Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Ozymandias:
--- Zitat von: HochlebederVorgang am 26.05.2025 17:54 ---Das ist systematisch auch richtig, da es sich im Kern um einen steuerlichen Freibetrag handelt. Und da wir Beamte ja auch nach Bedarf besoldet werden: Bei Empfängern von Sozialleistungen wird die Prämie auch nicht als Einkommen berücksichtigt.
--- End quote ---
Die Inflationsprämie musste laut gesetzlicher Regelung aber zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Daher kann man diese schlecht heranziehen, um die 115% Regelung zu erfüllen. Wurde trotzdem überall gemacht. Scheint mir weiterhin falsch zu sein.
HochlebederVorgang:
--- Zitat von: Ozymandias am 26.05.2025 18:07 ---
--- Zitat von: HochlebederVorgang am 26.05.2025 17:54 ---Das ist systematisch auch richtig, da es sich im Kern um einen steuerlichen Freibetrag handelt. Und da wir Beamte ja auch nach Bedarf besoldet werden: Bei Empfängern von Sozialleistungen wird die Prämie auch nicht als Einkommen berücksichtigt.
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Die Inflationsprämie musste laut gesetzlicher Regelung aber zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Daher kann man diese schlecht heranziehen, um die 115% Regelung zu erfüllen. Wurde trotzdem überall gemacht. Scheint mir weiterhin falsch zu sein.
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Ist es m.E. auch, aber man kann es ja versuchen. Ist es überhaupt zulässig, ohne besoldungsgesetzliche Regelung eine Prämie an Beamte zu zahlen? Oder gibt es da in den Besoldungsgesetzen eine Öffnungsklausel? Wenn ich überlege, was für eine Gewese um Jobräder gemacht wird.
Illunis:
Wenn die Alimentation passen würde, würde die Inflation ja dadurch ausgeglichen werden.
Also braucht es keine Inflationsausgleichsprämie.
Wenn man es so sieht macht das Urteil natürlich Sinn, wie so oft fehlt halt die Alimentation...
Tyrion:
--- Zitat von: Ozymandias am 26.05.2025 18:07 ---
--- Zitat von: HochlebederVorgang am 26.05.2025 17:54 ---Das ist systematisch auch richtig, da es sich im Kern um einen steuerlichen Freibetrag handelt. Und da wir Beamte ja auch nach Bedarf besoldet werden: Bei Empfängern von Sozialleistungen wird die Prämie auch nicht als Einkommen berücksichtigt.
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Die Inflationsprämie musste laut gesetzlicher Regelung aber zusätzlich zum bereits geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Daher kann man diese schlecht heranziehen, um die 115% Regelung zu erfüllen. Wurde trotzdem überall gemacht. Scheint mir weiterhin falsch zu sein.
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Ich sehe kein Problem darin, die gesetzlich geregelten Inflationsausgleichszahlungen in die Alimentationsberechnung mit einzubeziehen. Die Inflationsausgleichszahlung ist im Grunde nichts anderes als eine Jahressonderzahlung. Es gibt keine alimentationsrechtliche Verpflichtung, eine Jahressonderzahlung zu gewähren. Wenn sie aber vom Dienstherrn an alle Beamtinnen und Beamte einer Besoldungsgruppe gewährt wird, zählt sie für den betroffenen Personenkreis zur vom Dienstherrn gewährten Alimentation.
Ozymandias:
Ich sehe die Mindestalimentation als bereits geschuldeten Arbeitslohn an. In der Praxis wurde die Prämie aber genutzt, um auf die 115% Abstand zu gelangen.
Darüber hinaus kann die Prämie freiwillig bezahlt werden. Da geht es dann aber darum, ob diese steuerfrei ist oder nicht. D Prämie sollte dann aber nach dem EStG nicht mehr steuerfrei sein. Was wiederum den 115% Abstand verletzen würde.
§ 3 Nr. 11c. EStG
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;
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