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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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SwenTanortsch:

--- Zitat von: Malkav am 09.12.2024 16:11 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 09.12.2024 15:06 ---Ergo: Das Ende ist in Sicht. Aber auch hier gilt: step by step. Es wird auch ab der zweiten Jahreshälfte des nächsten Jahres noch genug zu tun geben, denke ich.

--- End quote ---

 ;) Deine Leidensfähigkeit ist immer wieder bewundernswert.

Hier im Geschäftsbereich gibt es mittlerweile bei den informierten Kolleg:innen nur noch drei Lager:


* Diejenigen, welche resigniert haben und nur noch aus intrinsischer Motivation qualitativ hochwertig Dienst tuen
* Diejenigen, welche "die da oben einfach nicht gewinnen lassen wollen" und für die Zukunft an das Gute im Staatswesen glauben
* Diejenigen, welche nach dem Motto verfahren "wenn mein Dienstherr eine amtsangemessene Alimentation vortäuscht, dann täusche ich auch eine qualitativ und quantitativ ausreichende Diensterfüllung vor"
Die erste Gruppe der Überzeugungstäter scheint recht konstant, während sich das Verhältnis von zweiter zu dritter Gruppe mit jedem Jahr mehr in eine Richtung verschiebt, welche einem Angst und bange werden lässt. Man überblickt ja immer nur seine kleine Scholle, aber wenn ich mir das sicherheitsrelevanten Tätigkeiten mit Gefahr für Leib und Leben vorstelle ...

Obwohl den Dienstherren in die Karten spielen dürfte, dass es gerade in diesen Tätigkeitsfeldern viele Beamt:innen der ersten Kategorie gibt.

--- End quote ---

Mühsam nährt sich das Eichhörnchen - wir verschieben den Status Quo Mirkometer für Mikrometer in die richtige Richtung, getreu dem Planckschen Wirkungsquantum, wonach die besoldungsrechtliche Naturkonstante h = 6,62607015 x 10-34 € ist. So betrachtet kann es an sich nur noch 6,62607015 x 1034 Jahre dauern, bis die Besoldungsgesetzgeber ein Einsehen haben und zur verfassungskonformen Besoldung zurückkehren werden. Ich bin guten Mutes, das noch erleben zu dürfen. Was sind schon 6,62607015 x 1034 Jahre im Angesicht der Ewigkeitsklausel des Art. 20 Abs. 3 GG?

Rentenonkel:
@Swen: Das BVerfG hat, wie du zutreffend schreibst, bei der Frage der 4K Beamtenfamilie bereits tragfähige Parameter aufgestellt, um die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Ich gehe auch nicht davon aus, dass es bei der Frage der 4K Familie weitere Parameter aufstellt.

Bei den jetzt vorliegenden Fällen geht es aber auch um Beamte mit anderen Familienkonstellationen als die 4 K Familie. Auch dort wird das BVerfG in irgendeiner Form Farbe bekennen müssen und es fällt mir einfach schwer zu glauben, dass der Single Beamte einen Anspruch auf die exakt gleiche Besoldung hat wie ein Beamter mit Ehepartner und zwei Kindern. So schreibt das Gericht dazu:

Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.

und zu den Wohnkosten etwas später:

Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>).

Bei der Frage der Mindestalimentation des Single Beamten, des verheirateten Beamten ohne Kinder und der 3 K Familie helfen die bisher aufgestellten Parameter nach meinem Empfinden daher nicht abschließend weiter. Die amtsangemessene Besoldung ist qualitativ etwas anderes als die Grundsicherung. Daher gehe ich davon aus, dass es für die anderen Familienkonstellationen weitere Parameter oder Orientierungshilfen geben muss, um auch dort prüfen zu können, ob die Alimentation mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen ist.

Sobald also hier mehr Klarheit herrscht, was dem jeweils kleinsten Beamten in einer anderen Familienkonstellation mindestens zusteht, kann man auch ein Delta zu dem kleinsten 4 K Beamten ziehen und hat so einen Anhaltspunkt oder eine Orientierung, in welcher Größenordnung die Grundbesoldung und somit auch indirekt die Familienzuschläge mindestens sein müssen, um das Delta abzudecken.

Von daher erhoffe ich mir von der weiteren Rechtsprechung einen feiner justierten Orientierungsrahmen für die Prüfung der amtsangemessenen Alimentation der Beamten in anderen Familienkonstellationen, um so Rückschlüsse ziehen zu können, in welchem Umfang Familienzuschläge wohl notwendig und erlaubt sein könnten.

Warzenharry:
Hello Folks :D,

heute habe ich meinen Widerspruch für 2024 und die Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand ab 2021 eingereicht.

Das Ganze ging sowohl via Einschreiben mit Rückschein, als auch als E-Mail (Signiert und verschlüsselt mit er
fortgeschrittenen elektronische Signatur) an die bezügezahlende Stelle geschickt.

Mal sehen was als Antwort kommt.

