Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Asperatus am 05.02.2021 22:16 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 04.02.2021 18:12 ---
--- Zitat von: Fuchs am 04.02.2021 17:39 ---Es zählt die Mietenstufe des Hauptwohnsitzes des Besoldungsempfängers, bei Grenzgängern wird die Mietenstufe 1 zugrunde gelegt.
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Ok, wer sagt das?
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Der Wortlaut von § 41a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Entwurfes lautet:
"Der Zuschlag orientiert sich an der jeweiligen Mietenstufe, der die Gemeinde nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 der Wohngeldverordnung zugeordnet ist, in der der Besoldungsempfänger mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Bei Grenzgängern wird die Mietenstufe I zugrunde gelegt."
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Das bleibt für mich weiterhin eher unklar, da das WoGG meines Wissens den Begriff des "Grenzgängers" nicht kennt. Was genau soll ein "Grenzgänger" sein? Sollte im 31. Jahr der Einheit wieder in Zeiten des Deutschen Bundes zurückgekehrt werden wollen? Sofern der Ortszuschlag in sieben Kategorien unterteilt werden sollte - analog zum WoGG -, dürfte das kaum sachgerecht erfolgen können (wie vorhin dargelegt). Das müsste aber am genauen Wortlaut der Gesetzesvorlage geprüft werden, also ob eine sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, sodass also insbesondere die Forderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG erfüllt werden.
SwenTanortsch:
Wenn ich die von verschiedenen Schreibern genannte Zusammenfassung der Tabelle zu § 41a richtig verstehe, dann beträgt die Summe der gewährten Ergänzungszuschläge in Gemeinden, denen folgende Mietenstufen zugeordnet sind, für die Familienstufe 3:
Mietenstufe Summe regionaler Ergänzungszuschläge nach § 41a
I 51,- €
II 173,- €
III 299,- €
IV 446,- €
V 584,- €
VI 728,- €
VII 894,- €
Verstehe ich das so richtig? Und wie hoch sind die Familienzuschläge der Familienstufe 1, 2 und 3?
Sofern ich das so richtig verstehe (korrigiert mich bitte, wenn das, was ich gerade geschrieben habe, auf einem sachlich falschen Verständnis beruht), wäre eine solche Regelung bereits ohne die Familienzuschläge evident sachwidrig, da in einem hohen Maße auf die sogenannten "familienneutralen" Bestandteile der Besoldung zurückgegriffen würde, was aber nach der Judikatur des BVerfG nicht sachgerecht wäre.
WasDennNun:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 06.02.2021 07:26 ---wäre eine solche Regelung bereits ohne die Familienzuschläge evident sachwidrig, da in einem hohen Maße auf die sogenannten "familienneutralen" Bestandteile der Besoldung zurückgegriffen würde, was aber nach der Judikatur des BVerfG nicht sachgerecht wäre.
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Und da kann man nur hoffen, dass das BVerG diese Situation zurecht rückt,
entweder in dem es als nicht sachgerecht weggefegt wird, oder in dem Sie es als Verfassungskonform und mit der Judikatur vereinbar klarstellt, damit eben eine sachgerechte Gesetzgebung gesichert werden kann.
Und man nicht in die perverse Situation kommt 40% mehr Grundbesoldung für alle ausschütten zu müssen, obwohl es nur für <1% notwendig, wäre um verfassungskonform auf Basis der Prüfkriterien zu besolden.
Denn das die Kollegen Beamten 10% mehr brauchen um mit den TB im öD wieder gleichzuziehen, heißt ja nicht, dass es für den Single 20% mehr an Lohnsteigerung gegenüber der restlichen Bevölkerung braucht um der Judikation der BVerG zu genügen.
Wenn dem so wäre, wären ja die Prüfkriterien bzgl. der Grundbesoldung fehlerhaft.
Und ja ich höre nicht auf, diesen Umstand ins Licht zu rücken.
