Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2093602 times)

Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 498
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10755 am: 27.02.2024 21:13 »
Als treuer oder muss ich nicht besser sagen Dummer Bundesbeamter hoffe ich zu einem gewissen Grad das unser Gesetzgeber sich selber an die Verfassung hält bzw zu dieser zurückkehrt sollte er sie wie ja nun erwiesen ist verlassen haben.
Aber die Hoffnung schwindet derzeit massiv. Und ja sehe es ähnlich, der Bund wird das Trauerspiel immer weiter in die Länge ziehen bzw ins Unendliche.
Bei meinen lediglich 9 Jahren restliche Dienstzeit werde ich es wohl nicht mehr im aktiven Dienst erleben, dass man zur Verfassung und einer verfassungsgemässen Alimentation zurückkehrt.
Wenn ich mir dazu noch die Berliner Narrenspiele ansehe, sinkt die Hoffnung schneller als Stein im Wasser.
Bleibt nur jährlich Widerspruch einzulegen und somit vielleicht etwas für die Erben zu tun.🤔
Für die dienstjüngeren unter uns hoffe ich ihr werdet es erleben. Es wird schwer genug in den kommenden Jahren, wenn nicht in diesem Jahr ein Verfassungsgemäßer Zustand hergestellt wird, den Dienst weiter wahrzunehmen und nicht die Leistung der Wertschätzung unseres Dienstherrn anzupassen. Und wenn ich mich im näheren Kollegenkreis unterhalte mit den wenigen die sich auch mit der Materie beschäftigt haben, so wird bei einigen die Motivation den Gefrierpunkt erreichen.

MDWiesbaden

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 57
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10756 am: 27.02.2024 21:27 »
Ganz ehrlich, wenn der Dienstherr seine Beamten über Jahre hinhält, dann muss er sich nicht über eine angepasste Motivation wundern.

Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 498
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10757 am: 27.02.2024 21:56 »
@MD
Sehe ich mittlerweile genauso.
Mich erschreckt nur, dass ich mittlerweile so denke und evtl mich auch so verhalten werde. Hätte mir in 36 Jahren so etwas nicht mal im Traum vorstellen können. Es war immer selbstverständlich alles zu geben und bei Bedarf zB auch zusätzliche Funktionen wahrzunehmen. Umso erschreckender ist jetzt quasi so aufgeweckt zu werden und festzustellen, wie einen der Dienstherr behandelt hat bzw welche Wertschätzung man erfährt.
Mag ich unserem Dienstherrn ggf noch zu Gute halten, dass er lange Zeit nichts von der nicht verfassungsgemäßen Alimentation gewusst hat , so hat der Dienstherr spätestens seit den letzten Urteilen des BVerfG insbesondere seit 2020 jedwedes Vertrauen verspielt. Um das ganze noch auf die Spitze zu treiben, hat der letzte BMI mit seinem Schreiben die nicht verfassungsgemäße Alimentation eingeräumt, und trotzdem passiert nichts um diesen nicht rechtskonformen Zustand abzustellen. Es werden im Gegenteil immer wildere Modelle entworfen um die Angelegenheit möglichst billig abzuarbeiten.

Blablublu

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 233
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10758 am: 28.02.2024 06:29 »
Ich denke halt, dass es mit Widerspruch einlegen in Zukunft nicht getan sein wird. Denn sobald das Besoldungsangemessenheitsgesetz verabschiedet wird, werden alle WS negativ beschieden, dann bleibt ein nur der Weg der Klage, mit allen zermürbenden Folgen. Ansonsten sind deine Ansprüche bis zur Entscheidung des BVerfG weg... Genau darauf wird unser Dienstherr spekulieren. Es werden ab nächstem Jahr keine Widersprüche mehr ruhend gestellt sondern reihenweise abgebügelt...

untersterDienst

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 114
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10759 am: 28.02.2024 06:31 »
Sollen sie gerne "vorschlagen", je verfassungswidriger, desto besser.

- Die multiplikative Verknüpfung von Orts- und Kinderzuschlägen ist Schwachsinn (die Kosten in München sind für ALLE höher als auf dem Land).
- Die Abschmelzbeträge des AEZ sind Schwachsinn (aufgrund der progressiven Besteuerung müssten es stattdessen Zuschmelzbeträge sein).
- Falls jetzt zusätzlich auch noch Partnereinkommen berücksichtigt werden, wäre dies natürlich ebenfalls Schwachsinn.

