Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2093675 times)

Bundesjogi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10410 am: 16.02.2024 20:52 »
Früher war man im mD durchaus ein gemachter Mann. Heute kann man Bürgergeld beantragen.

Das Durchschnittsbruttoeinkommen (Vollzeit) betrug 2021 in Deutschland 4.100 € (Quelle statista), also knapp 2.600 € netto.

Das entspricht einem Bundesbeamten A8/6 (Stand 2022). Könnte man diskutieren, ob Beamte im mittleren Dienst überdurchschnittlich verdienen sollten.

Das ist auch A9 Stufe 4. Also eine Person die studiert hat, muss sich mit einem Durchschnittsgehalt vergleichen das sich aus Ungelernten und Studierten zusammensetzt.

Bei solchen Vergleichen musst du

einfachen Dienst  mit Ungelernten
mittlerer Dienst mit Ausbildung
gehobener Dienst mit Bachelor
Höherer Dienst mit Master 

vergleichen und die jeweiligen Durchschnittsgehälter kennen.


Du kannst ohne höhere Grundgehälter höchstens ein Betreuungsgeld (Herdprämie) einführen und da hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden dass dies nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das mit dem Vergleich der Gruppen ist zwar richtig aber A9 kann man auch ohne Studium erreichen (Endstufe m.D.), zusätzlich gibt es Aufstiegsmodelle. Ich finde den Vergleich deshalb (sofern keine besseren Daten vorliegen) nicht so abwegig wie du es darstellst, schließlich ist A9(4) jetzt auch nicht der Durchschnitt der Bachelor im ö.D.

modesty

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10411 am: 16.02.2024 22:08 »
Man sieht, dass du schon länger keinen Urlaub gemacht hast und dich daher für die Urlaubsdiskussion disqualifizierst. Unabhängig davon ist es müßig hier über Urlaubsreisen zu fabulieren, aber ja - die Kosten bewegen sich mittlerweile im Bereich von ca. 5000€ für ein normales 4 Sterne Hotel (können bei Flugreise aber auch deutlich teurer werden).

Aus aktuellem Anlass kann ich dem durchaus beipflichten. Man sollte aber dazu sagen: in der Ferienzeit.

Nicht aus aktuellem Anlass, sondern einfach faktenbasiert, kann ich sagen, dass es früher selbst für meinen Vater als Beamter im gehobenen Dienst nicht möglich war, Jahr für Jahr in Urlaub zu fahren, geschweige denn zu fliegen. Der Scheiß soll teuer werden. Familienurlaub im Westerwald bekommt man unter 5000 € und hat den meisten seinerzeit nicht geschadet.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10412 am: 17.02.2024 05:52 »
Früher sind die Menschen auch noch mit der Kutsche in den Urlaub gefahren? Was soll uns der Vergleich mit dem Mittelalter und den 60ern bringen? Wir leben im heute mit technischem Fortschritt. Wir sollten schon nah beieinander liegende Zeiträume vergleichen. Fakt ist, dass es heute für normale Familien der Mittelschicht durchaus üblich ist in den Urlaub zu fliegen. Oder eben nicht mehr, weil die Preise spätestens seit Corona massiv gestiegen sind und die Besoldungserhöhungen das nur zum Teil auffangen. Das Problem haben aber auch Angestelltenfamilien. Ansonsten kann ich die Märchenpreise von Organisator nur belächeln da ich im engeren familiären Umfeld Personen habe die tagtäglich Reisen verkaufen und daher von Berufs wegen bestätigen können, dass man für 3000€ keinen adäquaten 4K Urlaub in den Sommerferien machen kann. Nicht mal 9 Tage wenn man nicht in einem heruntergekommenen 3* Sterne Hotel nächtigen möchte oder auf den Balkan möchte.

Außerhalb der Ferien ist das durchaus noch möglich, ist bekanntlich aber nur in den ersten 5 bis 6 Lebensjahren des Erstgeborenen möglich. Danach wird es teuer, sehr teuer.

Fragesteller111

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10413 am: 17.02.2024 13:44 »
Früher war man im mD durchaus ein gemachter Mann. Heute kann man Bürgergeld beantragen.

Das Durchschnittsbruttoeinkommen (Vollzeit) betrug 2021 in Deutschland 4.100 € (Quelle statista), also knapp 2.600 € netto.

Das entspricht einem Bundesbeamten A8/6 (Stand 2022). Könnte man diskutieren, ob Beamte im mittleren Dienst überdurchschnittlich verdienen sollten.

