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Trennungsgeld, Arbeitnehmer, Tägliche Rückkehr nicht zumutbar

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Rollo83:
Ok, verstanden.

Aber im Endeffekt spielt das ganze bei ihnen keine Rolle oder TG nach §6 oder §3 wenn sie 35km Weg haben.

Ich rechne ihnen das einmal grob vor. Ich gehe mal von 20 Arbeitstagen aus.

TG nach 6 MIT Höchstbetragsberechnung:

20 Tage x 70km=1400km im Monat x 0,20 = 280€ netto (TG nach 6 ist Steuerfrei aber die Fahren können natürlich in der Steuererklärung nicht mehr geltend gemacht werden

TG nach 3:

20 Tage x ~14€ = 280€ (TG nach 3 wird aber ab dem 4. Monat versteuert.)
Zusätzlich 2 Familienheimfahrten pro Monat (2. Klasse DB kann man selber mal prüfen. Eventuell gibt es Geld für eine Bahncard 50 aber das Geld muss man nicht für die Bahncard ausgeben)
Zusätzlich können die KM täglich in der Steuererklärung geltend gemacht werden (Außer an den Tagen wo man die Familienheimfahren in Anspruch genommen hat.

Sprich bei 35km ist TG nach 3 und nach 6 eigentlich auf einem ähnlichen Niveau.

Wenn man aber zB. 90 km pro Strecke hat dann sieht die Geschichte ganz anders aus und dann ist es schon interessant dass das TG nach 6 OHNE Höchstbetragsberechnung gerechnet wird.

20 Tage x 180km = 3600km +0,2 = 720€ netto

Asperatus:
Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt, erhält in jedem Fall TG nach § 6, also auch TB251. Insofern muss ich meinen ersten Beitrag revidieren.


--- Zitat von: Rollo83 am 30.07.2020 09:27 ---Die 14€ setzten sich zusammen aus Frühstück, Mittag und Abendessen. Also den Tagessätzen des Essens der Truppenverpflegung. Ob das jetzt wirklich genau 14€ sind lass ich mal dahin gestellt, müssten aber eher krumme Beträge sein.

--- End quote ---

Dies hat sich seit dem 1. Juni 2020 geändert. Nunmehr sind es 14 Euro (§ 3 Abs. 2 S. 1 TGV i. V. m. § 8; 6 Abs. 1 S. 2 BUKG i. V. m. § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 EStG).


--- Zitat von: Rollo83 am 30.07.2020 09:27 ---Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar wenn 1. LÄNGER als 12h vom Wohnort entfernt und 2. der Hin- und Rückweg LÄNGER als 3h dauert
--- End quote ---

Das ist nicht korrekt. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn eine der beiden Voraussetzungen (oder) gegeben ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 TGV).

Die Vergleichsrechnung (Deckelung) des TG nach § 6 TGV entfällt nur, wenn der Berechtigte täglich an den Wohnort zurückkehrt und ihm die tägliche Rückkehr zuzumuten ist. Das entspricht nicht dem Wortlaut der TGV, aber das BVerwG hat mit Urteil vom 14. Juni 2012 (Az 5 A 1.12) höchstrichterlich entschieden, dass eine teleologische Reduktion von § 6 Abs. 4 S. 1 TGV vorzunehmen ist. Das kann natürlich der nichtfachkundige Leser der TGV nicht ahnen. Leider hat es der Verordnungsgeber in den letzten acht Jahren nicht für nötig erachtet, im Sinne der Rechtsklarheit die TGV entsprechend anzupassen.

Dass die 14 Euro Wegstreckenentschädigung bei 35 Kilometern einfacher Entfernung nach § 6 dem Trennungstagegeld nach § 3 entsprechen, ist wirklich Zufall.

Für die Nachtschicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, würdest du zweimal 14 Euro Trennungstagegeld erhalten. Das ist wichtig für die Vergleichsrechnung, die bei dir erfolgt. Würde amtlich unentgeltliche Verpflegung gewährt (hier vermutlich nicht der Fall?), würde das Trennungstagegeld gekürzt (20 % für Frühstück, 40 % für Mittag und Abendessen). Werden alle drei Mahlzeiten unentgeltlich gestellt, entfällt somit auch der Anspruch auf Trennungstagegeld.

Da du TG nach § 6 erhälst, spielen die gefahrenen Kilometer eine Rolle (kürzeste verkehrsübliche Entfernung; also durchaus zeitlich länger, aber keine gesperrten oder nur für land-/forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Straßen). Manchmal wird da aber nicht so streng geprüft.