Dreimal Schwachsinn dürfte hoffentlich eine entsprechend gepfefferte Antwort aus Karlsruhe nach sich ziehen..

Haben wir so in Bayern, meine Vermutung war folgende Überlegung des Gesetzgebers vorausgegangen:

Welchen Fehlbetrag haben wir?
Hm... so um die 13T€ netto!
Was machen wir?
Das bezieht der Partner des/der Beamten!
Super!

So entstand m.M.n. das Gesetz mit dem Partnereinkommen in Bayern.

Wer die o.g. sind ... ja, dass bleibt jedem selbst überlassen.

Blablublu

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 233
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10760 am: 28.02.2024 06:32 »
Hat 90% Beihilfe wirklich eine günstigere Krankenkasse zur Folge? Ist es nicht viel mehr so, dass immer mehr Leistungen nicht von der Beihilfe übernommen werden und diese mit 100% selbst versichert werden müssen?

Ja hat es grundsätzlich, weil du nur noch 10 % versichern musst. Die Beihilfe zahlt genau das, was die gesetzliche auch zahlt (sogar etwas mehr). Der Beihilfeergänzungstarif ist reines Privatvergnügen, wobei er aus meiner Erfahrung kaum das abdeckt, was die Beihilfe nicht zahlt.

untersterDienst

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 114
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10761 am: 28.02.2024 06:36 »
Bei aller Hoffnung auf das Verfassungsgericht, bedenken wir mal folgendes: Bis zu einer Entscheidung die den Bund betrifft vergehen nochmals locker ein Jahrzehnt. Vorher wird der Bund seine Gestalltung nicht ändern. Tut mir Leid wenn jetzt einige Träume platzen... Mit den jetzt anhängigen 50 Verfahren sind nur Verfahren vor 2020 anhängig. Eine Randnummer in derBegründung wird den Bund nicht zwingen das Verfahren zu ändern.

Und ja ich denke viel werden wir von der Einheitsbesoldung nicht entfernt sein. A3 bis A 12 werden mit irgendwelchen Zuschlägen auf 115% des Bürgergeldes gezogen werden und das mit Zuschlägen denen auch massive Kosten in der Lebenswirklichkeit gegenüberstehen, ob es jetzt das Leben in der Metropolregion ist oder die Kinder. Nichts von diesen Umständen ist ein finanzieller Gewinn selbst bei 500 oder 1000 Euro zuschlägen...

Insofern droht schon eine Einheitsbesoldung von A3 bis A16 die sich über Jahre oder Jahrzehnte manifestiert... Soviel zu Leistung muss sich lohnen, was ja im Moment sich überall in der Regierung ausdrückt...

Leider - bei den Zuschlägen ein riesen Problem! Warum noch eine höhere Laufbahn anstreben, mehr Verantwortung übernehmen? Hier sollte bei aller Argumente für die Alimentation bitte auch der Leistungsgrundsatz Beachtung finden.

Frage an diejenigen, die tiefer in der Thematik verankert sind: Wie verhält es sich mit den Zuschlägen und dem Leistungsgrundsatz? Gibt es hierzu bereits Rechtsprechung?
VG

Moabit

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 62
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10762 am: 28.02.2024 07:47 »
Können wir mal aufhören amtsangemessene Alimentation mit Leistung gleichzusetzen. Leistungsabhängige Besoldung (schon gar nicht orientiert an Besoldungsgruppen) gibt es so nicht. Man muss für die, die das trotzdem behaupten, sagen: zum Glück nicht. Denn wenn dieses Verständnis schon nicht da ist, ist eure "Leistung" wohl auch nicht da.

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 254
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10763 am: 28.02.2024 08:13 »
Leistungsabhängige Besoldung (schon gar nicht orientiert an Besoldungsgruppen) gibt es so nicht.

Doch, gibt es.

Siehe beispielsweise die in #10.628 (Seite 709) zitierte Randnummer 52 des BVerfG-Urteils von 1977.

Moabit

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 62
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10764 am: 28.02.2024 08:39 »
Dort wird von Beanspruchung gesprochen. Leistung ist nur in Anführungszeichen gesetzt. Zudem extra mit dem Hinweis: häufig so genannt.

