Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2092648 times)

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7635 am: 09.10.2023 09:12 »
Ich würde mich an dem Eis mit ein paar bunten Streuseln oder ggf. Sahne beteiligen.

Gebe Karamellsauce dazu.

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7636 am: 09.10.2023 09:26 »
Ich würde mich an dem Eis mit ein paar bunten Streuseln oder ggf. Sahne beteiligen.

Gebe Karamellsauce dazu.

:)

na wenn das jetzt kein Anreiz ist

Wasserkopp

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7637 am: 09.10.2023 09:38 »
Gibt es denn eine Einschätzung unserer Foren-Experten zur Regelung Dienstsitz als maßgeblichen Parameter für den AEZ. Wäre für mich schon deutlich vorteilhafter (Stufe VI am Dienstsitz, statt Stufe II am Wohnsitz).

Oder seht ihr das als grundsätzlich unrelevant an, weil die Regelung keinen Bestand haben wird, sofern sie überhaupt kommt?

Werbinich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7638 am: 09.10.2023 10:38 »
Im aktuellen Entwurf wird der Wohnsitz des Beamten zur Berechnung des AEZ verwendet. Rückerstattungen sind für alle Personen vorgesehen, einschließlich des Jahres 2021, bis zur Einführung des Gesetzes. Für die Jahre 2017 bis 2020 erfolgen Rückerstattungen nur für diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben. Ansonsten gibt es keine bedeutenden Änderungen..

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7639 am: 09.10.2023 10:39 »
Wenn es tatsächlich an den Wohnsitz geknüpft sein sollte, würde sich für mich schon die Überlegung ergeben mir das günstigste Zimmer in einem Bereich mit Stufe 6 oder 7 als Hauptsitz anzumieten und den eigentlichen Wohnsitz zum Zweitwohnsitz zu machen...

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7640 am: 09.10.2023 10:49 »
Wenn es tatsächlich an den Wohnsitz geknüpft sein sollte, würde sich für mich schon die Überlegung ergeben mir das günstigste Zimmer in einem Bereich mit Stufe 6 oder 7 als Hauptsitz anzumieten und den eigentlichen Wohnsitz zum Zweitwohnsitz zu machen...
Was soll ein zusätzliches Zimmer anmieten bringen? Die Kosten fallen dafür an und für den eigentlichen Wohnsitz muss man sowieso weiterzahlen. Das könnte steuerrechtlich meiner Meinung nach auch problematisch werden, weil man an seinem Hauptwohnsitz den überwiegenden Teil des Jahres verbringen muss. Dieses wären mehr als 180 Tage. Man möge mich gerne korrigieren.

Werbinich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7641 am: 09.10.2023 10:50 »
Das könnte in der Tat zu Komplikationen führen, da die Vorschriften den Wohnort basierend auf dem Lebensmittelpunkt der Kinder des Beamten und ihrem Schulbesuch oder Kindergarten festlegen.
Der Gesetzgeber ist keineswegs unklug. Derartige Taktiken erzielen keine Ergebnisse.

Jimbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7642 am: 09.10.2023 10:56 »
Ich war kurz raus bzw. komme nicht mehr hinterher, wo sehe ich wer wie viel aufgrund seines Wohnortes bekommen soll?

Bzgl. mir offenbar Stufe 2 und ich habe ein Kind. Wenn ich jetzt richtig gesehen habe brauche ich hierfür dann nichts zu erwarten?
« Last Edit: 09.10.2023 11:06 von Jimbo »

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7643 am: 09.10.2023 11:03 »
Das könnte in der Tat zu Komplikationen führen, da die Vorschriften den Wohnort basierend auf dem Lebensmittelpunkt der Kinder des Beamten und ihrem Schulbesuch oder Kindergarten festlegen.
Der Gesetzgeber ist keineswegs unklug. Derartige Taktiken erzielen keine Ergebnisse.

Ok, dann ist es wieder "clever" gemacht - wusste ich nicht... danke demnach für die Aufklärung.

