Autor Thema: [Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2881198 times)

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6630 am: 31.10.2024 15:07 »
Der Beamte in mir findet es hingegen für die Sache sinnvoll und auch gut, dass Lehrer heute in der Regel verbeamtet werden. Denn damit wird dem einzelnen Lehrer eine langfristige Sicherheit geboten, die für die einzelnen Schulleitungen zu langfrstiger Planungssicherheit und für die einzelnen Schüler eine insgesamt stabilere Lernwelt schafft. Aber diese meine Sicht auf die Dinge kann keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit beanspruchen, ist nur eine - also meine - moralische Bewertung, die sich aus jahrzehntelanger Erfahrung speist.
Da bin ich inhaltlich voll bei dir, allerdings ist es doch traurig, wenn Lehrer (nur) durch ein Beamtenverhältnis langfristig an ihre Tätigkeit gebunden werden. Aus meiner Sicht sollte der Beruf an sich sowie das Umfeld so gut gestaltet werden, dass jeder Lehrer von sich aus diesen Beruf dauerhaft ausüben möchte und auch ohne Ängste einer Entlassung kann.
An einer Stelle habe ich wiederum eine grundlegend andere Sicht auf die Dinge - und das ist nicht meine, sondern (wie so häufig) die verfassungsrechtliche: Wenn Du schreibst, es "sollte sich auch das Beamtentum, das Bild der 'hergebrachten Grundsätze' und die Besoldung entsprechend modernisieren", dann ist das hinsichtlich der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums prinzipiell unmöglich.
(...)
Der langen Rede kurzer Sinn: Hergebrachte Grundsätze wie das Treue-, Laufbahn-, Leistungs- oder Alimentationsprinzip oder auch das Streikverbot (...).
Und auch da bin ich bei dir, dennoch sehe ich Modernisierungsansätze, die auch schon teilweise angegegangen wurden:
Laufbahnprinzip:
Durch den Versuch, innerhalb bestehender Laufbahnen die amtsangemessene Alimentation umzusetzen wurden vielerorts (Eingangs-)Ämter gestrichen, so dass im Extremfall eine Laufbahn nur noch aus 2-3 Ämtern besteht. Das Laufbahnprinzip ist insoweit schon ad absurdum geführt.
Weiterhin wurde - z.B. beim Polizeivollzug - in einigen Bundesländern die Laufbahn des mD gestrichen, so dass es nur noch studierte Schutzpolizisten gibt (weil keiner für ein mD-Gehalt seinen Kopf hinhalten möchte).
Hier ist einiges durcheinander geraten, so dass es einer Reform bedarf; insbesondere auch einer vertikalen Durchlässigkeit.

Amtsangemessene Alimentation:
Hier wird durch Streichungen von Eingangsämtern / Eingangs-Erfahrungsstufen sowie durch familienbezogene Zulagen versucht, das bisherige System zu retten. Klar ist aber dabei, dass gerade im mittleren Dienst es zu einer Unteralimentation gekommen ist, so dass Tarifbeschäftigte (außer bei 3+ Kindern) finanziell bessergestellt sind. Eine pauschale Erhöhung um z.B. 30 % für alle Besoldungsgruppen würde dies zwar in Teilen heilen, allerdings kann mir auch keiner sagen, dass ein Beamter A14/7 (Bei dem mit einem Alter von 50 Jahren die Kinder aus dem Haus sind) mit einem Nettoeinkommen von 4.500,-- € unteralimentiert wäre.

Kurzum - an Grundsätze wie das besondere Dienst- und Treueverhältnis und (damit verbunden) das Streikverbot geht es mir gar nicht; eher an die anderen "hergebrachten Grundsätze" die mir entweder etwas zu hergebracht (= veraltet) sind oder kaputtreformiert wurden.

P.S. Streikrecht - wieso nicht? Auch in Krankenhäusern wird gestreikt und dennoch kein Notfall sterben gelassen ;)

Ozymandias

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BVerfGBeliever

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6632 am: 31.10.2024 15:37 »
allerdings kann mir auch keiner sagen, dass ein Beamter A14/7 (Bei dem mit einem Alter von 50 Jahren die Kinder aus dem Haus sind) mit einem Nettoeinkommen von 4.500,-- € unteralimentiert wäre.

