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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Chapman2023 am 01.12.2024 05:31 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 30.11.2024 15:01 ---Ich habe mich jetzt ebenfalls wie angekündigt mal an die Formulierung eines Musterwiderspruchs für den Bund gesetzt und ihn in zweifacher Ausführung formuliert, nämlich einmal für all jene, die seit 2021 im Vertrauen auf das bekannte Rundschreiben des BMI (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm) bislang noch keinen Widerspruch formuliert haben (= Erstwiderspruch), und zum anderen für all jene, die bereits regelmäßig Widerspruch geführt haben (= Folgewiderspruch).
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Herzlichen Dank für Deine Mühe lieber Swen - das wird dann im nächsten Jahr genutzt werden :)
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Gern geschehen, Chapman.
Was Du schreibst, ist richtig, aber deshalb nur bedingt empfehlenswert, Freddy. Denn die öffentliche Verwaltung und damit ebenso der einzelne Sachbearbeiter, der zunächst einmal den Eingang des Widerspruchs auf diesem vermerkt, um ihn dann ordnungsgsgemäß - also im Rahmen seiner Diensttätigkeit (sofern er ein Beamter ist) - zu bearbeiten, sieht sich genauso an Recht und Gesetz gebunden wie dessen maßgeblicher Vorgesetzer, der ihn im Rahmen der zu leistenden Amtsgeschäfte angewiesen hat, Widersprüche sachgerecht zu behandeln.
Ergo stellt die Empfehlung der gdp NRW auf den Normalfall ab, dass ein Widerspruch in der Regel sachgerecht bearbeitet wird und dass es nur in Ausnahmefällen zu Fehlern kommt, denen man durch das von ihr vorgeschlagene Verfahren vorbeugen kann, ohne damit die letzte Gewähr von Rechtssicherheit zu haben. Dabei wäre zugleich in Rechnung zu stellen, dass es später Teil der Amtsermittlung der Behörde werden dürfte, sofern das gerichtlich verlangt werden würde, den Nachweis zu führen, dass dem Beleg des Einschreibens ein Gegenstück entsprechen muss, das bei ihr eingegangen ist. Sofern sie das nicht kann - sie also feststellen muss, dass ein Schreiben bei ihr eingegangen ist, das sie aber nicht vorliegen hat, da sie diesbezüglich gar nichts vorliegen hat, während der Beamte den Beleg des Einschreibens mit Datum vorliegen hat -, stände Aussage gegen Aussage. Und spätestens nun dürfte es als bemerkenswert zu betrachten sein, wieso ein Beamter, der sich durch seine Lebensführung als solcher auszeichnen muss, ein Einschreiben mit Beleg an eine Behörde sendete, das nur aus einem leere Umschlag hat bestehen sollen, um später zu behaupten, dass er mit diesem einen Widerspruch versendet hätte. Der Sinn eines solchen Tuns erschlösse sich ggf. nicht auf den ersten Blick.
Ein Fall, dass in einer Behörde massenhaft Widersprüche nicht sachgerecht bearbeitet worden wären, und zwar insbesondere gar noch mit der Begründung, dass sie regelmäßig nur leere Briefumschläge erhalten habe, ist mir darüber hinaus nicht bekannt und würde gerichtlich auch keinen Bestand beanspruchen können. Von daher muss es zusammengefasst darum gehen, eine Empfehlung auszusprechen, die verhältnismäßig ist.
Wenn Du die von Dir genannten Empfehlungen hier als verhältnismäßig betrachten willst, ist das für mich in Ordnung. Ich halte den von Dir skizzierten Aufwand als im Alltag für die meisten Kolleginnen und Kollegen für nicht realistisch, weil nur (zu) beschwerlich realisierbar, darüber hinaus aus den genannten Gründen im Regelfall für übertrieben und also die Versendung eines Widerspruchs als Einschreiben zum Mehrpreis von 2,65 € für sachgerecht - der Gefahr, dass in in der Regel wenigen Ausnahmefällen ein Fehler geschieht und also ein gestellter Widerspruch verloren geht, dürften sich die meisten Kolleginnen und Kollegen bewusst sein; auch deshalb wird neben der Empfehlung der Versendung als Einschreiben in den beiden Mustern gleichfalls noch um eine Eingangsbestätigung gebeten. Auch gibt es weitere höherpreisige Angebote der Post, mit denen das jeweilige Risiko noch weiter minimiert werden kann.