Das ist auch A9 Stufe 4. Also eine Person die studiert hat, muss sich mit einem Durchschnittsgehalt vergleichen das sich aus Ungelernten und Studierten zusammensetzt.

Bei solchen Vergleichen musst du

einfachen Dienst  mit Ungelernten
mittlerer Dienst mit Ausbildung
gehobener Dienst mit Bachelor
Höherer Dienst mit Master 

vergleichen und die jeweiligen Durchschnittsgehälter kennen.


Du kannst ohne höhere Grundgehälter höchstens ein Betreuungsgeld (Herdprämie) einführen und da hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden dass dies nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das mit dem Vergleich der Gruppen ist zwar richtig aber A9 kann man auch ohne Studium erreichen (Endstufe m.D.), zusätzlich gibt es Aufstiegsmodelle. Ich finde den Vergleich deshalb (sofern keine besseren Daten vorliegen) nicht so abwegig wie du es darstellst, schließlich ist A9(4) jetzt auch nicht der Durchschnitt der Bachelor im ö.D.

A9 Stufe 4 wird im mittleren Dienst wohl niemand erreichen. Ich habe jetzt nicht nachgerechnet ob dieser Laufbahndurchlauf theoretisch überhaupt klappen kann, praktisch möglich wird es aber sicher kaum sein in der Zeit ins Endamt vorzurücken...

Dima1212

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10414 am: 17.02.2024 13:51 »
Früher war man im mD durchaus ein gemachter Mann. Heute kann man Bürgergeld beantragen.

Das Durchschnittsbruttoeinkommen (Vollzeit) betrug 2021 in Deutschland 4.100 € (Quelle statista), also knapp 2.600 € netto.

Das entspricht einem Bundesbeamten A8/6 (Stand 2022). Könnte man diskutieren, ob Beamte im mittleren Dienst überdurchschnittlich verdienen sollten.

Das ist auch A9 Stufe 4. Also eine Person die studiert hat, muss sich mit einem Durchschnittsgehalt vergleichen das sich aus Ungelernten und Studierten zusammensetzt.

Bei solchen Vergleichen musst du

einfachen Dienst  mit Ungelernten
mittlerer Dienst mit Ausbildung
gehobener Dienst mit Bachelor
Höherer Dienst mit Master 

vergleichen und die jeweiligen Durchschnittsgehälter kennen.


Du kannst ohne höhere Grundgehälter höchstens ein Betreuungsgeld (Herdprämie) einführen und da hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden dass dies nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das mit dem Vergleich der Gruppen ist zwar richtig aber A9 kann man auch ohne Studium erreichen (Endstufe m.D.), zusätzlich gibt es Aufstiegsmodelle. Ich finde den Vergleich deshalb (sofern keine besseren Daten vorliegen) nicht so abwegig wie du es darstellst, schließlich ist A9(4) jetzt auch nicht der Durchschnitt der Bachelor im ö.D.

A9 Stufe 4 wird im mittleren Dienst wohl niemand erreichen. Ich habe jetzt nicht nachgerechnet ob dieser Laufbahndurchlauf theoretisch überhaupt klappen kann, praktisch möglich wird es aber sicher kaum sein in der Zeit ins Endamt vorzurücken...
Verstehe ich gar nicht. Ich bin A9 Stufe 5 im mD. Wieso wird es sowas nicht geben?

Amtsschimmel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10415 am: 17.02.2024 14:10 »
Mit anrechenbaren Zeiten sicher möglich. Ohne sportlich.
Früher war man im mD durchaus ein gemachter Mann. Heute kann man Bürgergeld beantragen.

Das Durchschnittsbruttoeinkommen (Vollzeit) betrug 2021 in Deutschland 4.100 € (Quelle statista), also knapp 2.600 € netto.

Das entspricht einem Bundesbeamten A8/6 (Stand 2022). Könnte man diskutieren, ob Beamte im mittleren Dienst überdurchschnittlich verdienen sollten.

Das ist auch A9 Stufe 4. Also eine Person die studiert hat, muss sich mit einem Durchschnittsgehalt vergleichen das sich aus Ungelernten und Studierten zusammensetzt.

Bei solchen Vergleichen musst du

einfachen Dienst  mit Ungelernten
mittlerer Dienst mit Ausbildung
gehobener Dienst mit Bachelor
Höherer Dienst mit Master 

vergleichen und die jeweiligen Durchschnittsgehälter kennen.