Wir werden ja hoffentlich demnächst sehen, welche Meinung Karlsruhe hierzu hat.

Falls jedoch – wie von dir insinuiert – in den höheren Besoldungsgruppen keinerlei Erhöhung „notwendig“ sein sollte, wundert mich dann doch ein wenig die unterschiedliche Entwicklung in den Ländern (am Beispiel der A15-Endstufen-Jahresgrundbesoldung), die in Sachsen und Hessen explizit mit den BVerfG-Vorgaben begründet wurde:

- Sachsen: Erhöhung um rund 13.000 € (von 87.358 auf 100.528)
- Hessen: Erhöhung um rund 14.000 € (von 87.237 auf 101.224)
- Thüringen: Erhöhung um gut 6.000 € (von 87.457 auf 93.616)
« Last Edit: 31.10.2024 15:45 von BVerfGBeliever »

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6633 am: 31.10.2024 15:49 »
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=16.10.2024&Aktenzeichen=26%20K%20153%2E24

VG Berlin, 16.10.2024 - 26 K 153.24

A12-A13 für 2017-2019 abgewiesen

Wenn ich das beim kurz drüberlesen richtig erfasst, dann wurde die Klage seitens des Klägers unzureichend begründet. Zu dem wurde eine konkrete Besoldungsnachzahlung gefordert, was nicht zulässig gewesen ist.

Rn. 25
Zitat
Aufgrund dieses besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei dessen Umsetzung können Beamten daher auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, grundsätzlich keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 11.10.2017 – 4 B 34.12 -, juris, Rn. 120; siehe bereits BVerfG, DÖV 1958, 620 (623)). Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (so BVerwG, Urt. v. 20.3.2008 – 2 C 49.07 –, juris Rn. 29; VGH Hessen, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 A 2704/20 –, juris, Rn. 86).

Rn. 27
Zitat
Für wirtschaftliche Notlagen, in denen aus Gründen der Fürsorgepflicht möglicherweise vorläufige Zahlungen in Betracht kommen könnten (die Frage nach der Existenz eines solchen Anspruchs jeweils offenlassend BVerwG, Urt. v. 20.3.2008 – 2 C 49.07 –, juris, Rn. 29; Urt. v. 20.6.1996 – 2 C 7/95 –, juris, Rn. 18) ist nichts erkennbar oder dargetan. Die Unterschreitung des Mindestabstandsgebots in einzelnen Besoldungsjahren begründet für sich genommen keine wirtschaftliche Notlage in diesem Sinne: Das Mindestabstandsgebot bildet lediglich einen abstrakten besoldungsrechtlichen Vergleichsmaßstab. Eine wirtschaftliche Notlage setzt jedoch eine Darlegung der konkret-individuellen Notlage voraus. Für eine solche ist beim Kläger nichts erkennbar. Der Klägervertreter beruft sich lediglich auf die Unterschreitung des Mindestabstandsgebots als solches und brachte keinerlei individuelle Umstände vor, die im Fall des Klägers für eine persönliche Notlage sprächen.
« Last Edit: 31.10.2024 16:01 von PolareuD »

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6634 am: 31.10.2024 16:30 »
allerdings kann mir auch keiner sagen, dass ein Beamter A14/7 (Bei dem mit einem Alter von 50 Jahren die Kinder aus dem Haus sind) mit einem Nettoeinkommen von 4.500,-- € unteralimentiert wäre.

Wir werden ja hoffentlich demnächst sehen, welche Meinung Karlsruhe hierzu hat.

Falls jedoch – wie von dir insinuiert – in den höheren Besoldungsgruppen keinerlei Erhöhung „notwendig“ sein sollte, wundert mich dann doch ein wenig die unterschiedliche Entwicklung in den Ländern (am Beispiel der A15-Endstufen-Jahresgrundbesoldung), die in Sachsen und Hessen explizit mit den BVerfG-Vorgaben begründet wurde:

- Sachsen: Erhöhung um rund 13.000 € (von 87.358 auf 100.528)
- Hessen: Erhöhung um rund 14.000 € (von 87.237 auf 101.224)
- Thüringen: Erhöhung um gut 6.000 € (von 87.457 auf 93.616)

Das wundert mich nicht, da die von dir beschriebene Erhöhung auf BVerfG-Vorgaben beruhe. Meine Meinung resultiert aus einer Stichprobe im Freundes- und Bekanntenkreis, wie hoch dort die Einkommen bei Tätigkeiten mit akademischen Zuschnitt (in den unterschiedlichsten Bereichen) so sind. Und da ist man mit dem o.g. Einkommen halbwegs gut dabei; so dass dies nach meinem Empfinden für die üblichen Tätigkeiten (und Ämter) im öD angemessen erscheint.