Es ist also auch hier im Leben wie immer: Mit einer Ausnahme kann man sich nicht gegen alle seine Eventualitäten absichern. Nur gegen eine Eventualität ist man abgesichert, nämlich dass nicht der Fall eintreten wird, dass man nicht sterben wird. Sofern man sich auch gegen diese Eventualität absichern wollte, würde es sich empfehlen, sich möglichst rasch eine Wohnung in einem Hochhaus mit Dachterrasse zu suchen, in (oder vielmehr: auf) der man ständig auf dem Sprung ist (in stressigen Zeiten wie diesen).
Das Problem in unserem Fall sind - zusammengefasst - nicht unsere Kolleginnen und Kollegen in den Amtsstuben, die ordnungsgemäß ihren Dienst tun, also den Anweisungen Folge leisten, die sie vorher auf Rechtmäßigkeit geprüft haben, sondern jene politischen Verantwortungsträger, die sich im Besoldungsrecht nicht an die Verfassung gebunden sehen. Insofern fände ich es weiterhin sinnvoll, weil uns hier weiterbringend, den Inhalt dessen, was ich als Vorschlag geschrieben habe, sachlich zu hinterfragen. Denn der Inhalt sollte am Ende - also bevor er ggf. verschickt wird - sachgerecht sein, was sich wie dargestellt insbesondere beim Erstwiderspruch als mit einiger Wahrscheinlichkeit schwierig erweist. Deshalb habe ich insbesondere versucht, hier parcecs klugen Ansatz, den Vertrauensschutz als gewichtiges Argument ins Feld zu führen, den HochlebederVorgang noch weiter präzisiert hat, weiter auszubauen. Gegebenenfalls fällt auch hier noch jemandem etwas ein, was die Argumentation weiterhin präzisiert oder erweitert. Denn ein nicht zeitnah erfolgter Widerspruch ist im Besoldungsrecht nicht vorgesehen und damit im Regelfall nicht statthaft.
PolareuD:
Danach beruhen die Kaufkraftunterschiede zwischen den Regionen größtenteils auf den hohen Wohnkosten.
https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/kaufkraft-landkreise-iw-ranking-100.html
Warzenharry:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 30.11.2024 15:01 ---Ich habe mich jetzt ebenfalls wie angekündigt mal an die Formulierung eines Musterwiderspruchs für den Bund gesetzt und ihn in zweifacher Ausführung formuliert, nämlich einmal für all jene, die seit 2021 im Vertrauen auf das bekannte Rundschreiben des BMI (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm) bislang noch keinen Widerspruch formuliert haben (= Erstwiderspruch), und zum anderen für all jene, die bereits regelmäßig Widerspruch geführt haben (= Folgewiderspruch).
Für Rückfragen stehe ich hier wie gehabt gerne zur Verfügung.
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Hallöchen Sven, vielen Dank für deine Arbeit.
wenn ich nun deinen Erstwiderspruch verwenden möchte, wie wende ich diesen an, wenn ich ihn ab 2021 anwenden möchte. Ersetze ich dann nur das Jahr, welches in dem Absatz nach der beantragten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand genntn wird mit dem Jahr 2021?
Grüße
InternetistNeuland:
Hier wird ja oft über das Rundschreiben und dessen Gültigkeit diskutiert. Ich habe 2020 ein Schreiben von der Bezügestelle erhalten in dem explizit drin steht "ein Widerspruch für die Folgejahre ist nicht erforderlich."
So ein Schreiben müsste doch rechtlich eine andere Wirkung entfalten oder sehe ich das falsch? Wie lange ist solch ein Schreiben gültig? Bis ein neues Besoldungsgesetz erlassen wurde oder eine Besoldungserhöhung eingetreten ist?
Warzenharry:
Hallöchen, hast du dieses Schreiben von der bezügezahlenden Stelle zufällig noch? Das wäre sicherlich sehr hilfreich.
Danke
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