Jetzt nochmal die Frage:
Was ist für die Jahre 2021 - 2024 zu erwarten.
Die Entwürfe sind noch immer entwürfe und somit kann doch eigentlich kein Konstrukt innerhalb eines solchen Entwurfes, welches mich schlechter als andere stellt, rückwirkend eintreten oder?
Die Minderalimentation besteht allerdings dennoch.
Wie will man den Zustand, den man selber eingesteht, denn Rückwirkend heilen, ohne Rückwirkend den AEZ, Partnereinkommen und Anhebung der unteren Besoldunggruppen einzuführen?

Gibt es da irgendwelche Anhaltspunkte?


Danke nochmal an Swen für seinen unermüdlichen Einsatz.

Hoffen wir, dass es nächstes Jahr langsam vorwärts geht. 
 

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Rentenonkel am 10.12.2024 09:17 ---@Swen: Das BVerfG hat, wie du zutreffend schreibst, bei der Frage der 4K Beamtenfamilie bereits tragfähige Parameter aufgestellt, um die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Ich gehe auch nicht davon aus, dass es bei der Frage der 4K Familie weitere Parameter aufstellt.

Bei den jetzt vorliegenden Fällen geht es aber auch um Beamte mit anderen Familienkonstellationen als die 4 K Familie. Auch dort wird das BVerfG in irgendeiner Form Farbe bekennen müssen und es fällt mir einfach schwer zu glauben, dass der Single Beamte einen Anspruch auf die exakt gleiche Besoldung hat wie ein Beamter mit Ehepartner und zwei Kindern. So schreibt das Gericht dazu:

Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.

und zu den Wohnkosten etwas später:

Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>).

Bei der Frage der Mindestalimentation des Single Beamten, des verheirateten Beamten ohne Kinder und der 3 K Familie helfen die bisher aufgestellten Parameter nach meinem Empfinden daher nicht abschließend weiter. Die amtsangemessene Besoldung ist qualitativ etwas anderes als die Grundsicherung. Daher gehe ich davon aus, dass es für die anderen Familienkonstellationen weitere Parameter oder Orientierungshilfen geben muss, um auch dort prüfen zu können, ob die Alimentation mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen ist.

Sobald also hier mehr Klarheit herrscht, was dem jeweils kleinsten Beamten in einer anderen Familienkonstellation mindestens zusteht, kann man auch ein Delta zu dem kleinsten 4 K Beamten ziehen und hat so einen Anhaltspunkt oder eine Orientierung, in welcher Größenordnung die Grundbesoldung und somit auch indirekt die Familienzuschläge mindestens sein müssen, um das Delta abzudecken.

Von daher erhoffe ich mir von der weiteren Rechtsprechung einen feiner justierten Orientierungsrahmen für die Prüfung der amtsangemessenen Alimentation der Beamten in anderen Familienkonstellationen, um so Rückschlüsse ziehen zu können, in welchem Umfang Familienzuschläge wohl notwendig und erlaubt sein könnten.

--- End quote ---

Auch hier liegt m.E. wiederum eine nicht hinreichende Unterscheidung zwischen materiell-rechtlichen und indiziellen Betrachtungen vor. Materiell-rechtlich hat sich das Bundesverfassungsgericht m.W. in den letzten 73 Jahren noch nicht zur vierköpfigen Beamtenfamilie geäußert und wird, denke ich, dazu auch zukünftig keine Veranlassung haben. Es hat - ursprünglich, um den alimentationsrechtlichen Mehrbedarf kinderreicher Beamtenfamilie betrachten zu können - die vierköpfge Beamtenfamilie mit einem Alleinernährer bislang nur als eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße betrachtet, auch anhand derer Indizien zu bilden sind, die in ihrer Gesamtheit abzuwägen sind, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Besoldung eines Beamten - unabhängig von seinem Familienstand, der am Ende eine Sonderbelastung mit sich bringt, die leistungslos sachgerecht abzugelten ist und dabei also besoldungsrechtlich nur eine Rolle als "Nebenkomponente" spielt - evident sachwidrig oder (ggf. gerade noch) sachgerecht ist.

Es bleibt bis auf Weiteres weitgehend unerheblich, in welchem Familienstand oder Familienkonstellationen sich der Beamte befindet, da das seine Privatentscheidung ist. Egal, in welcher Familienkonstallation er sich befindet, die ihn treffenden tatsächlichen Bedarfe - und damit auch die zum Kindesunterhalt - müssen auch bei der Familie mit einem oder zwei Kindern ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden können, sodass die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten (BVerfGE 44, 240 <274 f.>; https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html).

Der Dienstherr darf also auch bei dem Beamten nicht maßgeblichen Einfluss auf dessen Familienplanung nehmen, da das weiterhin dessen Privatangelegenheit ist. Er darf also dessen Familien nicht privilegieren, indem er den Beamten in seiner Familienplanung animiert, möglichst viele Kinder zu bekommen (denn das verletzte die Gleichheitsrechte aller anderen Bürger, die keine Beamten sind, und wäre auch nicht im Interesse des Dienstherrn, da mit zunehmender Kinderzahl tendenziell Arbeitskraft entzogen wird, vgl. nur die vielfältigen Möglichkeiten familienbezogener Teilzeittätigkeiten von Bediensteten); und er hat zu akzeptieren, dass der Beamte, der weder verheiratet noch Kinder hat, keine Sonderbelastungen zu erfüllen hat, sodass man davon ausgehen kann, dass er als Folge seiner privaten Entscheidung über einen de facto größeren finanziellen Spielraum verfügt als ein alleinverdiender Beamte mit Kindern.

