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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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BeamtenBund:
@Tomcat guck mal in das Forum für Baden Württemberg.
In das Thema Formulierungshilfe für ….

--- Zitat von: Tomcat7 am 24.08.2025 21:00 ---Also sind in BW ggf. zwei Widersprüche erforderlich? Ich glaube, es braucht echt so etwas wie eine Zusammenfassung oder gepinnte Beiträge mit einem jeweils aktuellen Tenor aus diesem sehr, sehr, sehr langen Faden.

Ich habe mir allgemein Ozymandias Aussage aus dem vorliegenden und einem anderen Faden gemerkt: "nicht vergessen jedes Jahr Widerspruch einzulegen und bei Pensionseintritt in Widerspruch gegen Versorgung umändern" (Quelle: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126159.60.html)

Verfügt denn jemand über eine brauchbare Widerspruchsvorlage?

--- End quote ---

Malkav:
Verzögerungsbeschwerde in Alimentationsverfahren SH betreffend das Jahr 2007

https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/jetzt-wird-mit-einer-verzoegerungsbeschwerde-nachgelegt/


--- Zitat ---Die Verzögerungsbeschwerde ist der logische Schritt nach der vor sechs Monaten eingereichten Rüge, die bislang ignoriert wurde. Sollte die Beschwerde abgelehnt bzw. keine Wirkung entfalten, wäre das nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Wir sind dann bereit, den Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gehen!

--- End quote ---

Der dbb SH scheint ein wenig angefasst zu sein  ;D Ich wage mal zu behaupten, dass man sich bei Unterstützung der Musterklage vor dem Verwaltungsgericht 2007 auch nicht hätte träumen lassen, dass die Nachnachnachfolger der damaligen Entscheidungsträger sich in diesem Verfahren mal mit potenziellen Verletzungen der EMRK durch das BVerfG beschäftigen müssten.

Mal schauen, was BVR Maidowski diesmal in seiner Stellungnahme schreibt. Bei der letzten alimentationsrechtlichen Verzögerungsbeschwerde (Entscheidung vom 21.12.2023) war es ihm ja schon "schmerzlich bewusst", dass das weiteres Zuwarten den Klägern praktisch nicht mehr zuzumuten sei.

Mir fehlt aber ehrlichgesagt auch die Fantasie, mit welcher Begründung das BVerfG und/oder der EGMR eine Gesamtverfahrensdauer von mittlerweile fast 18 Jahren vor Art. 6 und 13 ERMK rechtfertigen will.


--- Zitat ---Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK
Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

--- End quote ---


--- Zitat ---Art. 13 EMRK
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben [...].

--- End quote ---

Weder scheinen mir 18 Jahre eine "angemessene Frist" zu sein, noch wäre die Verzögerungsbeschwerde "wirksam", wenn diese bei solchen Verfahrensdauern abgelehnt werden würde.

Illunis:

--- Zitat von: Tomcat7 am 24.08.2025 15:12 ---Ganz herzlichen Dank an Ozymandias und SwenTanortsch!

Dann lege ich mal Widerspruch gegen meien Besoldung ein und frage bei der Gewerkschaft nach einer Widerspruchsvorlage. 22-24 sollte man relativ safe sein bzgl. Zusage von Dr. Bayaz, aber ab 25 werde ich dann jetzt jährlich Widerspruch einlegen.

Grüße

--- End quote ---

Achte darauf, dass die Folgejahre mit erfasst sind. Kann u.U. Nerven sparen wenn es zur Klage kommt ;)

HansGeorg:
Könnte in Bezug auf die vom DBB SH geführte Verzögerungsbeschwerde der § 198 GVG für Kläger interessant werden in Bezug auf die pauschale Entschädigung pro Jahr? Oder müsste man dafür selbst Kläger beim BVerfG sein?

Ozymandias:

--- Zitat von: HansGeorg am 26.08.2025 14:50 ---Könnte in Bezug auf die vom DBB SH geführte Verzögerungsbeschwerde der § 198 GVG für Kläger interessant werden in Bezug auf die pauschale Entschädigung pro Jahr? Oder müsste man dafür selbst Kläger beim BVerfG sein?

--- End quote ---

Nur ein Verfahrensbeteiligter kann die Entschädigung einfordern.
Für das BVerfG ist das gesondert geregelt:
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/BJNR002430951.html#BJNR002430951BJNG002300377
Ab § 97a BVerfGG falls der Link nicht funktionert.

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