Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1562222 times)

ACDSee

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5895 am: 22.03.2024 12:18 »
Da wir gerade ST hatten.
Die Landesregierung plant nun auch grundsätzlich die Abkehr von dem Modell der „Alleinverdienerfamilie“ als Bezugsgröße im Besoldungsrecht. Und zwar rückwirkend zum 01.01.2013.

Zitat:
"Rückwirkend zum 1. Januar 2023 soll die Bezugsgröße die Familie mit beiderseitiger Erwerbstätigkeit sein."

Lösung Punkt 7:
"Ersetzung des Modells der „Alleinverdienerfamilie“ als Bezugsgröße durch das Modell der „Hinzuverdienstfamilie“ und Regelung eines ergänzenden Familienzuschlags für die Fallgestaltungen, in denen eine beiderseitige Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Regelung eines ergänzenden Familienzuschlags in Höhe von 350 Euro soll rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten."

Quelle:
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/st/st-dvaendg-4-entwurf.pdf

Das ist interessant, da es quasi lautlos per Tarifanpassungsregelung erfolgt.

ohjeee

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5896 am: 22.03.2024 13:17 »
Hallo Swen,
ich lese deine Beiträge immer sehr gern, da sie wohl die fundiertesten im ganzen Forum sind.

Eine Frage zu der Amtsangemessenen Alimentation im Hinblick auf das Bürgergeld:
Sind da bspw. auch KiTa-Gebühren berücksichtigt, die für Bürgergeldempfänger vom Amt bezahlt werden? Das sind bei 2 Kindern mit Mittagessen locker 600€/Monat. Nur aus Neugier...

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5897 am: 22.03.2024 14:25 »
Hallo Swen,
ich lese deine Beiträge immer sehr gern, da sie wohl die fundiertesten im ganzen Forum sind.

Eine Frage zu der Amtsangemessenen Alimentation im Hinblick auf das Bürgergeld:
Sind da bspw. auch KiTa-Gebühren berücksichtigt, die für Bürgergeldempfänger vom Amt bezahlt werden? Das sind bei 2 Kindern mit Mittagessen locker 600€/Monat. Nur aus Neugier...

Hallo ohjeee,
das ist genauso. Denn das Bundesverfassungsgericht hält hinsichtlich der Bemessung des Grundsicherungsniveaus fest, dass hier in der Betrachtung der sog. "Sozialtarife" die Kosten für die Kinderbetreuung von erheblicher praktischer Bedeutung sind; damit stellt es den ggf. hohen Kostenfaktor in Rechnung, der aus der Kinderbetreuung erfolgen kann (vgl. die Rn. 69 in der aktuellen Entscheidung; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html):

"Der Lebensstandard der Grundsicherungsempfänger wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen bestimmt. Ihnen werden – in letzter Zeit vermehrt – vornehmlich Dienstleistungen zu einem vergünstigten „Sozialtarif“ angeboten, etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder usw.). Von erheblicher praktischer Bedeutung sind auch die Kosten für die Kinderbetreuung. Seit dem 1. August 2019 dürfen von Grundsicherungsempfängern für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege keine Beiträge mehr erhoben werden (vgl. § 90 Abs. 4 SGB VIII i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 <BGBl I S. 2696>; die Gegenfinanzierung erfolgt im Rahmen des Finanzausgleichs <vgl. Art. 3 und Art. 4 des zuletzt genannten Gesetzes>). Dabei handelt es sich – anders als beim Kindergeld – nicht um eine Vergünstigung, die allen Kindern zuteil wird. Eltern, die keine Sozialleistungen beziehen, müssen diese Leistungen (zumindest teilweise) bezahlen."

