Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2090638 times)

Foxtrott

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10635 am: 22.02.2024 13:01 »
Hier wären es ebenso 600€ netto weniger. Das wäre ein harter Schlag in die Magengrube. Steht aber leider auch so im Koalitionsvertrag. Ich hoffe es kommt nie

BuBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10636 am: 22.02.2024 13:02 »
Mit Stkl 4 und einem entsprechendem eingetragenen Faktor würde sich zu 3/5 kaum was ändern

CoTrainer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10637 am: 22.02.2024 13:25 »
Genau. Das schrieb ich eben bereits, scheint aber noch nicht bei jedem angekommen zu sein, dass es einen Unterschied gibt zwischen StKl IV/IV und StKl IV/IV mit Faktor...

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10638 am: 22.02.2024 13:43 »
Steuerklasse sind am Ende nur so etwas wie Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. Wenn das Gericht mit der Einkommensteuer rechnen würde (ich weiß, manchmal tun die das nicht) sind die gewählten Steuerklassen egal.

Bei 3 wird nur der Freibetrag für nichtselbständige Einkünfte des Ehepartners einem von vornherein zugeschlagen, der andere erhält den dann nicht.

Also bei mir wären es 600,- Euro Netto im Monat weniger. Da bringt mir nichts wenn ich es mit der Steuererklärung ggf. wieder zurück holen kann.
Gerade mit 3 Kindern in Mietstufe 5 als A9er sind 600,- im Monat nicht realisierbar.
Meine Frau ist noch daheim, weil die Kindergrippenplätze voll und auch relative teuer sind.

Nein! Das kann nicht sein. Wenn du vier/vier hast kommt es auf die Faktorisierung an. Due beantragst  bei Elster nur mit oder ohne Afaktor. Den Faktor selbst bekommst du dann mitgeteilt. Beim BMF auf der Seite kannst du den Rechner zur Einkommensteuer benutzen. Eigentlich dürften da nur minimale Unterschiede zu III/V sein.

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10639 am: 22.02.2024 13:47 »
Steuerklasse sind am Ende nur so etwas wie Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. Wenn das Gericht mit der Einkommensteuer rechnen würde (ich weiß, manchmal tun die das nicht) sind die gewählten Steuerklassen egal.

Bei 3 wird nur der Freibetrag für nichtselbständige Einkünfte des Ehepartners einem von vornherein zugeschlagen, der andere erhält den dann nicht.

Ok Danke, das mit dem Faktor war mir nicht bekannt.
Aber damit beschäftige ich mich, wenn es mal soweit kommt mit IV/IV
Also bei mir wären es 600,- Euro Netto im Monat weniger. Da bringt mir nichts wenn ich es mit der Steuererklärung ggf. wieder zurück holen kann.
Gerade mit 3 Kindern in Mietstufe 5 als A9er sind 600,- im Monat nicht realisierbar.
Meine Frau ist noch daheim, weil die Kindergrippenplätze voll und auch relative teuer sind.

Nein! Das kann nicht sein. Wenn du vier/vier hast kommt es auf die Faktorisierung an. Due beantragst  bei Elster nur mit oder ohne Afaktor. Den Faktor selbst bekommst du dann mitgeteilt. Beim BMF auf der Seite kannst du den Rechner zur Einkommensteuer benutzen. Eigentlich dürften da nur minimale Unterschiede zu III/V sein.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10640 am: 22.02.2024 13:52 »
Auch bei IV/IV mit Faktor ist der Unterschied aus meiner Sicht noch gewaltig und nicht vergleichbar mit III/V. Insbesondere bei Paaren, bei denen eine Person nicht oder nur sehr wenig arbeitet, führt dies zu erheblichen Einbußen (unterjährig). Mit der Steuererklärung wird dies wieder ausgeglichen... aber erst ca. 1 Jahr später. Solange muss man mit den Mindereinnahmen klarkommen.

Der Staat will hier nur ein zinsfreies Darlehen darlehen bekommen...   

Wenn man IV/IV mit Faktor hat, sollte man ggf. zusätzlich einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen bzw. einen Freibetrag eintragen zu lassen (bei Vorliegen entsprechend höher Werbungskosten, Sonderausgaben etc.). So kann hat man jeden Monat mehr Netto vom Brutto.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10641 am: 22.02.2024 14:03 »
Hallo Kollegen,
seid bloß nicht zu euphorisch, wg. AEZ und sonstiges.

Als Pensionär habe ich viiiel Zeit, die Presse und sonstige Mitteilungen zu durchforsten.

Und was ich da lesen muss, gibt zu großen finanziellen Spielräumen in den öffentlichen Haushalten keinen Anlass.

Angefangen von Krieg, Militär, Waffen …. über ausbleibende Bundesbankgewinne … Klima … Infrastruktur .. Wohnungen bis hin zu Schulen und KITAs.

Überall soll der Staat „Geld in die Hand“ nehmen😊

Tja, woher nehmen und nicht stehlen?

