Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
GeBeamter:
--- Zitat von: JanK am 04.12.2024 11:30 ---Jetzt aber eine grundsätzliche Frage:
Besteht bei meiner Konstellation (Bundesbeamter A11, Mietstufe 2, verh. seit 2019 und 1 Kind seit 2021) überhaupt ein nennenswerter Anpassungsanspruch auf die Besoldung?
Bisher liest sich das eher so, dass ab 3 Kindern in Ballungsräumen ein Anspruch vorhanden ist.
--- End quote ---
Man muss da sauber trennen. Dass nur noch Beamte ab drei Kindern und Wohngeldstufe IV nennenswert vom Entwurf des Dienstherrn profitieren, ist zunächst einmal Folge seiner (Fehl-)Annahme, damit eine verfassungskonforme Besoldung herzustellen. Damit ist aber keinesfalls ein verfassungsrechtlicher Anspruch gemeint und auch nicht abgegolten.
Unter Rückgriff auf die vom BVerfG bereits genannten Parameter, die zur Berechnung der Anspruchsgrundlage führen, beläuft sich der Betrag, um den jede Besoldungsgruppe höher zu besolden wäre, auf 30-40%. Das wäre dann der eigentliche Anspruch einer amtsangemessen Alimentation.
Bundi:
So Widerspruch gegen die 2024 er Besoldung heute mittels Einschreiben raus. Morgen zur Sicherheit (?) noch mit Mail an die Bearbeiter im BVA. Und jetzt heisst es weiter warten.
Warzenharry:
Guten Morgen, sagt mal wie wird denn der vergangene Zeitraum abgegolten?
Es gab ja weder AEZ noch Partnereinkommen. Wie will man dass den Rückwirkend einführen?
Oder weiß jemand ob pauschal und wie dann berechnet wird?
Grüße
PolareuD:
--- Zitat von: Warzenharry am 05.12.2024 08:33 ---Guten Morgen, sagt mal wie wird denn der vergangene Zeitraum abgegolten?
Es gab ja weder AEZ noch Partnereinkommen. Wie will man dass den Rückwirkend einführen?
Oder weiß jemand ob pauschal und wie dann berechnet wird?
Grüße
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Das BBVAngG wabert zwar noch im Äther des Bundesrates rum, aber insgesamt wird es voraussichtlich als Rohrkrepierer enden.
Rückwirkende Heilung wäre aus meiner Sicht nur durch ein Reparaturgesetz möglich. Dabei geht es aber nur um eventuelle Nachzahlbeträge. Die rückwirkende Einführung eines fiktiven Partnereinkommens dürfte unzulässig sein.
Malkav:
--- Zitat von: PolareuD am 05.12.2024 09:08 ---Die rückwirkende Einführung eines fiktiven Partnereinkommens dürfte unzulässig sein.
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Seit wann interessiert die Besoldungsgesetzgeber, ob etwas zulässig ist oder nicht? Ich gehe fest davon aus, dass eigentlich jedes zukünftige Reparaturgesetz eines jeden Rechtskreises erneut zum BVerfG/LVerfG muss.
Ich wäre seeehr positiv überrascht, wenn bei der Reparatur eine sachgerechte Berechnung des Grundsicherungsniveaus erfolgen, davon dann (ohne weitere Tricks wie oben beschrieben) 115% als Besoldung der untersten Besoldungsgruppe in der niedrigsten Erfahrungsstufe bestimmt und keine nachträgliche Abschmelzung der Abstände zwischen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen vorgenommen werden würde.
Das wäre wohl das rechtlich zwingende Vorgehen. Was die B**d daraus für Schlagzeilen machen würde, können wir uns wohl vorstellen, aber das muss man aushalten.
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