1.) Bislang haben wir lediglich möglicherweise die Rechtsmeinung des AG, Du seist sonstiger Beschäftigter. Sonstiger Beschäftigter ist man oder nicht, der Sachverhalt ist einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Der AG könnte durchaus irren - und dürfte einen solche Irrtum auch nach Jahrzehnten noch korrigieren. TB im Abschnitt 11 mit Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit (und entsprechende sonstige Beschäftigte) sind mindestens in E10 eingruppiert, siehe die ab dem 01.01.2021 gültigen Tätigkeitsmerkmale. Da Du derzeit in E9a Fg. 2 eingruppiert bist, liegt eine auszuübende Tätigkeit vor, die genau dieses Merkmal mindestens erfüllt. Es handelt sich nicht um eine Überleitung, sondern um eine Höhergruppierung.
2.) Eine Rückstufung findet nicht statt. Die Stufen der höheren Entgeltgruppe sind andere Stufen als jene der bisherigen Entgeltgruppe. Die Höhergruppierung erfolgt, sofern E10 die zutreffende Eingruppierung ist, es könnte sich ja auch eine höhere Entgeltgruppe ergeben, in E10/3, für die Verweildauer in E10/3 erhältst Du das Entgelt der E9a/5 plus 180€ Garantiebetrag.
3.) Betrachtungsebene ist der Arbeitsvorgang, ein tarifliches Merkmal liegt in ihm vor oder nicht. Es kann nicht anteilig an ihm vorliegen. Aus den Schilderungen lassen sich keine Rückschlüsse ziehen, ob vertiefte Fachkenntnisse vorliegen.