Fahnder:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 06.02.2021 07:26 ---Wenn ich die von verschiedenen Schreibern genannte Zusammenfassung der Tabelle zu § 41a richtig verstehe, dann beträgt die Summe der gewährten Ergänzungszuschläge in Gemeinden, denen folgende Mietenstufen zugeordnet sind, für die Familienstufe 3:
Mietenstufe Summe regionaler Ergänzungszuschläge nach § 41a
I 51,- €
II 173,- €
III 299,- €
IV 446,- €
V 584,- €
VI 728,- €
VII 894,- €
Verstehe ich das so richtig? Und wie hoch sind die Familienzuschläge der Familienstufe 1, 2 und 3?
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Aus meiner Sicht ist das so korrekt. Die Zuschläge kommen laut Asperatus noch dazu und betragen ca. 410 EUR für die vierköpfige Familie. Diese werden weiterhin unabhängig von der Wohnsituation gezahlt. Ab dem dritten Kind kommen dann ca. noch einmal 410 EUR dazu.
--- Zitat von: SwenTanortsch am 06.02.2021 07:26 ---
Sofern ich das so richtig verstehe (korrigiert mich bitte, wenn das, was ich gerade geschrieben habe, auf einem sachlich falschen Verständnis beruht), wäre eine solche Regelung bereits ohne die Familienzuschläge evident sachwidrig, da in einem hohen Maße auf die sogenannten "familienneutralen" Bestandteile der Besoldung zurückgegriffen würde, was aber nach der Judikatur des BVerfG nicht sachgerecht wäre.
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Können Sie das bitte etwas genauer erklären?
Der Entwurf muss insoweit für jede Mietstufe begründen, inwieweit das 95. Perzentil der Wohnkosten für jede einzelne Mietstufe ausreicht, um den Abstand zum Grundsicherungsniveau zu wahren oder? Ich kann mir kaum vorstellen, dass die o.g. Werte netto dafür ausreichen. Schließlich müsste laut BVerfG auch in z. B. Mietstufe II das 95. Perzentil der Wohnkosten beachtet werden. Ich bin auf die Prozeduralisierung gespannt.
Asperatus:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 05.02.2021 23:00 ---Was genau soll ein "Grenzgänger" sein?
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Damit sind vermutlich Personen gemeint, die im Inland arbeiten, aber ihren Hauptwohnsitz im (grenznahen) Ausland gewählt haben, so dass sie auf ihrem Arbeitsweg über die Grenze pendeln. Da die Mietenstufen in der WoGV nur für das Inland festgelegt sind, ist hier eine gesetzliche Regelung für Beamte, Soldaten und Richter mit notwendig.
Im Gesetzentwurf heißt es im Teil Begründung noch:
--- Zitat ---Die Höhe des regionalen Ergänzungszuschlags ist vom Hauptwohnsitz und insoweit von der individuellen Entscheidung des Besoldungsempfängers abhängig.
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--- Zitat von: SwenTanortsch am 06.02.2021 07:26 ---Verstehe ich das so richtig? Und wie hoch sind die Familienzuschläge der Familienstufe 1, 2 und 3?
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Es wird einen Familienzuschlag Stufe 1 (für Ehe) und Stufe 2 (für Kinder, gestaffelt nach deren Zahl) geben. Eine Stufe 3 gibt es nicht. Stufe 1 beträgt ab dem 1. April 2021 laut dem Entwurf 151,16 Euro, Stufe 2 für das erste und zweite Kind jeweils 129,19 Euro, für das dritte und jedes weitere Kind jeweils 402,51 Euro. Ein verheirateter Beamter mit drei Kindern, dessen Ehepartner nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, erhielte somit 812,05 Euro Familienzuschlag. Im Ergebnis wird also die Stufe 2 für das erste Kind aufgeteilt in Stufe 1 und Stufe 2 für das erste Kind.
Zum 1. Januar 2022 erfolgt dann noch weitere die lineare Erhöhung.
Die Summen sind so richtig.
Wieso sollte die Regelung evident sachwidrig sein? Der regionale Ergänzungszuschlag ist nach Familienstand und Zahl der Kinder gestaffelt. Inwiefern greift er also auf die familienneutralen Bestandteile der Besoldung zurück? Oder sollen, deiner Meinung nach, die Zuschläge nur für die Empfänger niedriger Besoldungsgruppen gezahlt werden? Das wäre verfassungswidrig, weil dann das Abstandsgebot (zwischen den Besoldungsgruppen) nicht mehr eingehalten werden würde.
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