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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Arwen:
Hi Swen,
vielen Dank für deine Antwort.
Ich melde auf jeden Fall und vielleicht schon bald, da ein nds.VG demnächst dazu urteilt.Vermtl im Januar.
Grüsse Arwen.Vielleicht kann Rentenonkel oder BverfGbeliever noch etwas beitragen?

blubb:
Nun bin ich ein wenig verunsichert aufgrund des Musterwiderspruches vom DBwV und den Ausführungen von Swen. Eigentlich hätte ich den sonst diesmal benutzt da dieser ja was "offizielles" von unserem Verband ist.


Im Normalfall würde ich diesen hier benutzen:

Absender
 
An das

Jeweils zuständige Bundesverwaltungsamt (Bezüge-zahlende Dienststelle)


Einschreiben/Rückschein - Zustellungsurkunde

                                                                                                          Ort, Datum

Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2024

Personal-Nr.: 123456789


Sehr geehrte Damen und Herren,


gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2024 lege ich
                                   

            Widerspruch


ein und beantrage,

            mich rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 amtsangemessen zu alimentieren,

ferner,
            das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.


Begründung:

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation (sowohl der Besoldung als auch der Versorgung). Insbesondere ist sehr zweifelhaft, ob das gegenwärtige Besoldungsniveau das Mindestabstandsgebot wahrt und noch die Wertigkeit des Amtes abbildet.

Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.

Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt. Die Einführung des Bürgergeldes hat die verfassungsrechtlichen Bedenken insoweit verstärkt.

In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren sehr hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,2 % in 2021 und 1,8% in 2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern lediglich die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 2560 EUR. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die o. g. Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2015 deutlich hervorhebt, dass ein möglicher Bewerberrückgang geeigneter Bewerber, der auf eine zu niedrige Alimentation zurückzuführen ist, ein gewichtiges Indiz für eine nicht mehr amtsangemessene Besoldung anzusehen ist. Eine solche Situation besteht bundesweit bereits vielfach, da zahlreiche freie Stellen nicht zeitnah mit geeigneten qualifizierten Bewerbern besetzt werden können. Diese Situation wird sich in den nächsten Jahren wegen der zu erwartenden Pensionierungen bei gleichzeitig allenfalls stagnierenden Absolventenzahlen noch verschärfen.

Wenngleich die genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).

Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2024. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.

Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Mit freundlichen Grüßen


@SwenTanortsch und ggf. die anderen, kann ich diesen Musterwiderspruch eher benutzen?

Rentenonkel:
@Arwen:

Die Erfolgsaussichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalles und müssten daher umfassend vom Gericht aufgeklärt werden.  ;D

Bevor ich einen Anwalt konsultieren würde, würde ich mich bei der Personalabteilung melden und fragen, wie die das sehen. Sofern die der Meinung sind, bei einer etwaigen Nachzahlung würden die freiwillig für 2005 nachzahlen, wäre ein in der Regel kostenpflichtiger Rechtsstreit entbehrlich.

Dazu wäre aber erstmal ein Gesetz oder ein neues Urteil des BVerfG von Nöten, aus dem sich überhaupt ein individueller Anspruch für die Vergangenheit ergibt und darüber hinaus eine Verwaltungsanweisung des zuständigen Ministeriums, wie mit den ruhend gestellten WD umzugehen ist.

Das Gesetz ist ja jetzt zunächst vom Tisch und was da noch kommen mag, bleibt abzuwarten. Das mit Spannung erwartete Urteil kommt 2025 ... oder später.

Daher würde ich das tun, was ich schon seit Jahren wiederkehrend mache: Ich warte ab, schreibe jährlich meinen Widerspruch und hoffe irgendwann in ferner Zukunft auf eine Nachzahlung, mit der ich meine Weltreise im Ruhestand finanzieren kann  ;D

Malkav:

--- Zitat von: Rentenonkel am 19.11.2024 09:37 ---[W]ürde ich mich bei der Personalabteilung melden und fragen, wie die das sehen. Sofern die der Meinung sind, bei einer etwaigen Nachzahlung würden die freiwillig für 2005 nachzahlen, wäre ein in der Regel kostenpflichtiger Rechtsstreit entbehrlich.