PS Viele Firmen in meinem bayerisch Schwaben bieten Gehälter und Konditionen, da kann der öD, speziell Bund, nur noch träumen… weniger arbeiten bei gleichem Lohn. Ich glaube, viele hoffnungsvolle Beamtenanwärter haben noch nicht realisiert, dass man beim Bund noch über 40 Std. arbeiten muss.

Meine persönliche Sicht der Dinge. Hat natürlich keine statistische Evidenz.

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10642 am: 22.02.2024 14:07 »
Auch bei IV/IV mit Faktor ist der Unterschied aus meiner Sicht noch gewaltig und nicht vergleichbar mit III/V. Insbesondere bei Paaren, bei denen eine Person nicht oder nur sehr wenig arbeitet, führt dies zu erheblichen Einbußen (unterjährig). Mit der Steuererklärung wird dies wieder ausgeglichen... aber erst ca. 1 Jahr später. Solange muss man mit den Mindereinnahmen klarkommen.

Der Staat will hier nur ein zinsfreies Darlehen darlehen bekommen...   

Wenn man IV/IV mit Faktor hat, sollte man ggf. zusätzlich einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen bzw. einen Freibetrag eintragen zu lassen (bei Vorliegen entsprechend höher Werbungskosten, Sonderausgaben etc.). So kann hat man jeden Monat mehr Netto vom Brutto.

Auswirkungen sollte dies auch bei der Berechnung des Elterngeldes haben. Der Steuerklassenwechsel war ein beliebter "Trick".

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10643 am: 22.02.2024 14:07 »
Wo bleibt eigentlich der Seppl? Muss der seinen Porsche putzen? Oder muss er sich für den Robert bücken?

Ach ne, der schreibt Bewerbungen da 2025 Schicht im Schacht für die FDP ist.

PassierscheinA38

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10644 am: 22.02.2024 22:05 »
Auch bei IV/IV mit Faktor ist der Unterschied aus meiner Sicht noch gewaltig und nicht vergleichbar mit III/V. Insbesondere bei Paaren, bei denen eine Person nicht oder nur sehr wenig arbeitet, führt dies zu erheblichen Einbußen (unterjährig). Mit der Steuererklärung wird dies wieder ausgeglichen... aber erst ca. 1 Jahr später. Solange muss man mit den Mindereinnahmen klarkommen.

Der Staat will hier nur ein zinsfreies Darlehen darlehen bekommen...   

Wenn man IV/IV mit Faktor hat, sollte man ggf. zusätzlich einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen bzw. einen Freibetrag eintragen zu lassen (bei Vorliegen entsprechend höher Werbungskosten, Sonderausgaben etc.). So kann hat man jeden Monat mehr Netto vom Brutto.

Auswirkungen sollte dies auch bei der Berechnung des Elterngeldes haben. Der Steuerklassenwechsel war ein beliebter "Trick".


Das war immer eine beliebte Frage, die immer erklärt, aber viel weniger verstanden und umgesetzt werden konnte ;) ;D letztlich kommt es bei Elterngeld immer auf die letzten 12 Monate vor dem Monat, in dem Mutterschaftsgeld beginnt, oder bei z.Bsp. bei Beamten 12 Monate vor dem Monat der Geburt an.
Und dann kann man eben nur die überwiegende Anzahl der Monate mit einer bestimmten Steuerklasse berücksichtigen. Aber mein Wissensstand ist längst nicht mehr aktuell.

Amtsschimmel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10645 am: 22.02.2024 23:37 »
Ich verstehe den Beitrag nicht ganz. Es geht ja nur darum, das Nettoeinkommen des Hauptelterngeldempfängers zu erhöhen. Der geht dann am besten 12 Monate vor Geburt, hilfsweise schnellstmöglich, in Steuerklasse 3 über. Nichts wirklich Rätselhaftes.

Auch bei IV/IV mit Faktor ist der Unterschied aus meiner Sicht noch gewaltig und nicht vergleichbar mit III/V. Insbesondere bei Paaren, bei denen eine Person nicht oder nur sehr wenig arbeitet, führt dies zu erheblichen Einbußen (unterjährig). Mit der Steuererklärung wird dies wieder ausgeglichen... aber erst ca. 1 Jahr später. Solange muss man mit den Mindereinnahmen klarkommen.

Der Staat will hier nur ein zinsfreies Darlehen darlehen bekommen...   

Wenn man IV/IV mit Faktor hat, sollte man ggf. zusätzlich einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen bzw. einen Freibetrag eintragen zu lassen (bei Vorliegen entsprechend höher Werbungskosten, Sonderausgaben etc.). So kann hat man jeden Monat mehr Netto vom Brutto.

Auswirkungen sollte dies auch bei der Berechnung des Elterngeldes haben. Der Steuerklassenwechsel war ein beliebter "Trick".


Das war immer eine beliebte Frage, die immer erklärt, aber viel weniger verstanden und umgesetzt werden konnte ;) ;D letztlich kommt es bei Elterngeld immer auf die letzten 12 Monate vor dem Monat, in dem Mutterschaftsgeld beginnt, oder bei z.Bsp. bei Beamten 12 Monate vor dem Monat der Geburt an.
Und dann kann man eben nur die überwiegende Anzahl der Monate mit einer bestimmten Steuerklasse berücksichtigen. Aber mein Wissensstand ist längst nicht mehr aktuell.

