Besonders interessant an den Bremer Urteilen, die jetzt vom BVerfG geprüft werden, ist übrigens, dass hier gerade NICHT drei der fünf Prüfkriterien für amtangemessene Alimentation gerissen worden sind, sondern nur die ersten beiden. Das BVerfG nimmt üblicherweise erst bei drei gerissenen Kriterien einen Verstoß an - vorbehaltlich aber immer der Prüfstufe 2, die bisher allerdings noch nie Änderungswirkung entfaltet hatte.
Das VG Bremen urteilt hier aber auf Stufe 2, dass die Besoldung TROTZDEM verfassungswidrig sei, weil der Gesetzgeber nicht ausreichend begründet habe, warum die Besoldungsentwicklung hinter der Tarifentwicklung zurückbleibt. Diese Begründung sei aber essentiell für eine juristische Überprüfbarkeit der Angemessenheit.
Wenn das BVerfG diese Ansicht mitverträte, wäre uns schon einiges gewonnen, denn es wäre ein weiteres deutliches und erstmals nun auch konkretes (!) Zeichen, dass die Gesetzgeber tatsächlich nicht mit (den ohnehin vom BVerfG ausdrücklich abgelehnten) Spitzausrechnungen 2 der 5 Kritieren beliebig reißen können, wenn sie die anderen 3 einhalten.
Fraglich bleibt dann inwiefern weitere Konkretisierungen der bisherigen BVerfG-Urteile mit dem neuen Urteil erfolgen, auch in Hinblick auf die Mindestbesoldung und deren Auswirkung auf höhere Besoldungsgruppen sowie auf Familienzuschlags-"Tricks" der Länder. Wenn es schlecht läuft, gibt es hierzu gar nichts neues im anstehenden Urteil, denn eine Zwangsläufigkeit zu diesen Entscheidungen ergibt sich meines Erachtens in den vorgelegten Fällen noch nicht - aber die Gelegenheit zu Klarstellungen wäre andererseits durchaus vorhanden, so dass nicht jeder Einzelaspekt erneut vom BVerfG geprüft werden muss. Verpasst das BVerfG die Gelegenheit, würden besonders wichtige Aspekte der Besoldugnsrechtsprechung auch 2022 ungeklärt bleiben.