Ich kann nicht erkennen, was daran verfassungsrechtlich falsch wäre - denn ansonsten müsste der zu verbeamtende Nachwuchs, der in der Regel keine Kinder hat, anders zu betrachten sein als ein bspw. zwanzig Jahre älterer Beamter - der jüngere Beamte hätte dann also ggf. gar nicht die Möglichkeit, an die Familienplanung zu denken, weil eine solche Abwägung ökonomisch auch damit verbunden ist (oder zumindest diese Möglichkeit bestehen sollte), eine entsprechende Vorsorge für sie zu betreiben. Denn auch das ist im Interesse des Dienstherrn, da der Beamte seine Pflichten nur dann hinreichend erfüllen kann, wenn er auskömmlich finanziell abgesichert ist.

Der langen Rede kurzer Sinn: Eine bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung mit andere Familienkonstellationen zur Indizierung einer amtsangemessenen Alimentation als die bis zu vierköpfige Beamtenfamilien sowie - als Sonderfall - der Betrachtung des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind wird es nicht geben, da hier die vorhandene Bezugsgröße der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie völlig ausreicht, um eine evident unzureichende von einer (ggf. gerade noch) sachgerechten Alimentation zu unterscheiden. Denn um mehr geht es hinsichtlich der Bezugsgröße nicht, eben als indizielles Mittel unter weiteren indiziellen Mitteln. Und dass diese Bezugsgröße hinreichend und sachgerecht ist, hat der Senat in beiden aktuellen Entscheidungen noch einmal hervorgehoben - wieso sollte er vier Jahre später als Folge des seitdem vollzogenen Besoldungskirmes der 17 Gesetzgeber daran etwas ändern?

@ Harry

Die Lage ist durch das spezifische Handeln der Besoldungsgesetzgeber so unübersichtlich, dass Dir Deine Fragen leider - denke ich - keiner hinreichend beantworten kann. Einen Tage nach Hape Kerkelings 60. Geburtstag können wir leider nur das wiederholen, was er schon vor mehr als 30 Jahren getextet: "Das ganze Leben ist ein Quiz." Nichtsdestrotz oder gerade deshalb halte ich Deine Entscheidung, Widerspruch zu führen, für sachlich richtig. Ein Nachteil kann Dir daraus nicht erwachsen.

HochlebederVorgang:
Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.

Ich lese die beiden Sätze jetzt mal im Zusammenhang, in diesem stehen sie m.E. nämlich:

Der Beamte muss die Familie (4K) nicht als Alleinverdiener - und zwar von seiner Grundbesoldung, die leistungsbezogen ist - unterhalten können. Soweit so gut.

Man kann das aber so lesen, dass hiermit lediglich ein Zusammenhang zwischen dem Alleinverdienermodell und den leistungsbezogenen Komponenten der Besoldung hergestellt wird.

Das heisst nun aber nicht, dass damit gemeint ist, nun ein Ehegatteneinkommen, weitere Einkünfte etc. hinzurechnen zu dürfen bzw. sich vom sog. Alleinverdienermodell abzuwenden, wie es die Gesetzgeber gerne tun würden.

Vielmehr wird die Aussage getroffen, dass der Gesetzgeber, sollte die leistungsbezogene Komponente als Alleinverdiener nicht ausreichen, als dass der Beamte seine 4k- Familie unterhalten kann, den weiteren Bedarf über nicht leistungsbezogene Komponenten wie Familien und Ortszuschläge regeln kann.

Ich verstehe das so, dass hier lediglich eine Klarstellung erfolgt, dass der Begriff Alleinverdiener in Zusammenhang mit den leistungsbezogenen Komponenten (Grundbesoldung) und der Begriff Bedarf in Zusammenhang mit nicht leistungsbezogenen Komponenten (Zuschläge) gesetzt wird.

Insoweit ist das Mehrverdienermodell eine reine Erfindung des Gesetzgebers. Offen ist damit weiterhin wie hoch der Anteil der Zuschläge sein darf.

M.E. kann die Regelung über den Bedarf nicht der Regelfall sein. Insoweit wäre es insoweit eine Möglichkeit, bei zeitgleich stärkerer Spreizung der Besoldungstabelle noch oben hin - zur Wahrung der Abstände -  in unteren Besoldungsgruppen einen größeren Anteil über den Bedarf zu regeln. Mit möglichen Folgeproblemen für die spätere Versorung.

Und jetzt hat Swen schon wieder dazwischengeschrieben und macht meinen letzten Gedanken zunichte.


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