ChRosFw

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« Antwort #10646 am: 23.02.2024 09:11 »
Ich verstehe den Beitrag nicht ganz. Es geht ja nur darum, das Nettoeinkommen des Hauptelterngeldempfängers zu erhöhen. Der geht dann am besten 12 Monate vor Geburt, hilfsweise schnellstmöglich, in Steuerklasse 3 über. Nichts wirklich Rätselhaftes.

Auch bei IV/IV mit Faktor ist der Unterschied aus meiner Sicht noch gewaltig und nicht vergleichbar mit III/V. Insbesondere bei Paaren, bei denen eine Person nicht oder nur sehr wenig arbeitet, führt dies zu erheblichen Einbußen (unterjährig). Mit der Steuererklärung wird dies wieder ausgeglichen... aber erst ca. 1 Jahr später. Solange muss man mit den Mindereinnahmen klarkommen.

Der Staat will hier nur ein zinsfreies Darlehen darlehen bekommen...   

Wenn man IV/IV mit Faktor hat, sollte man ggf. zusätzlich einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen bzw. einen Freibetrag eintragen zu lassen (bei Vorliegen entsprechend höher Werbungskosten, Sonderausgaben etc.). So kann hat man jeden Monat mehr Netto vom Brutto.

Auswirkungen sollte dies auch bei der Berechnung des Elterngeldes haben. Der Steuerklassenwechsel war ein beliebter "Trick".


Das war immer eine beliebte Frage, die immer erklärt, aber viel weniger verstanden und umgesetzt werden konnte ;) ;D letztlich kommt es bei Elterngeld immer auf die letzten 12 Monate vor dem Monat, in dem Mutterschaftsgeld beginnt, oder bei z.Bsp. bei Beamten 12 Monate vor dem Monat der Geburt an.
Und dann kann man eben nur die überwiegende Anzahl der Monate mit einer bestimmten Steuerklasse berücksichtigen. Aber mein Wissensstand ist längst nicht mehr aktuell.

Der Effekt beim Elterngeld: Sparen!

Die Lohnersatzleistungen wie das Elterngeld bemessen sich i.d.R. nach dem Netto, beim Elterngeld die letzten 12 Monate vor der Geburt. So war es vielen Familien möglich, z.B. rechtzeitig vor der Geburt z.B. der Frau, die weniger verdient als der Mann, die Steuerklasse III zu übertragen. Hierdurch war es unter Inkaufnahme eines möglicherweise vorrübergehenden geringeren Gesamtnettos möglich, dass z.B. auch die Frau in den Genuß des vollen Elterngeldes kommt.

Dies wird m.E. mit der Einführung von IV/IV-Faktor nicht mehr der Fall sein, d.h. die Elterngeldansprüche des geringer verdienenden Elternteils, der häufig auch den längeren Teil der Elternzeit in Anspruch nimmt, werden dann i.d.R. sinken. Es wird unattraktiver/unbezahlbarer für den geringer verdienenden Elternteil, zuhause zu bleiben, teilweise werden Eltern mit einer früheren Arbeitswiederaufnahme planen.

Gott sei Dank ist das aber kein Problem, es gibt ja eine hervorragende und ausreichende Kinderbetreuung in Deutschland ab 6. Monaten. Ironie off.

Das war jetzt zwar off-topic, aber man kann hier auch einen schönen Schluss ziehen:

Es geht hier bei allen Zuschlagsorgien und AEZ überhaupt nicht um die Familie und um Kinder. Es geht nur ums Sparen!




Bundi

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« Antwort #10648 am: 23.02.2024 10:10 »
Und jetzt werden in NRW zur Bekaempfung der Kriminalitaet im Internet bei der Polizei entsprechende Inspektionen eingerichtet, die mit IT Spezialisten besetzt werden sollen.
Da bin ich mal gespannt wie die Damen und Herren das bei der gegenwaertigen Besoldung anstellen wollen, geeignete Kandidaten fuer die Dienstposten zu gewinnen.
Ist ja nicht so, dass IT Spezialisten in der freien Wirtschaft nicht gesucht werden und da werden diese anders entlohnt.

Bastel

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« Antwort #10649 am: 23.02.2024 10:19 »
Und jetzt werden in NRW zur Bekaempfung der Kriminalitaet im Internet bei der Polizei entsprechende Inspektionen eingerichtet, die mit IT Spezialisten besetzt werden sollen.
Da bin ich mal gespannt wie die Damen und Herren das bei der gegenwaertigen Besoldung anstellen wollen, geeignete Kandidaten fuer die Dienstposten zu gewinnen.
Ist ja nicht so, dass IT Spezialisten in der freien Wirtschaft nicht gesucht werden und da werden diese anders entlohnt.

Man wird einfach jahrelang ausschreiben und sich über den Fachkräftemangel beklagen.