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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Kalliope73:
Vielen Dank BStromberg und stressinger für eure Antworten! Ich werde meine Schreibblockade überwinden und eurem Ratschlag folgen.

kommunalbeamter91:

--- Zitat von: Epiin am 11.12.2020 11:02 ---Die Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Thüringer Beamten- und Richterschaft wurde seitens des Landesregierung und diese vertreten durch das Finanzministerium (TFM) explizit bestätigt.

https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/tausende-antraege-eingegangen/

--- End quote ---

Schön, dass der Thüringer Beamtenbund sich mit der Anhebung der Kinderzuschläge nicht zufrieden gibt und entsprechend Argumente des BVerfG gegen diese "preiswerte" Lösung anführt.

stefan77:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 10.12.2020 16:33 ---Nun gut, das Verwaltungsgericht Hamburg hat jetzt als erstes deutsches Gericht in mehreren Vorlagebeschlüssen die neuen Direktiven des BVerfG auf die Hamburger Besoldung der Jahre 2011 bis 2019 angewandt (Beschlüsse vom 29.09.2020 - 20 K 7510/17 u.a.). Konkret hat es dabei die Besoldungsgruppen  A9 bis A 11 und A 13 sowie A 15 betrachtet.

--- End quote ---


Erst einmal danke für deinen ausführlichen Thread!!!

Kannst du mir hier eventuell weiterhelfen, warum die Besoldungsgruppe A12 ausgespart wird? Hat das einen Grund, oder wurde die einfach nicht betrachtet?

SwenTanortsch:

--- Zitat von: stefan77 am 11.12.2020 12:12 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 10.12.2020 16:33 ---Nun gut, das Verwaltungsgericht Hamburg hat jetzt als erstes deutsches Gericht in mehreren Vorlagebeschlüssen die neuen Direktiven des BVerfG auf die Hamburger Besoldung der Jahre 2011 bis 2019 angewandt (Beschlüsse vom 29.09.2020 - 20 K 7510/17 u.a.). Konkret hat es dabei die Besoldungsgruppen  A9 bis A 11 und A 13 sowie A 15 betrachtet.

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Erst einmal danke für deinen ausführlichen Thread!!!

Kannst du mir hier eventuell weiterhelfen, warum die Besoldungsgruppe A12 ausgespart wird? Hat das einen Grund, oder wurde die einfach nicht betrachtet?

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Wenn ich es richtig erinnere, handelt es sich in Hamburg um Musterklagen, die vom dbb initiiert und durch entsprechenden Rechtschutz flankiert worden sind. Ich denke, dem dbb wird es insgesamt darum gegangen sein, den ehemals mittleren, gehobenen und höheren Dienst abzubilden. Da der ehemals gehobene Dienst bereits über A 10 und A 11 abgebildet wird, dürfte man auf A 12 verzichtet haben - so wie auf A 14 im höheren Dienst. Das sind aber nur Vermutungen meinerseits.

@ Kalliope73: Als ehemaliger rheinland-pfälzischer Landesbeamter kann ich Dir ebenfalls nur empfehlen, unbedingt Widerspruch einzulegen. Denn Rheinland-Pfalz hat es mit seinen Einsparungen vielfach noch weiter getrieben als die meisten anderen Länder.

Darüber hinaus habe ich jetzt noch einmal den Jahresschnitt der Hamburger Unteralimentation berechnet: Im Durchschnitt muss die Hamburger Mindestbesoldung in den neun Jahren pro Jahr jeweils um 18,24 % erhöht werden, um ein verfassungskonformes Niveau zu erreichen - oder anders ausgedrückt: Den entsprechenden Beamten der Bes.Gr. A 4 müssen für jene neun Jahre mehr als anderthalb durchschnittliche Jahresgehälter nachgezahlt werden. Da in Hamburg wie auch in Thüringen und Berlin durchgehend mindestens zwei der fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe zum Teil sehr deutlich nicht erfüllt sind und die zweite Prüfungsstufe vielfach die Vermutung einer Verfassungswidrigkeit bestätigt, kann eine einfache Erhöhung der Familienzuschläge zu keiner Heilung führen - unabhängig davon, dass der Spielraum für ihre Erhöhung, wie in der Vergangenheit gezeigt, verfassungsrechtlich nur bedingt gegeben ist. Besoldungsgesetzgeber, die so verfahren wollten, würden sich der öffentlichen Lächerlichkeit preisgeben, da der Verfassungsverstoß offensichtlich wäre.

micha77:

--- Zitat von: Finanzer am 09.12.2020 17:31 ---
Meine Frau und ich haben Anfang Dezember in Hessen Widerspruch eingelegt, bisher keine Rückmeldung.

Von unserer Fachgewerkschaft (DStG) gab es hierzu nur die Meldung, das ein erneuter Widerspruch nicht nötig sei, wenn man bereits  in den Vorjahren widersprochen hat.

Da verlasse ich mich nicht drauf.

--- End quote ---

Ich habe Ende August Widerspruch eingelegt und erst ca. 2 Monate später ein Schreiben bekommen, worin steht, dass bereits ein Widerspruch vorliegt, O-Ton: Mein Widerspruch erfüllt das Erfordernis der zeitnahen Geltentmachung (auch) für die nachfolgenden Besoldungsjahre, eine Wiederholung des Widerspruchs für jedes einzelen Besoldungsjahr ist nicht erforderlich.

Aber sicher ist sicher...jetzt schauen wir mal, wie Hessen so reagiert.

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