--- End quote ---

Da dir Nachzahlungen und ihre Voraussetzungen durch Gesetz zu bestimmen sind, scheint mir die Ansicht der Personalabteilung absolut irrelevant. Entsprechende Zusagen düften auch gem. § 2 Abs. 2 BBesG unzulässig sein.

Mehr als ein telefonisches (natürlich nicht schriftliches): "Sorry da habe ich die Rechtslage wohl falsch eingeschätzt." wird man sich von einer Rückfrage bei der Personalabteilung nicht kaufen können.

lotsch:
@
--- Zitat von: Arwen am 19.11.2024 09:00 ---Hi Swen,
vielen Dank für deine Antwort.
Ich melde auf jeden Fall und vielleicht schon bald, da ein nds.VG demnächst dazu urteilt.Vermtl im Januar.
Grüsse Arwen.Vielleicht kann Rentenonkel oder BverfGbeliever noch etwas beitragen?

--- End quote ---


@ Arwen,
ich würde die Prüfung von einem RA nicht auf das eine Jahr beschränken.

Ist der geltend gemachte Anspruch auf amtsangemessene Alimentation erkennbar (auch) in die Zukunft gerichtet, so genügt er grundsätzlich den Anforderungen an eine zeitnahe Geltendmachung auch für die folgenden Jahre (NRW OVG 12.2.2014 – 3 A 155/09  –, ES/C I Nr. 15; BayVGH 23.3.2010 – 14 ZB 09.2224  –, juris; SächsOVG 24.3.2010 – 2 A 725/08  –, juris; RP OVG 5.12.2008 – 10 A 10502/08  –, NVwZ- RR 2009, 568). Ein Widerspruch gegen eine zu niedrige Alimentation ist typischerweise auf eine fortlaufende (monatliche) Zahlung höherer Dienstbezüge gerichtet. Der betroffene Beamte will erreichen, dass der Dienstherr seiner Verpflichtung dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, nachkommt. Diese Unterhaltspflicht ist im Hinblick auf den Regelfall des Lebenszeitbeamten zeitlich grundsätzlich nicht begrenzt und hinsichtlich der laufenden Dienstbezüge nicht auf Jahresintervalle bezogen. Entsprechend wirken Anträge auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich unabhängig von zwischenzeitlichen Jahreswechseln fort, soweit der Beamte seinen Antrag nicht auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat oder sich die Sach- oder Rechtslage erheblich ändert, etwa durch Bescheidung des Begehrens des Betroffenen, so dass Anlass besteht klarzustellen, dass das Begehren gleichwohl für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt (zum Ganzen: NRW OVG 12.2.2014 – 3 A 155/09  –, ES/C I Nr. 15 mwN).

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Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass dem Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung vor allem die Erwägung zugrunde liegt, der Dienstherr müsse sich auf eventuelle zusätzliche Ausgaben einstellen können (BVerwG 13.11.2008 – BVerwG 2 C 16.07  –, ES/C I 1 Nr. 36 = NVwZ-RR 2009, 249, und 27.5.2010 – BVerwG 2 C 33.09 –, ES/C I 1 Nr. 40 = NVwZ-RR 2010, 647). Mit diesem Ansatz lässt sich nicht rechtfertigen, von dem Beamten nach erstmaliger und zeitnaher Rüge unzureichender Alimentation in jedem nachfolgenden Haushaltsjahr eine erneute Geltendmachung zu verlangen. Eine solche Obliegenheit hat das auch BVerwG in seinen Grundsatzentscheidungen zum Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung (s. o. Rn 4 f a. E.) nicht angenommen. Den Urteilen ist vielmehr zu entnehmen, dass es darauf ankommt, in welchem Haushaltsjahr der Beamte „erstmals“ erhöhte Besoldung beansprucht hat. Mit einem solchen Antrag (bzw. Widerspruch) erfüllt der Beamte die Anforderung einer zeitnahen Geltendmachung „ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber dem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation für unzureichend hält“ (BVerwG 27.5.2010 – BVerwG 2 C 33.09  – aaO).

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