AltStrG

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6635 am: 01.11.2024 01:29 »
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=16.10.2024&Aktenzeichen=26%20K%20153%2E24

VG Berlin, 16.10.2024 - 26 K 153.24

A12-A13 für 2017-2019 abgewiesen

Das steht da nicht. Da steht, dass konkrete Besoldungsforderungen eines Einzelnen nicht zulässig sind, wenn der Klagegegenstand eine Notlage durch eine zu geringe Besoldung ist, die NICHT ausreichend begründet wird.

Man sollte Urteile schon genau lesen und DANN wiedergeben.

HansGeorg

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6636 am: 01.11.2024 09:22 »
Gibt es eigentlich irgendwo ein Muster in Bezug auf einen Widerspruch gegen die Versorgung?

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6637 am: 01.11.2024 09:28 »
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=16.10.2024&Aktenzeichen=26%20K%20153%2E24

VG Berlin, 16.10.2024 - 26 K 153.24

A12-A13 für 2017-2019 abgewiesen
Das war aber zu erwarten. Im Urteil steht
Zitat
Dem Beamten wird nicht nur bei Zweifeln an der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern auch im Erfolgsfall des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat.
Der Vorwurf war, dass der Kläger selbst ausgerechnet hat, was ihm zustehen müsste. Und da sagt das Gericht zwei Mal, dass das Gesetzgeber ausrechnet und wenn einem das nicht gefällt, man eben erneut klagen muss. Nur der Gesetzgeber bestimmt, was man bekommt (bzw das BVerfG mit einer Vollstreckungsanordnung, darauf warten ja mehrere - ich auch).

Dass das aussichtslos war, sieht man schon daran, dass auf Einzelrichter übertragen wurde. (Ich würde mich zB nicht wundern, wenn der Kläger eine Rechtsschutzversicherung hatte und dieser Prozess auch dazu diente, dem Anwalt etwas Gebühren zu "liefern".)

Das ist also keine Abschätzung dafür, ob die Besoldung eines A13 der genannten Jahre verfassungsgemäß ist.

SwenTanortsch

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6638 am: 01.11.2024 10:00 »
Zugleich hat die 26. Kammer allerdings für die Jahre ab 2018 die R-Besoldung in Berlin im Sommer des letzten Jahres als verfassungskonform betrachtet, und zwar insbesondere deshalb, weil sie die Ansicht vertreten hat, dass auf der ersten Prüfungsstufe nur das verletzte Mindestabstandsgebot, von dem die Kläger nicht unmittelbar betroffen waren, die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation rechtfertigen würde, und dass hier auf der zweiten Prüfungsstufe keine weiteren hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben seien, um von einer in der R-Besoldung evident unzureichenden Alimentation ausgehen zu müssen, vgl. nur https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1335853.php

Dieses Auffassung, davon darf man ausgehen, wäre die Kammer offensichtlich auch hinsichtlich der Besoldungsgruppe A 13 ab dem Jahr 2018 gefolgt, sofern es dem Kläger nicht gelungen wäre, seine Klage präziser zu substantiieren, als das die Kläger in den gerade genannten Verfahren getan haben. Diese präzisere Klagebegründung sollte möglich sein, bedürfte aber einiger weiterer Überlegungen, die in einem Beitrag für die ZBR betrachtet werden, der irgendwann im zweiten Halbjahr des nächstens Jahres dort erscheinen wird. Ob diese Begründung dann tragfähig sein sollte, müsste mit einiger Wahrscheinlichkeit am Ende das Bundesverfassungsgericht entscheiden, vermute ich.