Das Trennungsübernachtungsgeld erhält man nur bei Anspruch auf TG nach § 3 TGV. Dabei handelt es sich um "notwendige Übernachtungskosten", also keine Pauschale. Wird amtlich unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung gestellt, gibt es folglich kein Trennungsübernachtungsgeld. Die notwendigen Übernachtungskosten sind beispielsweise die Miete für eine Pendlerwohnung. Im Geschäftsbereich BMVg wird pro Standort festgelegt, welcher Betrag (abhängig vom Mietniveau) als "notwendig" erachtet wird.

Interessehalber: Wie viel beträgt die reine Arbeitszeit und die Arbeitszeit mit Pflicht-Pausen, aber ohne Wegezeit?

Mir stellt sich die Frage, wenn an einigen Tagen die tägliche Rückkehr aufgrund "Tagdienst" doch zumutbar ist, ob dann pauschal die generelle Unzumutbarkeit festgestellt werden kann. Was dazu jemand Rat?

Rollo83:

--- Zitat ---Dies hat sich seit dem 1. Juni 2020 geändert. Nunmehr sind es 14 Euro (§ 3 Abs. 2 S. 1 TGV i. V. m. § 8; 6 Abs. 1 S. 2 BUKG i. V. m. § 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 EStG).
--- End quote ---

Ok, danke für die Info. Da ich Empfänger TG nach 6 bin hab ich diese Änderung noch nicht vernommen.


--- Zitat ---Das ist nicht korrekt. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn eine der beiden Voraussetzungen (oder) gegeben ist (§ 3 Abs. 1 S. 2 TGV).
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Diese Aussage sehe ich "eigentlich" genau wie du aber ich wurde eines besseren belehrt.
Bei mir traf mal nur eine der beiden Punkte zu (hatte eine 4 Tage Woche und kam somit regelmäßig über 12h Abwesenheit vom Wohnort) und hatte damals trotzdem einen ablehnenden Bescheid bekommen mit der Begründung das beide Punkte gegeben sein müssen damit die tägliche Rückkehr zumutbar ist. Hab damals sogar eine Eingabe beim Wehrbeauftragten geschrieben aber die Geschichte dann nicht mehr weiter verfolgt weil sich meine Arbeitszeit dann auf 5 Tage verteilt hat und ich beide Punkte erfüllen konnte.
Also ich bin sicherlich kein Anwalt oder habe Jura studiert aber ich bin mir sehr sicher das BEIDE Punkte erfüllt sein müssen und wenn die den § lese klingt das für mich auch logisch.

Entweder wird Punkt 1 erfüllt und die Rückkehr ist nicht zumutbar ODER es wird Punkt 2 erfüllt und die Rückkehr ist nicht zumutbar. Sprich wenn einer der beiden Punkte NICHT erfüllt ist, ist die tägliche Rückkehr nicht zumutbar.


--- Zitat ---Mir stellt sich die Frage, wenn an einigen Tagen die tägliche Rückkehr aufgrund "Tagdienst" doch zumutbar ist, ob dann pauschal die generelle Unzumutbarkeit festgestellt werden kann. Was dazu jemand Rat?
--- End quote ---

Diese Idee ist mir auch gekommen steht doch in dem Passus "in der Regel". Das heißt es gibt auch Ausnahmen und diese wäre für mich wenn die Regel ist das Punkt 1 und 2 erfüllt und UNREGELMÄßIG mal nicht erfüllt.

Wäre interessant wie sich der Schichtplan genau gestaltet.

Aber der TE muss zu Beginn sowieso erst mal den Antrag auf TG stellen und einen ablehnenden Bescheid bekommen.



TB251:
Vielen Dank erstmal für Euer Bemühen und die gut verständlichen Antworten.

Die Nachtschicht hat eine regelmäßige Arbeitszeit von 12 h, inkl. Pausen. Dadurch ist es logischerweise auch nicht möglich, innerhalb der 12h wieder am Wohnort zu sein.

Ich habe jetzt einfach mal entsprechend die Forderungsnachweise gestellt.
Hab jetzt erstmal Urlaub, und nach meiner Rückkehr zum Dienst bin ich auf die Abrechnung oder Antwort seitens Bearbeiter gespannt.

Wünsche ein schönes Wochenende und vielen Dank nochmals.

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