Du kannst ohne höhere Grundgehälter höchstens ein Betreuungsgeld (Herdprämie) einführen und da hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden dass dies nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das mit dem Vergleich der Gruppen ist zwar richtig aber A9 kann man auch ohne Studium erreichen (Endstufe m.D.), zusätzlich gibt es Aufstiegsmodelle. Ich finde den Vergleich deshalb (sofern keine besseren Daten vorliegen) nicht so abwegig wie du es darstellst, schließlich ist A9(4) jetzt auch nicht der Durchschnitt der Bachelor im ö.D.

A9 Stufe 4 wird im mittleren Dienst wohl niemand erreichen. Ich habe jetzt nicht nachgerechnet ob dieser Laufbahndurchlauf theoretisch überhaupt klappen kann, praktisch möglich wird es aber sicher kaum sein in der Zeit ins Endamt vorzurücken...
Verstehe ich gar nicht. Ich bin A9 Stufe 5 im mD. Wieso wird es sowas nicht geben?

Einigung2023

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« Antwort #10416 am: 17.02.2024 16:03 »
Früher war man im mD durchaus ein gemachter Mann. Heute kann man Bürgergeld beantragen.

Das Durchschnittsbruttoeinkommen (Vollzeit) betrug 2021 in Deutschland 4.100 € (Quelle statista), also knapp 2.600 € netto.

Das entspricht einem Bundesbeamten A8/6 (Stand 2022). Könnte man diskutieren, ob Beamte im mittleren Dienst überdurchschnittlich verdienen sollten.

Das ist auch A9 Stufe 4. Also eine Person die studiert hat, muss sich mit einem Durchschnittsgehalt vergleichen das sich aus Ungelernten und Studierten zusammensetzt.

Bei solchen Vergleichen musst du

einfachen Dienst  mit Ungelernten
mittlerer Dienst mit Ausbildung
gehobener Dienst mit Bachelor
Höherer Dienst mit Master 

vergleichen und die jeweiligen Durchschnittsgehälter kennen.


Du kannst ohne höhere Grundgehälter höchstens ein Betreuungsgeld (Herdprämie) einführen und da hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden dass dies nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das mit dem Vergleich der Gruppen ist zwar richtig aber A9 kann man auch ohne Studium erreichen (Endstufe m.D.), zusätzlich gibt es Aufstiegsmodelle. Ich finde den Vergleich deshalb (sofern keine besseren Daten vorliegen) nicht so abwegig wie du es darstellst, schließlich ist A9(4) jetzt auch nicht der Durchschnitt der Bachelor im ö.D.

A9 Stufe 4 wird im mittleren Dienst wohl niemand erreichen. Ich habe jetzt nicht nachgerechnet ob dieser Laufbahndurchlauf theoretisch überhaupt klappen kann, praktisch möglich wird es aber sicher kaum sein in der Zeit ins Endamt vorzurücken...

Mittlerweile kommt das schon gehäufter vor. Einstiegsamt A7, die erste Beurteilung 15 Punkte. Nach Erhalt der Urkunde auf eine A9er Stelle beworben. Von den 15 Punkten werden 3 abgezogen. Somit erreichst du auch mit Stufe 2-3 schon die A9.

Dima1212

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10417 am: 17.02.2024 21:01 »
Also wir haben bei der BPOL ein anderes Beurteilungssystem: a1,a2,a3,b1,b2,b3,c1( von gut nach schlecht)
Bei der letzten Beförderungsrunde hat eine b3 gereicht für a9. Fast deutschlandweit. Somit sind viele a9 die gerade mal 2-3 Jahre BaL sind...

Phoenix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10418 am: 18.02.2024 02:19 »
Also wir haben bei der BPOL ein anderes Beurteilungssystem: a1,a2,a3,b1,b2,b3,c1( von gut nach schlecht)
Bei der letzten Beförderungsrunde hat eine b3 gereicht für a9. Fast deutschlandweit. Somit sind viele a9 die gerade mal 2-3 Jahre BaL sind...

oder man hat so ein schönes Personalentwicklungskonzept wie die Bundeswehr und darf als absolutes Minimum 9 Jahre warten

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10419 am: 18.02.2024 07:53 »
Also wir haben bei der BPOL ein anderes Beurteilungssystem: a1,a2,a3,b1,b2,b3,c1( von gut nach schlecht)
Bei der letzten Beförderungsrunde hat eine b3 gereicht für a9. Fast deutschlandweit. Somit sind viele a9 die gerade mal 2-3 Jahre BaL sind...

oder man hat so ein schönes Personalentwicklungskonzept wie die Bundeswehr und darf als absolutes Minimum 9 Jahre warten

Und realistisch sind es mindestens 20 Jahre im nachgeordneten Bereich.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10420 am: 18.02.2024 09:21 »
Im Gegensatz zu den meisten anderen sparen sich Bundeswehr und BPol dank freier Heilfürsorge im Übrigen die PKV - hätte ich auch gerne.

