Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Lichtstifter:
--- Zitat ---Gern geschehen, SchrödingersKatze (ein sehr schöner Name, wie ich finde, der uns zu der Frage leiten könnte, ob die Alimentation bis zu ihrer weiteren Beobachtung eigentlich tot oder lebendig sei...)
--- End quote ---
Ich zähle ja vollständig auf die Quantenverschränkung.
Dass ein Urteil - vom Schloßbezirk 3 ausgehend - eine Bereinigung bei Alt-Moabit 140 bewirkt.
SchrödingersKatze:
Vielen Dank, @SwenTanortsch.
Ich frage mich immer, an welcher "Lebensrealität" das Partnereinkommen bemessen wird.
Sicher nicht an Alleinerziehenden, die aufgrund der Betreuungsquantität und -qualität nicht Vollzeit arbeiten können. Oder an Familien in Elternzeit, nachdem das Elterngeld seit 2007 nicht mehr angepasst wurde. Zuletzt wurde in Bayern noch das Landesfamiliengeld abgeschafft, während die Kinderbetreuung nach wie vor horrende Summen jeden Monat auffrisst.
Schauen wir mal, was das Familienland Bayern aus dem neuen Urteil dann bastelt.
SwenTanortsch:
Das ist genau das Problem für die Besoldungsgesetzgeber, SchrödingersKatze: Unabhängig davon, dass es ihnen sowieso nicht gestattet ist, bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation das Partnereinkommen aktiver Beamter zu betrachten, orientieren sie sich seit 2020 regelmäßig nicht mehr an "Lebensrealitäten", also an den tatsächlichen Verhältnissen, sondern sie nehmen zur Maßgabe ihres Handelns die Mindestalimentation, die allerdings als ein Parameter des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts" weder allein etwas mit der amtsangemessenen Alimentation zu tun hat noch überhaupt irgendeinen Bezug zu den tatsächlichen Verhältnissen aufweist, sondern nur die Grenze zur Unteralimentation bemisst. Da nun aber mit der Betrachtung des Partnereinkommens der Zweck erfüllt werden soll, nicht die Mindestalimentation zu unterschreiten, die wiederum nichts mit den tatsächlichen Verhältnissen und damit mit der "Lebensrealität" zu tun hat, bleibt die Frage, was die Besoldungsgesetzgeber eigentlich seit Jahr und Tag veranstalten. Genau das - so gilt es zu vermuten - wird der Senat nun aufspießen, um den Besoldungsgesetzgebern das Chaos vor Augen zu führen, das sie regelmäßig aus allein fiskalischen Gründen wissentlich und willentlich mit einer sachgerechten Gesetzgebung verwechseln wollen.
lotsch:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 02.09.2025 07:58 ---
--- Zitat von: SchrödingersKatze am 02.09.2025 07:12 ---@SwenTanortsch: In einem anderen Thread wurde die Frage aufgetan, ob und wie das Partnereinkommen bei einer evtl demnächst zu erwartenden Entscheidung bereits Thema ist. Die Argumentation war, dass das Thema noch zu neu ist, so dass es hier noch nicht in die Entscheidung einfließen wird.
Ich habe ja die leise Hoffnung, dass hier ein *wirklich* allumfassendes Urteil gesprochen wird, und das Thema eben auch berücksichtigt wird.
Bayern hat das Gesetz zur Neuausrichtung der Besoldung mit Berücksichtigung des Partnereinkommens ja bereits Ende 2022 beschlossen und seitdem gab es ja schon einiges an Abhandlungen hierzu.
Hast du persönlich hier Hoffnung? Oder gibt es dann einen neuen Beschluss im Jahre 203X?
Danke für deine regelmäßigen und informativen Ausführungen!
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Gern geschehen, SchrödingersKatze (ein sehr schöner Name, wie ich finde, der uns zu der Frage leiten könnte, ob die Alimentation bis zu ihrer weiteren Beobachtung eigentlich tot oder lebendig sei...), zum Thema habe ich hier https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122470.1590.html unter der Nr. 4 meine Sichtweise dargelegt. In Kurzform: Es lässt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig ableiten, dass der Zugriff auf das privat-rechtliche Einkommen des Partners von Beamten in der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation aktiver Beamten dem Besoldungsgesetzgeber verboten ist.
Ich gehe davon aus, dass das vom Senat in den angekündigten Entscheidungen - ggf. im Rahmen eines Obiter Dictums - noch einmal in aller gebotenen Deutlichkeit klargestellt wird. Denn alles andere dürfte nur dazu führen, dass die 13 Besoldungsgesetzgeber, die heute entsprechend das Partnereinkommen bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation heranziehen, fröhlich weitermachten als wie zuvor und damit nach und nach weitere Fakten im Sinne der normativen Kraft des Faktischen schafften. Insofern - da der Fall klar ist und die Dimensionen des Verfassungsbruchs erheblich sind - bedarf es hier heute und nicht erst zu einem Zeitpunkt, da sich der Fall anhand einer Vorlage (bspw. anhand der beiden rheinland-pfälzischen) auch unmittelbar klären ließe, eines Handelns vonseiten des Senats, das für die gebotene Klarheit sorgt. Die Besoldungsgesetzgeber werden mit der Nase in der Sache unmissverständlich darauf gestupst werden müssen - ansonsten werden wir in den nächsten Gesetzgebungsverfahren ab dem kommenden Winter schöne zweckrationale Erörterungen in den Gesetzesbegründungen finden, die zu dem Ergebnis kommen sollten, dass sich der Senat ganz im Sinne der 13 Besoldungsgesetzgeber geäußert habe - und fänden sich gar keine Ausführungen zum Verbot, das Partnereinkommen bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation aktiver Beamter heranzuziehen, gingen das ganze mit der Betrachtung des Partnereinkommens angerichtete Chaos und der damit verbundene massive Schaden erst recht noch erheblich länger fröhlich weiter.
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Ach, wäre das schön und so einfach, wenn sich das BVerfG so äußern würde, wie du es beschreibst:
Der Zugriff auf das privat-rechtliche Einkommen des Partners von Beamten in der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation aktiver Beamten ist dem Besoldungsgesetzgeber verboten.
Ich kann mich erinnern, dass sich das BVerfG zur Nichtheranziehung von Vermögen so eindeutig geäußert hat. Du schreibst, dass das aus einer eindeutigen Ableitung der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG bereits hervorgeht. Kannst du uns dazu schon näheres sagen?
SchrödingersKatze:
Ach, wäre das schön und so einfach, wenn sich das BVerfG so äußern würde, wie du es beschreibst:
Der Zugriff auf das privat-rechtliche Einkommen des Partners von Beamten in der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation aktiver Beamten ist dem Besoldungsgesetzgeber verboten.
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Der Gesetzgeber ist ja noch ein bisschen dreister und greift auf ein *fiktives* Einkommen zu, unabhängig davon, ob dieses vorhanden ist oder nicht. Dazu wird die Höhe auch noch beliebig festgesetzt und keine Möglichkeit gewährt, ein niedrigeres Einkommen geltend zu machen. Das ist nochmal eine andere Ebene des PRoblems.
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