@Unknown

Ich GLAUBE das mit den 180 Tagen trifft nur zu, wenn die andere Wohnung im Ausland ist. Tiefer eingelesen habe ich mich da aber bisher auch nicht, war nur ein Gedankenspiel. Btw. je nach Anzahl der Kinder und Zuschlag am eigentlichen Wohnsitz hätten sich die Mehrkosten durchaus trotzdem lohnen können...

Floki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7644 am: 09.10.2023 11:07 »
Es geht um den Lebensmittelpunkt. Für diesen sind nicht nur die Tage maßgeblich, sondern auch Kinder, Freunde, Ehefrau, etc..
Irgendwelche Ummeldungen, Anmeldungen mit dem Zweitwohnsitz werden daher nicht funktionieren.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7645 am: 09.10.2023 11:12 »
Im aktuellen Entwurf wird der Wohnsitz des Beamten zur Berechnung des AEZ verwendet. Rückerstattungen sind für alle Personen vorgesehen, einschließlich des Jahres 2021, bis zur Einführung des Gesetzes. Für die Jahre 2017 bis 2020 erfolgen Rückerstattungen nur für diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben. Ansonsten gibt es keine bedeutenden Änderungen..

Gehe ich richtig mit der Annahme, dass dir der aktuelle Entwurf vom 08.09.23 vorliegt?

Werbinich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7646 am: 09.10.2023 11:16 »
Im aktuellen Entwurf wird der Wohnsitz des Beamten zur Berechnung des AEZ verwendet. Rückerstattungen sind für alle Personen vorgesehen, einschließlich des Jahres 2021, bis zur Einführung des Gesetzes. Für die Jahre 2017 bis 2020 erfolgen Rückerstattungen nur für diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben. Ansonsten gibt es keine bedeutenden Änderungen..

Gehe ich richtig mit der Annahme, dass dir der aktuelle Entwurf vom 08.09.23 vorliegt?

Ich habe den neuesten Entwurf eisehen können.

Amtsschimmel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7647 am: 09.10.2023 11:19 »
Im aktuellen Entwurf wird der Wohnsitz des Beamten zur Berechnung des AEZ verwendet. Rückerstattungen sind für alle Personen vorgesehen, einschließlich des Jahres 2021, bis zur Einführung des Gesetzes. Für die Jahre 2017 bis 2020 erfolgen Rückerstattungen nur für diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben. Ansonsten gibt es keine bedeutenden Änderungen..

Gehe ich richtig mit der Annahme, dass dir der aktuelle Entwurf vom 08.09.23 vorliegt?

Ich habe den neuesten Entwurf eisehen können.

Der Wohnsitz war doch schon im alten Entwurf maßgeblich. Also gab es überhaupt irgendwelche Änderungen?

Sputnik1978

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« Antwort #7648 am: 09.10.2023 11:21 »
Im aktuellen Entwurf wird der Wohnsitz des Beamten zur Berechnung des AEZ verwendet. Rückerstattungen sind für alle Personen vorgesehen, einschließlich des Jahres 2021, bis zur Einführung des Gesetzes. Für die Jahre 2017 bis 2020 erfolgen Rückerstattungen nur für diejenigen, die Widerspruch eingelegt haben. Ansonsten gibt es keine bedeutenden Änderungen..

Gehe ich richtig mit der Annahme, dass dir der aktuelle Entwurf vom 08.09.23 vorliegt?

Ich habe den neuesten Entwurf eisehen können.

Hast Du denn auch Erkenntnisse dazu, ob der AEZ (und der Abschmelzbetrag hierzu) voraussichtlich Verbesserungen gegenüber dem Entwurf aus Januar 2023 vorsehen?


Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #7649 am: 09.10.2023 11:23 »
Das könnte in der Tat zu Komplikationen führen, da die Vorschriften den Wohnort basierend auf dem Lebensmittelpunkt der Kinder des Beamten und ihrem Schulbesuch oder Kindergarten festlegen.
Der Gesetzgeber ist keineswegs unklug. Derartige Taktiken erzielen keine Ergebnisse.

Und wie läuft das bei einer Trennung? Was hat die Schule der Kinder mit dem Wohnsitz  des Vaters zu tun?