicht doch nun (sehr vereinfacht) ein um das angesetzte Zweiteinkommen verringerter Prozentsatz.

Ist der Besoldungsgesetzgeber in Lage diesen Parameter des BVerfG zu verändern/verschieben?

Möglicherweise wurde das schon mal diskutiert, dann bin ich für kurze Verweise auf die Stellen dankbar.

 

SwenTanortsch:

--- Zitat von: NordWest am 22.04.2025 04:12 ---Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

--- End quote ---

Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass die Kammer das Ziel verfolgt, dass durch eine obergerichtliche - im Idealfall zunächst durch eine bundesverwaltungsgerichtliche - Entscheidung nicht zuletzt in der Frage nach der Betrachtungsmöglichkeit von Partnervermögen mehr Klarheit gewonnen wird. Denn diese Klarheit kann mit der weitgehendsten Wirkung zunächst einmal das Bundesverwaltungsgericht und direktiv nur das Bundesverfassungsgericht schaffen. Entsprechend hat man sich, so gilt es zu vermuten, eine offensichtlich eher bescheiden begründete Klage vorgenommen - eine weniger bescheidende begründete Klage hätte man offensichtlich nicht so behandeln können -, um sie als unbegründet zu betrachten. Dabei dürfte ggf. ebenfalls eine Rolle spielen, dass sich bundesverwaltungsgerichtlich ein Rechtsprechungswandeln andeutet, worauf im letzten Herbst in der ZBR hingewiesen worden ist, welche wiederum auch von Verwaltungsrichtern gelesen wird. Es dürfte nicht nur für die Untergerichte von Interesse sein, wie ein solcher sich offensichtlich anbahnender Rechtsprechungswandel dann tatsächlich gestaltete.

Die Alternative wäre gewesen, den Untersuchungsgrundsatz noch weiter, als er hier vollzogen worden ist, voranzutreiben, um am Ende die 65. Vorlage nach Karlsruhe zu versenden, die dort dann - so darf man vermuten - noch etwas länger korrekt abgelegt ihr Dasein gefristet hätte.

Die Entscheidungsbegründung weist nun neben den von Dir gerade genannten, NordWest, diverse weitere argumentative Einfallstore auf, die man sich vornehmen kann, um sie zu deutlich weiter zu öffnen und so die Berufung oder Revision deutlich präziser zu begründen. Entsprechend bewerte ich diese Entscheidung - eben weil sie vonseiten der Kammer mit einem gewaltigen Kraftaufwand betrieben worden ist und so folglich eine Vielzahl an Gelegenheiten aufweist, ihr argumentativ entgegenzutreten - als ein Geschenk des Himmels. Diese Gelegenheit sollte man sich zum Nutzen aller nicht entgehenlassen, denke ich.

Versuch:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 22.04.2025 07:49 ---
--- Zitat von: NordWest am 22.04.2025 04:12 ---Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

--- End quote ---

Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass die Kammer das Ziel verfolgt, dass durch eine obergerichtliche - im Idealfall zunächst durch eine bundesverwaltungsgerichtliche - Entscheidung nicht zuletzt in der Frage nach der Betrachtungsmöglichkeit von Partnervermögen mehr Klarheit gewonnen wird. Denn diese Klarheit kann mit der weitgehendsten Wirkung zunächst einmal das Bundesverwaltungsgericht und direktiv nur das Bundesverfassungsgericht schaffen. Entsprechend hat man sich, so gilt es zu vermuten, eine offensichtlich eher bescheiden begründete Klage vorgenommen - eine weniger bescheidende begründete Klage hätte man offensichtlich nicht so behandeln können -, um sie als unbegründet zu betrachten. Dabei dürfte ggf. ebenfalls eine Rolle spielen, dass sich bundesverwaltungsgerichtlich ein Rechtsprechungswandeln andeutet, worauf im letzten Herbst in der ZBR hingewiesen worden ist, welche wiederum auch von Verwaltungsrichtern gelesen wird. Es dürfte nicht nur für die Untergerichte von Interesse sein, wie ein solcher sich offensichtlich anbahnender Rechtsprechungswandel dann tatsächlich gestaltete.

Die Alternative wäre gewesen, den Untersuchungsgrundsatz noch weiter, als er hier vollzogen worden ist, voranzutreiben, um am Ende die 65. Vorlage nach Karlsruhe zu versenden, die dort dann - so darf man vermuten - noch etwas länger korrekt abgelegt ihr Dasein gefristet hätte.