Da die Übernahme der Kosten in den Ländern differiert - verschiedene Länder stellen den KiTa-Besuch insgesamt kostenfrei, andere bestimmte Jahre, weitere gewähren durchgehend keine Beitragsfreiheit -, stellt sich der realitätsgerecht zu ermittelnde monetäre Gegenwert der Sozialtarife in ihnen unterschiedlich dar. Ob dabei die Kinderbetreuungskosten tatsächlich realitätsgerecht bemessen werden, lässt sich bislang allenfalls bedingt überprüfen.  So weist in den aktuellen Gesetzgebungsverfahren bspw. Schleswig-Holstein vergleichsweise hohe Sozialtarife und darin auf 18 Lebensjahre gewichtete Kinderbetreuungskosten von monatlich 47,75 € pro Kind auf (vgl. hier die S.49 ff. https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/sh/sh-u-20-140.pdf), während Bayern weiterhin davon ausgehen dürfte, dass der Ehepartner von Beamten nicht nur 20.000,- € hinzuverdient, sondern zugleich auch weitgehend die Kinderbetreuung übernimmt (im nächsten Jahr ist in Bayern geplant, dass das Lieblingsprojekt des MP: "Bayerischer Mondflug: Bayern erkundet das Leben weiterhin hinterm Mond" durch einen Beamten als Astronauten zu vollziehen ist, weshalb alle Beamten aus Solidarität jährlich 25.000,- € als Mondflugsonderausgabe abzugeben haben, wobei der bayerische Beamtenastronaut verpflichtet sein wird, die Kinderbetreuung in der Astronautenkapsel selbst zu übernehmen, da es dem Land nicht zugemutet werden kann, ansonsten eventuell in der Bemessung des Grundsicherungsniveaus nicht gegebene Kinderbetreuungskosten zu betrachten). Während Schleswig-Holstein wie oben dargelegt von gewichteten Kinderbetreuungskosten von monatlich 47,75 € pro Kind ausgeht, sind es in Bayern 27,74 € pro Kind und Monat (vgl. die S. 64 unter https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/by/by-anpg-2024-2025.entwurf.2.pdf). Schleswig-Holstein hat dabei unlängst eine Deckelung von KiTa-Gebühren für Eltern mit geringem und mittlerem Einkommen vorgenommen (vgl. nur https://zufish.schleswig-holstein.de/detail?pstId=230033211); Bayern ist auch hier weiterhin deutlich rigider (vgl. bspw. https://www.bayernportal.de/dokumente/leistung/3266257619163?localize=false).

Der Obelix

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5898 am: 22.03.2024 16:22 »
Da wir gerade ST hatten.
Die Landesregierung plant nun auch grundsätzlich die Abkehr von dem Modell der „Alleinverdienerfamilie“ als Bezugsgröße im Besoldungsrecht. Und zwar rückwirkend zum 01.01.2013.

Zitat:
"Rückwirkend zum 1. Januar 2023 soll die Bezugsgröße die Familie mit beiderseitiger Erwerbstätigkeit sein."

Lösung Punkt 7:
"Ersetzung des Modells der „Alleinverdienerfamilie“ als Bezugsgröße durch das Modell der „Hinzuverdienstfamilie“ und Regelung eines ergänzenden Familienzuschlags für die Fallgestaltungen, in denen eine beiderseitige Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Regelung eines ergänzenden Familienzuschlags in Höhe von 350 Euro soll rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten."

Quelle:
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/st/st-dvaendg-4-entwurf.pdf

Das ist interessant, da es quasi lautlos per Tarifanpassungsregelung erfolgt.

Mein neues Lieblingswort hieraus:
"Beamtenhinzuverdienerfamilie"

Bauernopfer

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5899 am: 22.03.2024 17:18 »
Da wir gerade ST hatten.
Die Landesregierung plant nun auch grundsätzlich die Abkehr von dem Modell der „Alleinverdienerfamilie“ als Bezugsgröße im Besoldungsrecht. Und zwar rückwirkend zum 01.01.2013.

Zitat:
"Rückwirkend zum 1. Januar 2023 soll die Bezugsgröße die Familie mit beiderseitiger Erwerbstätigkeit sein."

Lösung Punkt 7:
"Ersetzung des Modells der „Alleinverdienerfamilie“ als Bezugsgröße durch das Modell der „Hinzuverdienstfamilie“ und Regelung eines ergänzenden Familienzuschlags für die Fallgestaltungen, in denen eine beiderseitige Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Regelung eines ergänzenden Familienzuschlags in Höhe von 350 Euro soll rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten."