Leistung fängt nicht dort an, wo ein Mensch mehr "verdient". Auch wenn das einige hier und gewisse Politiker immer wiederholen.

Bundi

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 498
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10765 am: 28.02.2024 08:49 »
Ich denke halt, dass es mit Widerspruch einlegen in Zukunft nicht getan sein wird. Denn sobald das Besoldungsangemessenheitsgesetz verabschiedet wird, werden alle WS negativ beschieden, dann bleibt ein nur der Weg der Klage, mit allen zermürbenden Folgen. Ansonsten sind deine Ansprüche bis zur Entscheidung des BVerfG weg... Genau darauf wird unser Dienstherr spekulieren. Es werden ab nächstem Jahr keine Widersprüche mehr ruhend gestellt sondern reihenweise abgebügelt...

Ich befuerchte genau dasselbe. Und seien wir mal realistisch und ehrlich, wer wird den Gang durch die Instanzen antreten ? Diejenigen können wir glaube ich an einer Hand abzählen zumal sich unsere Interessenvertretungen ja so stark für uns einsetzen und im Klagefall sicher genau das gleiche Engagement an den Tag legen werden.

Sollte es so kommen wie wir vermuten, so wäre das ein weiterer beschämender Höhepunkt, oder besser Tiefpunkt, unseres Dienstherrn. Für diesen Fall fehlen mir schlicht die Worte bzw die Worte die mir einfallen würden wären disziplinar oder gar strafrechtlich relevant.

tigertom

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 187
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10766 am: 28.02.2024 08:53 »
Anstatt sich irgendwelchen Träumereien hinsichtlich einer amtsangemessenenen Alimentation hinzugeben sollte man aus dem kürzlich durch die Presse gegangenen Geschäftsmiodell vom deutsch-nigerianischen "Mr. Cashmoney" seine Schlüsse ziehen..

;-)

Malkav

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 183
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10767 am: 28.02.2024 08:59 »
Ich befuerchte genau dasselbe. Und seien wir mal realistisch und ehrlich, wer wird den Gang durch die Instanzen antreten ? Diejenigen können wir glaube ich an einer Hand abzählen zumal sich unsere Interessenvertretungen ja so stark für uns einsetzen und im Klagefall sicher genau das gleiche Engagement an den Tag legen werden.

Also wenn ich nach Hamburg, Thüringen oder Schleswig-Holstein schaue, scheint die Zahl der Klagewilligen nicht so gering zu sein. Da Klagen wir Ihren jeweiligen Rechtskreis jeweils Beamt:innen in vierstelliger Zahl.

Das steht und fällt halt alles mit der Kommunikation der Gewerkschaften/Berufsverbände. Man muss den Betroffenen hier klar machen, dass es nicht um Idealismus geht, sondern un eine knallharte wirtschaftliche Berechnung. Man investiert jetzt einmal 483,00 EUR Gerichtskosten und kann dafür später auf wesentlich höhere Nachzahlungen hoffen.

Immer wenn ich nach den Erfolgsaussichten und der Sinnhaftigkeit einer Klage gefragt werde, frage ich immer nur zurück: "Glaubst du ich habe knapp 500,00 EUR für ein Symbol zu verschenken?"

BVerfGBeliever

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 254
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10768 am: 28.02.2024 09:08 »
@Moabit: Wenn du mit dem Begriff "Leistung" partout nichts anfangen kannst/willst, dann nimm stattdessen die "Ämterwertigkeit", die sogar noch unmittelbarer den (von dir negierten) verfassungsrechtlichen Zusammenhang zwischen Amt und Besoldung beinhaltet.

Moabit

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 62
Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #10769 am: 28.02.2024 09:21 »
Ich negiere den Zusammenhang von Amt und Besoldung nicht. Ich habe selbst von amtsangemessener Besoldung gesprochen. Ich brauche mich hier also nicht umgewöhnen. Andere sollten lieber auf ihre Sprache achten. Denn wenn sie von Leistung sprechen, denken sie vllt noch sie "leisten" tatsächlich mehr, nur weil sie in einer höheren Besoldungsgruppe stecken.

Und gegen tatsächliche "Leistung" und Beanspruchung bin ich nicht. Darum beklage ich ja auch die wenigen Stellenzulagen, die das tatsächlich besser abbilden könnten.