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eID-Funktion sperren oder nicht bei altem Perso?

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Fanboy:
Ach, frag mal

@RsQ
@D-x
@Jockel
@inter omnes

Bin mir sicher, dass die das wissen! ;-)

was_guckst_du:
...oder Spid...

...ach nee...der hat ja als "Bischof von Rom" nur einen Diplomaten-Ausweis 8)

D-x:
Nett, dass man mir hier eine Antwort zutraut :-)
G.4.1 PAuswVwv sagt

--- Zitat ---Spätestens bei der Aushändigung des neuen Personalausweises ist der alte Personalausweis einzuziehen (vgl. Nummer 6.3.3.3 PassVwV) und der Ausweis sichtbar zu entwerten. Die Entwertung erfolgt grundsätzlich durch das vollständige Abschneiden des die maschinenlesbare Zone enthaltenden Teils des Personalausweises. Mindestens ist jedoch erforderlich, dass der linke Teil der maschinenlesbaren Zone abgeschnitten wird und damit die Dokumentenkennung (IDD<<) sowie ein Teil der Seriennummer (erste maschinenlesbare Zeile), ein Teil des Geburtsdatums (zweite maschinenlesbare Zeile) und ein Teil des Familiennamens (dritte maschinenlesbare Zeile) abgetrennt werden. Der abgeschnittene Teil ist gemäß Nummer 6.3.4 PassVwV zu vernichten.


Auf Wunsch der antragstellenden Person kann der entwertete alte Personalausweis wieder ausgehändigt werden, hierzu ist vorher - sofern das Gültigkeitsdatum noch nicht abgelaufen ist - ergänzend die Online-Ausweisfunktion auszuschalten.
--- End quote ---

Den Chip zu lochen ist eine Vorgehensweise, die mir in der Praxis noch nicht untergekommen ist.

Die mir bekannte und weit verbreitete Software für diese Belange weist die Sachbearbeiter auch darauf hin, dass die eID-Funktion des bisher gültigen Dokuments erst deaktiviert werden muss.

Diese Deaktivierung muss übrigens immer erfolgen, wenn Dokumente ungültig werden, bsp. auch bei Dokumenten verstorbener Personen, bevor diese im System als "vernichtet" gekennzeichnet werden können.

carriegross:
Die Online-Ausweisfunktion ist zusätzlich nur zu sperren, wenn der Ausweisinhaber den alten Perso wiederhaben möchte und eben dieser noch gültig ist.

G.4.1 Verwaltungsvorschriften zum Personalausweisgesetz

Die zu findenden Newsletter 03/17 und 10/17 vom Rehm-Verlag sind vllt ein wenig irreführend, aber eben veraltet.


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