Zur anstehenden Entscheidung ist nun der Beitrag in der ZBR erschienen, von dem ich in der Vergangenheit gesprochen habe:
http://www.zbr-online.de/ Der Beitrag zeigt sowohl die enge sachliche Verbindung der beiden Abstandsgebote in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch am Bremer Beispiel, dass sich eine Erhöhung der Grundgehaltssätze kaum vermeiden lassen kann, da sie, die Vermeidung, prozedural sachlich nicht gerechtfertigt werden könnte - und zwar nach der jüngsten Entscheidung vom 24.01. - 2 BvF 2/18 - nur umso mehr. Denn auch diese Entscheidung verdeutlicht ja - wie hier im Forum in der Vergangenheit wiederkehrend gezeigt -, dass die "Einhegung des Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers durch die Verpflichtung, sich der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG selbst zu vergewissern (
vgl. zu Art. 33 Abs. 5 GG BVerfGE 155, 1 <47 Rn. 96>)", von diesem in Gestalt aller 17 Besoldungsgesetzgeber augenscheinlich auch und gerade in den letzten rund drei Jahren nicht hinreichend beachtet worden ist (das Zitat ebd. Rn. 128; Hervorhebungen durch mich). Da die Gesetzgeber offensichtlich den eingehegten Entscheidungsspielraum verlassen haben, darf davon ausgegangen werden - denke ich -, dass sie auch dort nun die sie treffenden prozeduralen Anforderungen nicht hinreichend beachtet haben. Nicht umsonst hält das Bundesverfassungsgericht in der von ihm hervorgehobenen Rn. 96 der aktuellen Entscheidung fest:
"Eine Einschränkung dahingehend, dass eine unzureichende Begründung nur dann zur Verfassungswidrigkeit des Gesetzes führt, wenn sich zuvor Anhaltspunkte für eine Verletzung des absoluten oder relativen Alimentationsschutzes ergeben haben (vgl. BVerwGE 161, 297 <303 Rn. 19>), würde die Ausgleichsfunktion der prozeduralen Anforderungen, den weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch eine Verpflichtung zur Selbstvergewisserung zu kanalisieren (vgl. BVerfGE 130, 263 <302>; 139, 64 <127 Rn. 130>; 140, 240 <296 Rn. 113>; 149, 382 <395 Rn. 21>), unterlaufen."
So verstanden dürften insbesondere die wiederkehrend massiven Erhöhungen der familienbezogenen Besoldungskomponenten mit dem Ziel, nicht die Grundgehaltssätze anzuheben, verfassungswidrig gewesen sein, da sie sachlich nicht hinreichend zu begründen gewesen waren. Dies lässt sich indiziell anhand der Mindestbesoldung in jedem Einzelfall zeigen. Der aktuelle ZBR-Beitrag exemplifiziert das anhand des Bremer Beispiels, über das das Bundesverfassungsgericht demnächst entscheiden wird.