Wie man sieht, ist das ganze System, selbst innerhalb des Bundesbesoldung, weit entfernt von irgend einer Fairness.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10421 am: 18.02.2024 09:48 »
Da hast du recht. Betrifft aber nur Polizisten und Soldaten. Innerhalb der Bw gibt es ca. 80.000 zivile Mitarbeiter, die diesen „Vorteil“ nicht haben.

danbir

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10422 am: 18.02.2024 10:01 »
Ich würde die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (UTV) zudem nicht unbedingt als "Vorteil" bezeichnen. ;) Zwei Beispiele aus meinem "alten Leben":

Bsp. 1: Soldat A ist am Montag stark erkältet und würde gerne KZH geschrieben werden. Da er natürlich seine Erkältung nicht eine Woche vorher geahnt hat, hat er keinen Termin gemacht. Im SanZ darf er daher bis ca. zum Mittag warten, bis alle anderen, die einen Termin haben, dran waren. Bis dahin hat er seine Viren schön überall verbreitet. Mit der Möglichkeit einer Krankmeldung ohne Attest bis zu drei Tagen wäre er definitiv besser bedient gewesen.

Bsp. 2: Soldat B hat den Eindruck, er sieht mittlerweile schlechter. Ein erster Test beim Truppenarzt ergibt: Kein Grund zu Besorgnis, die Ausstellung einer Überweisung zum Augenarzt wird verweigert. Soldat B geht daraufhin als Selbstzahler zum Augenarzt und siehe da, er braucht eine Brille. Wenigsten die wird von der Bundeswehr größtenteils bezahlt.

Ich bin ziemlich froh, die UTV los zu sein... :D

tochris06

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« Antwort #10423 am: 18.02.2024 10:23 »
Also wir haben bei der BPOL ein anderes Beurteilungssystem: a1,a2,a3,b1,b2,b3,c1( von gut nach schlecht)
Bei der letzten Beförderungsrunde hat eine b3 gereicht für a9. Fast deutschlandweit. Somit sind viele a9 die gerade mal 2-3 Jahre BaL sind...

oder man hat so ein schönes Personalentwicklungskonzept wie die Bundeswehr und darf als absolutes Minimum 9 Jahre warten

Die Bundeswehr und insbesondere das BAPersBw ist kein Maßstab. Es existiert schlichtweg keine Personalführung. Man kann es vielleicht Personalverwaltung nennen; und zwar eine schlechte. Bzgl des PEK hatte ich auch schon Gespräche mit AL BAPersBw V und BMVg P. Man hat wohl erkannt, dass Leistungsträger die Bundeswehr verlassen; oder Leistungsträger zum Klischeebeamten werden. Denn Leistung lohnt sich faktisch nicht bei der Bundeswehr. Z.B. sechs Jahre von A9 bis A11. Egal wie schlecht oder gut du bist. In anderen Behörden ist man dann bereits A13, sofern sehr gute Leistung vorliegt. Meine Meinung nach sollten Beförderungen nicht mehr nach definierten Wartezeiten stattfinden, sondern ausschließlich nach Leistung. Wer nicht gut ist, wird mit A9 pensioniert und fertig. Ich als ehemaliger Offizier, jetzt Beamter, werde nun leider auch die Bundeswehr verlassen. Da hat man mir in Berlin einfach attraktivere Alternativen geboten.

PolareuD

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« Antwort #10424 am: 18.02.2024 10:25 »
Deswegen hatte ich sie auch nur in Anführungsstriche gesetzt.  ;) Es ging vielmehr nur um den rein finanziellen Vorteil, wie von Knecht aufgezeigt. In meinen Fall wäre das eine Ersparnis von 400€ monatlich, unabhängig davon welches System besser oder schlechter ist. Wie vom BVerfG aufgeführt könnte das auch ein Beitrag zur amtsangemessene Alimentation sein.