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Trennungsgeld, Arbeitnehmer, Tägliche Rückkehr nicht zumutbar
TB251:
Hallo,
ich bin als Arbeitnehmer (Bundeswehr) neu eingestellt worden. Ich bin im Schichtdienst (Wechselschicht) tätig, gegliedert in Tagschicht und Nachtschicht.
Mir wurde bei der Einstellung die UKV (vorläufig) zugesagt, also es greift die 3+5-Regelung bei mir.
Jetzt hab ich entsprechend einen TG-Antrag, §6 Tägliche Rückkehr zum Wohnort gestellt. Die einfache Strecke beträgt 35km.
So, jetzt wurde geprüft und festgestellt, dass die Tägliche Rückkehr zu meinem Wohnort nicht zumutbar ist. Grund: Aufgrund der Nachtschicht (Beginnt an Tag 1, endet an Tag 2), bin ich länger als 12h von meinem Wohnort abwesend.
Dabei spielt laut Bescheid auch die Fahrzeit von nur ca. 45min keine Rolle, da ich deutlich über den 12h bin.
Eine Bescheinigung, dass keine Unterkunft am Dienstort zur Verfügung steht, liegt der Abrechnungsstelle vor.
Dort kann ich leider telefonisch niemanden erreichen, da aufgrund des Schichtdienstes diese abwesend sind, wenn ich im Dienst bin und umgekehrt.
Am Bescheid steht, dass "gemäß §6 Abs. 4 TGV können maximal die Auslagen erstattet werden, die bei einem Verbleib am Dienstort angefallen wären".
Das versteh ich auch noch, hab mich nämlich in die TGV eingelesen.
Sollte dann nicht ein pauschaler (Tagessatz) gezahlt werden (Höchstbetragsberechnung)? Also dass die tatsächlichen Kilometer keine Rolle mehr spielen?
Im weiteren Verlauf steht im Bescheid nämlich, dass "die Festsetzung des anzurechnenden Eigenanteils maßgeblichen Entfernung auf 0km" festgesetzt werden.
"Neben der Erstattung der Fahrkosten erhalten Sie für jeden Arbeitstag, an welchem Sie aus notwendigerweise mehr als 11 Stunden von Ihrer Wohnung abwesend sind, einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 2,05 Euro je Tag.
"
Also wäre es ja doch wieder TG nach §6 TGV? Kenn mich da jetzt nicht wirklich aus.
Vielleicht kann mich hier jemand aufklären und kurz zusammenfassen, wie mein TG berechnet wird?
Vielen Dank schon mal.
Asperatus:
Man erhält TG nach § 3, wenn die Heimfahrt nicht zugemutet werden kann. Für jeden Kalendertag, an dem du dich am Dienstort aufhälst, erhälst du 14 Euro Trennungstage- bzw. -reisegeld. Zudem erhälst du alle vierzehn Tage eine Reisebeihilfe für eine Fahrt vom Dienst- zum Wohnort und zurück (20ct pro km oder Kosten der Bahnfahrt 2. Klasse, ggf. unter Anrechnung einer fiktiven Bahncard 50, die dann aber auch erstattet wird).
Bei der fett dargestellten Ausführungen handelt es sich entweder um Erläuterungen für den Fall, dass du TG nach § 6 bekommen hättest oder es sind einfach Textbausteine, die nicht gelöscht wurden.
TB251:
Vielen Dank für die Antwort.
Ich bekomme also, da die tägl. Rückkehr nicht zumutbar ist, für jeden Arbeitstag (=Aufenthalt am Dienstort) den Tagessatz Trennungstagegeld, richtig?
Und das, obwohl ich tatsächlich nur ca. 35km vom Dienstort entfernt wohne?
Trotz der festgestellten Unzumutbarkeit fahre ich an jedem Arbeitstag von der Wohnung zur Dienststätte und entsprechend zurück.
Da spielen dann die Kilometer überhaupt keine Rolle, richtig? Es ist nur entscheidend, ob ich am Arbeitsort war, oder aufgrund von Schichtfrei, Urlaub, etc, am Wohnort war?
Sind dann die hier genannten 14€/Tag nur zufällig 35km*0,2€/km*2 = 14€ die Kilometerpauschale, die einem bei TG nach §6 TGV zustehen?
Zu einem ähnlichen Fall (tägl. Rückkehr unzumutbar, pendelt jedoch trotzdem täglich, Unterkunft stand nicht zur Verfügung), habe ich mal was von einem sogenannten "Trennungsübernachtungsgeld" gelesen.
Gibt es sowas noch? Falls ja, wann steht einem dies zu?
Sorry für die blöden Fragen, aber Trennungsgeld usw. ist absolutes Neuland für mich.
Rollo83:
Die 14€ setzten sich zusammen aus Frühstück, Mittag und Abendessen. Also den Tagessätzen des Essens der Truppenverpflegung. Ob das jetzt wirklich genau 14€ sind lass ich mal dahin gestellt, müssten aber eher krumme Beträge sein.
TG nach §3 hat nichts mit der Entfernung zum Dienstort zu tun, egal ob man 200km oder 500km vom Dienstort weg wohnt die Höhe des TG ist gleich. (Die Reisebeihilfe die dann noch zu steht alle 14 Tage natürlich nicht)
Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar wenn 1. LÄNGER als 12h vom Wohnort entfernt und 2. der Hin- und Rückweg LÄNGER als 3h dauert (Es wird noch geprüft ob der Weg per Auto berechnet werden darf wenn die öffentlichen Verkehrsmittel unzulänglich sind denn diese sind eigentlich zu bevorzugen)
Die Höchstbetragberechnung sagt aus dass das TG nach §6 (zb 20 Tage a 180km Hin und Rückweg mal 0,2€ pro Km) nicht die Kosten des TG nach §3 ( 20 Tage mal Kosten Früh/Mittag/Abendessen) übersteigen darf.
Sie bekommen als schon TG nach §6 und somit auch den Verpflegungsmehraufwand von 2,05€ der noch versteuert werden muss. Aber ihr TG nach §6 ist gedeckelt da ihnen die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten ist da anscheinend nicht beide Punkte die ich oben genannt habe auf sie zu treffen.
Nur wenn BEIDE Punkte mit JA beantwortet werden können gibt es TG nach §6 OHNE Höchstbertragberechnung.
Ich verstehe jetzt nicht wieso sie länger als 12h von ihrem Wohnort weg sind. Ist ihre tägliche Arbeitszeit so lange ? Regeldienst sind ja "eigentlich" 9h + 30 Min Pause. Dann hätte man noch quasi 2,5h für den Hin- und Rückweg um unter den 12h Abwesenheit vom Wohnort zu bleiben.
TB251:
Ok, vielen Dank für die Antwort. Jetzt kenne ich mich aus.
Zu Ihrem letzten Absatz, wieso ich über die 12h rutsche: Bin, wie eingangs erwähnt, im Schichtdienst tätig. Und bei der Nachtschicht ist tatsächlich die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend lang, dass ich länger als 12h vom Wohnort entfernt bin.
An Tagen, an dennen ich in der Tagschicht eingesetzt bin, bleibe ich aufgrund der deutlich kürzeren regelmäßigen Arbeitszeit auch unter den 12 Stunden.
Die tägliche Rückkehr ist also nur aufgrund der Nachtschichten nicht zumutbar.
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