Quelle:
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/st/st-dvaendg-4-entwurf.pdf

Das ist interessant, da es quasi lautlos per Tarifanpassungsregelung erfolgt.

Mein neues Lieblingswort hieraus:
"Beamtenhinzuverdienerfamilie"
Mit der genauen Bezeichnung scheint man noch uneinig zu sein. Es gibt die  "Hinzuverdienerfamilie", aber auch die  "Hinzuverdienstfamilie".

InternetistNeuland

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5900 am: 22.03.2024 17:40 »
Es gibt doch einige Bundesländer die in den beklagten Jahren einen Haushaltsüberschuss vorweisen können. Für die kann eine Begründung "die Kassen sind leer" doch auf keinen Fall wirksam sein.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5901 am: 22.03.2024 18:09 »
Tatsächlich kann es für keinen Besoldungsgesetzgeber in allen anhängigen Verfahren nicht um "klamme" Kassen gehen. Hierzu hebt das Bundesverfassungsgericht hervor:

"Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG. Gemäß Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG sind Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (sogenannte Schuldenbremse). Ausnahmsweise ist eine Neuverschuldung bei konjunkturellen Abweichungen von der Normallage (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Variante 1 GG) sowie bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen zulässig (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 GG). Die Haushalte der Länder waren in den Haushaltsjahren 2011 bis 2019 so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr 2020 die Vorgabe aus Art. 109 Abs. 3 Satz 5 GG (keine strukturelle Nettokreditaufnahme) erfüllt wird (vgl. Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG). Dabei mussten die Haushaltsgesetzgeber der Länder das Ziel der Haushaltskonsolidierung im Jahr 2020 im Blick behalten. Konkretere Verpflichtungen zur Erreichung dieses Ziels ergeben sich aus Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG nicht [...].

b) Der in Art. 143d Abs. 1 Satz 4 GG angelegten Vorwirkung des Verbots der strukturellen Nettokreditaufnahme hat der Haushaltsgesetzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Staatsanwälte Rechnung zu tragen [...]. Ungeachtet der Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme durch die Neufassung des Art. 109 Abs. 3 GG [...] vermögen indes allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung nicht einzuschränken. Andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere [...]. Auch das besondere Treueverhältnis verpflichtet Richter und Staatsanwälte nicht dazu, stärker als andere zur Konsolidierung öffentlicher Haushalte beizutragen [...]. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen kann zur Bewältigung einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen jedoch in Ansatz gebracht werden, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist, das anhand einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien – gegebenenfalls unter ergänzender Heranziehung der im Rahmen eines Konsolidierungs- oder Sanierungshilfeverfahrens getroffenen Vereinbarungen – erkennbar sein muss [...]. Ein solches Konzept setzt inhaltlich wenigstens die Definition eines angestrebten Sparziels sowie die nachvollziehbare Auswahl der zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen voraus [...]. Vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 3 Abs. 1 GG ist das notwendige Sparvolumen dabei gleichheitsgerecht zu erwirtschaften". (Rn. 93 f. der aktuellen Entscheidung vom 04. Mai 2020).

Denn ein entsprechendes umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung hat, nachdem die "Schuldenbremse" Verfassungsrang erhalten hat, bislang kein Gesetzgeber begründet. Von daher bleibt festzuhalten, was der Zweite Senat mit Blick auf Berlin ab der Rn. 177 festgehalten hat und was sich entsprechend für alle Besoldungsgesetzgeber weitgehend ebenso bzw. ähnlich festhalten lässt:

"Kollidierendes Verfassungsrecht vermag die Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Besoldungsniveaus nicht zu rechtfertigen. Insbesondere hat das Land Berlin weder im Ausgangsverfahren noch in seiner Stellungnahme dargetan, dass die teilweise drastische Abkopplung der Besoldung der Richter und Staatsanwälte von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Berlin, wie sie nicht zuletzt in den Tarifabschlüssen zum Ausdruck gekommen ist, Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wäre, bei dem die Einsparungen – wie es mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ist [...] – gleichheitsgerecht erwirtschaftet werden sollten. Dies ist aber Voraussetzung dafür, eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation mit Blick auf die Verpflichtung zur Haushaltskonsolidierung [...] zu rechtfertigen.

Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die vom Land Berlin in Bezug genommenen Dokumente eine hinreichende Definition des Sparziels und eine nachvollziehbare Auswahl der für erforderlich erachteten Maßnahmen erkennen lassen. In der Finanzplanung des Landes Berlin 2003 – 2007 wurde die 'Strategie zur Absenkung der Personalausgaben' dahin umschrieben, dass der Personalbestand global auf 100.000 Vollzeitäquivalente abgebaut und die Personalausgaben um jährlich 250 beziehungsweise 500 Millionen Euro vermindert werden sollten. Als konkrete Maßnahmen wurden der im Anwendungs-TV Land Berlin vereinbarte 'Tausch von Entgelt gegen Freizeit' benannt, der zu einer Absenkung der Lohnsumme um 10 % führe, sowie die Streichung des Urlaubsgelds und die Absenkung der Sonderzuwendung. Abgesehen davon, dass der Aufbau erheblicher Arbeitszeitguthaben bei den Tarifbeschäftigten unerwähnt blieb, wurden die erzielten Einsparungen weder quantifiziert noch miteinander oder mit der Entwicklung anderer Ausgabenposten ins Verhältnis gesetzt.

Jedenfalls steht einer Rechtfertigung der Unterschreitung des durch Art. 33 Abs. 5 GG gebotenen Besoldungsniveaus entgegen, dass nicht einmal der Versuch unternommen wurde, die Einsparungen gleichheitsgerecht zu erwirtschaften. Im ersten gemäß der Vereinbarung zum Sanierungsprogramm nach § 5 des Stabilitätsratsgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl I S. 2702) erstellten Bericht wurde hinsichtlich der Begrenzung der Personalausgaben nur mitgeteilt, dass am genannten Ziel der Absenkung des Personalbestands festgehalten und hierfür die natürliche Fluktuation genutzt werde. Der zweite Bericht bezifferte die Einsparungen, die 2013 und 2014 durch Absenkung des Besoldungs- beziehungsweise Entgeltniveaus im Bereich der Beamten und der Tarifbeschäftigten erzielt werden sollten. Während die geplanten Einsparungen bei den Beamten mit einer im Vergleich zum bundesweiten Durchschnitt rund 6,8 % niedrigeren Besoldung erklärt wurden, wurde zugleich hinsichtlich der Tarifbeschäftigten mitgeteilt, dass zum Oktober 2011 das Entgeltniveau auf 97 % des TV-L angehoben worden sei und der verbliebene Abstand in den Folgejahren sukzessive abgebaut werde. In den Finanzplanungen 2010 bis 2014 und 2013 bis 2017 wurde wiederum nur pauschal ein Konsolidierungsbeitrag durch Reduzierung der Neueinstellungen beziehungsweise durch Begrenzung der Personalausgaben ausgewiesen. Diese Finanzplanung bestätigt den auf der ersten Prüfungsstufe gewonnenen Eindruck, dass das Land Berlin die Besoldung sehenden Auges hinter die von ihm ausgehandelten Tariflöhne hat zurückfallen lassen."

BenHooper

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5902 am: 23.03.2024 13:23 »
Habe heute den Widerspruchsbescheid vom LfF (Bayern) per PZU erhalten. Meine Leistungswidersprüche wären zulässig, aber nicht begründet.

Kurz: Es wird amtsangemessen alimentiert.

"Das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10.03.2023 dient der Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020. Die familienbezogenen Besoldungsbestandteile wurden den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend systematisch neu - namentlich künftig wieder stärker an die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen und dazu v. a. auch wieder an die örtlichen Verhältnisse anknüpfend - ausgerichtet..." usw.

Jetzt bleibt 1 Monat zu klagen.

Hat noch jemand einen Widerspruchsbescheid bekommen? Klagt ihr?


derSchorsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5903 am: 24.03.2024 17:36 »
Habe heute den Widerspruchsbescheid vom LfF (Bayern) per PZU erhalten. Meine Leistungswidersprüche wären zulässig, aber nicht begründet.