Die Entscheidungsbegründung weist nun neben den von Dir gerade genannten, NordWest, diverse weitere argumentative Einfallstore auf, die man sich vornehmen kann, um sie zu deutlich weiter zu öffnen und so die Berufung oder Revision deutlich präziser zu begründen. Entsprechend bewerte ich diese Entscheidung - eben weil sie vonseiten der Kammer mit einem gewaltigen Kraftaufwand betrieben worden ist und so folglich eine Vielzahl an Gelegenheiten aufweist, ihr argumentativ entgegenzutreten - als ein Geschenk des Himmels. Diese Gelegenheit sollte man sich zum Nutzen aller nicht entgehenlassen, denke ich.

--- End quote ---

Könnte man dem Kläger dies nicht deutlich sagen und ihn unterstützen?
Bekommt man dessen Daten heraus?

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Versuch am 22.04.2025 10:36 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 22.04.2025 07:49 ---
--- Zitat von: NordWest am 22.04.2025 04:12 ---Die eklatante Ungleichheit zur Lohnentwicklung wurde vom VG HH jedenfalls schnell verdrängt. Wie deutlich der Parameter verfehlt wird, wird zwar beiläufig erwähnt, ist dann aber in der Gesamtabwägung anscheinend nicht mehr so wichtig. Dass die Staffelprüfung noch schlechter ausfällt, auch nicht.

Dass die fehlende Ruhegehaltsfähigkeit der Angleichungszulage auch keine Rolle, kann man immerhin noch damit rechtfertigen, dass diese Frage den Kläger nicht akut betraf. Es bleibt aber dabei, dass viele Versorgungsempfänger faktisch ohne Rechtsschutz sind, weil sie ihr Recht nicht mehr erleben werden.

--- End quote ---

Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass die Kammer das Ziel verfolgt, dass durch eine obergerichtliche - im Idealfall zunächst durch eine bundesverwaltungsgerichtliche - Entscheidung nicht zuletzt in der Frage nach der Betrachtungsmöglichkeit von Partnervermögen mehr Klarheit gewonnen wird. Denn diese Klarheit kann mit der weitgehendsten Wirkung zunächst einmal das Bundesverwaltungsgericht und direktiv nur das Bundesverfassungsgericht schaffen. Entsprechend hat man sich, so gilt es zu vermuten, eine offensichtlich eher bescheiden begründete Klage vorgenommen - eine weniger bescheidende begründete Klage hätte man offensichtlich nicht so behandeln können -, um sie als unbegründet zu betrachten. Dabei dürfte ggf. ebenfalls eine Rolle spielen, dass sich bundesverwaltungsgerichtlich ein Rechtsprechungswandeln andeutet, worauf im letzten Herbst in der ZBR hingewiesen worden ist, welche wiederum auch von Verwaltungsrichtern gelesen wird. Es dürfte nicht nur für die Untergerichte von Interesse sein, wie ein solcher sich offensichtlich anbahnender Rechtsprechungswandel dann tatsächlich gestaltete.

Die Alternative wäre gewesen, den Untersuchungsgrundsatz noch weiter, als er hier vollzogen worden ist, voranzutreiben, um am Ende die 65. Vorlage nach Karlsruhe zu versenden, die dort dann - so darf man vermuten - noch etwas länger korrekt abgelegt ihr Dasein gefristet hätte.

Die Entscheidungsbegründung weist nun neben den von Dir gerade genannten, NordWest, diverse weitere argumentative Einfallstore auf, die man sich vornehmen kann, um sie zu deutlich weiter zu öffnen und so die Berufung oder Revision deutlich präziser zu begründen. Entsprechend bewerte ich diese Entscheidung - eben weil sie vonseiten der Kammer mit einem gewaltigen Kraftaufwand betrieben worden ist und so folglich eine Vielzahl an Gelegenheiten aufweist, ihr argumentativ entgegenzutreten - als ein Geschenk des Himmels. Diese Gelegenheit sollte man sich zum Nutzen aller nicht entgehenlassen, denke ich.

--- End quote ---

Könnte man dem Kläger dies nicht deutlich sagen und ihn unterstützen?
Bekommt man dessen Daten heraus?

--- End quote ---

Das ist bestimmt möglich, wobei dem Kläger oder zumindest seinem Prozessbevollmächtigten sicherlich bewusst sein dürfte, dass eine umfangreiche Stellungnahme zum betreffenden Gesetz öffentlich zugänglich ist. Denn das sollte sich sicherlich klägerseitig bei 8.000 Klagen in einem verhältnismäßig kleinen Rechtskreis eines Stadtstaates rumsprechen, sollte man vermuten. Darüber hinaus lesen hier sicherlich auch Kollegen aus Hamburg mit, die untereinander vernetzt sind, schätze ich. Wo ein Wille ist, ist auch (hier) ein Weg, so sollte man annehmen.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version