Tomcat7

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6639 am: 01.11.2024 12:57 »
Hallo zusammen,

ich bin nicht so tief im Thema wie viele hier und habe die 450 Seiten dieses Threads nicht vollumfänglich gelesen. Die Diskussion hier geht grundsätzlich um die von einigen vermutete Unteralimentierung bestimmter Beamten im hD, wenn ich es im Kern richtig verstehe. Was hat dieser Landtagsbeschluss (https://lbv.landbw.de/-/gesetz-%C3%BCber-die-anpassung-von-dienst-und-versorgungsbez%C3%BCgen-in-baden-w%C3%BCrttemberg-2024/2025-und-zur-%C3%A4nderung-dienstrechtlicher-vorschriften-bvanp-%C3%A4g-2024/2025-) aus Baden-Württemberg zum BVAnp ÄG 2024/2025 mit der Diskussion hier im Thread zu tun? Dieser Landtagsbeschluss legt zwar eine Erhöhung der Bezüge ab heute (01.11.24) und dann nochmal zum 01.02.25 fest, aber hat mit der Frage einer grundsätzlichen Unteralimentierung ab A13 erst einmal nichts zu tun, oder? Vielen Dank für eure Antworten schon einmal.

Grüße

Ozymandias

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6640 am: 01.11.2024 16:47 »
VG Berlin, 10.10.2024 - 26 K 187.24

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=10.10.2024&Aktenzeichen=26%20K%20187%2E24

Ich poste nur die Urteile, um irgendetwas wird es schon gegangen sein  :P

War glaube ich der selbe schlaue Anwalt wie bei der obigen Klage.

PolareuD

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6641 am: 01.11.2024 17:37 »
VG Berlin, 10.10.2024 - 26 K 187.24

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Berlin&Datum=10.10.2024&Aktenzeichen=26%20K%20187%2E24

Ich poste nur die Urteile, um irgendetwas wird es schon gegangen sein  :P

War glaube ich der selbe schlaue Anwalt wie bei der obigen Klage.

Hier wurden augenscheinlich die selben Fehler gemacht wie im obigen Verfahren.

Um welche Kanzlei handelt es denn, die hier den Kläger vertreten hat?

VierBundeslaender

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6642 am: 01.11.2024 20:49 »
Ich kenne einen Fall, wo man bewusst die Klage so formuliert und verloren hat. Das war mit der Rechtsschutzversicherung abgesprochen, die dadurch dem Anwalt oder der Anwältin eine höhere Gebühr ermöglicht hatte. Die Richter fanden das nicht so gut (die haben ja damit Arbeit), aber die reine Feststellungsklage, die ja formal durch alle Instanzen gehen müsste, hat einen albernen Streitwert von (ich glaube) 5.000€ und dafür macht niemand mehr die Arbeit, die da investiert werden muss.

Das könnte also "geplant" gewesen sein.

AltStrG

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6643 am: 02.11.2024 00:11 »
Wäre ein Single gezwungen morgen vorzeitig in Pension zu gehen bekäme er ja nur die Mindestpension.
Da die PKV Beiträge ja kräftig ansteigen ab 2025 wäre man doch jetzt unter Bürgergeldniveau oder sehe ich das falsch?

Jetzt bin ich mal sarkastisch: mutmaßlich. Aber dagegen kann er ja Rechtsschutz erlangen aka klagen. Buahahahahah.

AltStrG

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Antw:[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6644 am: 02.11.2024 00:13 »
Ich kenne einen Fall, wo man bewusst die Klage so formuliert und verloren hat. Das war mit der Rechtsschutzversicherung abgesprochen, die dadurch dem Anwalt oder der Anwältin eine höhere Gebühr ermöglicht hatte. Die Richter fanden das nicht so gut (die haben ja damit Arbeit), aber die reine Feststellungsklage, die ja formal durch alle Instanzen gehen müsste, hat einen albernen Streitwert von (ich glaube) 5.000€ und dafür macht niemand mehr die Arbeit, die da investiert werden muss.

Das könnte also "geplant" gewesen sein.

Was keinen Sinn macht, wenn (dann) die Klage (aus diesem Grund) abgelehnt wird (obwohl ein berechtigter Anspruch besteht).