Kurz: Es wird amtsangemessen alimentiert.

"Das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10.03.2023 dient der Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020. Die familienbezogenen Besoldungsbestandteile wurden den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend systematisch neu - namentlich künftig wieder stärker an die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen und dazu v. a. auch wieder an die örtlichen Verhältnisse anknüpfend - ausgerichtet..." usw.

Jetzt bleibt 1 Monat zu klagen.

Hat noch jemand einen Widerspruchsbescheid bekommen? Klagt ihr?

Ich bin ebenfalls beim Freistaat Bayern. Bisher habe ich keinen Bescheid erhalten. Wann hast du Widerspruch eingelegt und gegen welche Jahre?

christian88

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5904 am: 24.03.2024 17:58 »
Ich (Beamter BY) habe auch Widerspruch eingelegt.  Bislang habe ich noch keinen Bescheid erhalten. Ich gehe davon aus, dass ich diesen nächste Woche erhalte,  dann sind drei Monate rum. Hinsichtlich einer Klage werde ich mich noch beim JVB erkundigen, ob diese Rechtsschutz gewähren (vermute aber, dass sie es ablehnen werden, da der BBB die Neuausrichtung des Orts und familienzuschlags ja begrüßt haben und entgegen dem BAYERISCHEN RICHTERVEREIN nichts großartig hinsichtlich des Gesetzes in Frage gestellt haben.



Zugroaster

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5907 am: 28.03.2024 09:25 »
Habe heute den Widerspruchsbescheid vom LfF (Bayern) per PZU erhalten. Meine Leistungswidersprüche wären zulässig, aber nicht begründet.

Kurz: Es wird amtsangemessen alimentiert.

"Das Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile vom 10.03.2023 dient der Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020. Die familienbezogenen Besoldungsbestandteile wurden den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend systematisch neu - namentlich künftig wieder stärker an die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen und dazu v. a. auch wieder an die örtlichen Verhältnisse anknüpfend - ausgerichtet..." usw.

Jetzt bleibt 1 Monat zu klagen.

Hat noch jemand einen Widerspruchsbescheid bekommen? Klagt ihr?

Bei mir genau das gleiche. Mein Widerspruch ging letztmöglich im Dezember beim LfF ein. Ich denke da wird jetzt eine große Welle an negativ beschiedenen Widerspruchsbescheiden ausrollen.

Sehe ich das richtig, dass ich - sofern ich keine Klage einreiche - trotz Widerspruch alle Ansprüche verliere, sollte das BVerfG meiner Argumentation im Rahmen einer Klage doch noch irgendwann folgen?

Zugroaster

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5908 am: 28.03.2024 09:26 »
Versehentlicher Doppelpost.

Malkav

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5909 am: 28.03.2024 09:37 »
Sehe ich das richtig, dass ich - sofern ich keine Klage einreiche - trotz Widerspruch alle Ansprüche verliere, sollte das BVerfG meiner Argumentation im Rahmen einer Klage doch noch irgendwann folgen?

Der Bescheid würde bestandskräftig und damit wären die Ansprüche futsch. Also einmal die 483,00 EUR in die Hand nehmen, Klage einreichen und damit die Ansprüche aufrecht erhalten. Für Folgejahre kann diese dann (so zumindest der tbb aus Thüringen) erweitert werden.

Wenn 95% aller Beamten den Dienstherren das klagelos durchgehen lassen mit dem "Abwürgen der Ansprüche" durch Bescheid, muss das ja jeden Haushaltspolitiker prakisch dazu animieren verfassungswidrig zu besolden.

Upside: Viele gesparte Haushaltsmittel & Beifall vom Boulevard

Downside: Verfassungsbruch (tagespolitisch absolut egal), unzufriedene Beamt*innen (kurzfristig auch egal, daraus folgende Personalsorgen (innere Kündigung, Korruptionsgefahr etc.) sind langfristige Probleme), Erosion der Rechtsordnung und Gewaltenteilung (tlw. aus kurzfristigster Politikersicht doch vielleicht ganz praktisch die Verwaltung- und Verfassungsgerichtbarkeit ein wenig die Flügel zu stutzen)