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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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clarion:
Hallo Swen, Du schreibst, dass in Reparaturgesetzen die unteren Besoldungsgruppen evtl. mit höheren Nachzahlungen zu rechnen hätten. Wie verhält sich das denn mit der Ämterwertigkeit? Ein Krtikpunkt der bisherigen Reparaturgesetze mit Ergänzungszuschlägen war ja die Kritik, dass die Ämter eingeebnet würden.

Weißt Du, ob die Richter und Staatsanwälte in Berlin, das dortige Reparaturgesetz als nicht ausreichend empfinden und daher klagen? Und wurde dort auch für die Jahre nach 2015 etwas geregelt?

SwenTanortsch:

--- Zitat von: clarion am 04.01.2025 08:35 ---Hallo Swen, Du schreibst, dass in Reparaturgesetzen die unteren Besoldungsgruppen evtl. mit höheren Nachzahlungen zu rechnen hätten. [1] Wie verhält sich das denn mit der Ämterwertigkeit? [4[ Ein Krtikpunkt der bisherigen Reparaturgesetze mit Ergänzungszuschlägen war ja die Kritik, dass die Ämter eingeebnet würden.

[3] Weißt Du, ob die Richter und Staatsanwälte in Berlin, das dortige Reparaturgesetz als nicht ausreichend empfinden und daher klagen? [2] Und wurde dort auch für die Jahre nach 2015 etwas geregelt?

--- End quote ---

[1] Das Problem ist wie schon gesagt, dass es bislang keine bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich von Nachzahlungsansprüchen im Gefolge eines Reparaturgesetz gibt, clarion. Es verbleibt also bis auf Weiteres im weiten Entscheidungsspielraum, wie der Besoldungsgesetzgeber sachgerecht darauf reagiert, sofern ihm eine in Teilen oder als Ganzes verfassungswidrige Unteralimentation rechtskräftig attestiert worden ist.

[2] Das Land Berlin hat 2021 auf die aktuelle Entscheidung reagiert, indem es ausschließlich die R-Besoldung in den von jener Entscheidung unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen für den streitgegenständlichen Zeitraum neu geregelt hat, also in 2009 bis 2015 hinsichtlich der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sowie 2015 hinsichtlich der Besoldungsgruppe R 3. SenFin hat zugleich ausgeführt, dass man die auch hinsichtlich der Besoldungsordnung A eingestanden verfassungswidrige Besoldung erst nach der zwischenzeitlich angekündigten Entscheidung des Bundesverfassungsgericht heilen wolle, was dem Land nun hoffentlich vor die Füße fallen wird. Denn es darf begründet vermutet werden, dass sich der Zweite Senat nun dieser Sicht auf die Dinge und den damit verbundenen Entscheidungen des Abgeordnetenhauses von Berlin im Nachklang der aktuellen Entscheidungen annehmen und darauf entsprechend reagieren wird (vgl. bspw. unter: https://www.berliner-besoldung.de/bverfg-fordert-stellungnahmen-ein-hpr-kann-liefern/).

Darüber hinaus hat das Land ebenfalls keine Reparatur der weiteren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R vorgenommen, obgleich aus der Entscheidung - wie gestern bereits zusammengefasst - zweifelsfrei erkennbar ist, dass der Grad der Unteralimentation in den höheren Besoldungsgruppen kontinuierlich zunimmt. Auch hier stellt sich folglich die Frage, ob hier unmittelbar gegen die mit Gesetzeskraft erlassene Entscheidung verstoßen worden ist. Ebenso ist der Entscheidung unzweifelhaft zu entnehmen - wenn das hier auch offensichtlich nur mittelbar der Fall ist -, dass sich die Besoldungsordnung R auch über das Jahr 2015 hinweg als verfassungswidrig darstellt (ebenso wie auch die Besoldungsordnung A), was zwischenzeitlich von der 26. Kammer des VG Berlins entsprechend bestätigt worden ist, weshalb nun mit den Verfahren 2 BvL 16/23 bis 2 Bvl 18/23, den Zeitraum 2016 und 2017 und die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 betreffend, seit anderthalb Jahren weitere Vorlagen anhängig sind. Es darf vermutet werden, dass sich der Zweite Senat entsprechend spätestens in diesen Entscheidungen hinreichend zu den von mir hier nun aufgeworfenen Fragen äußern wird.

[3] Die Berliner Richter sind nach 2021 vom Landesverband des DRB aufgefordert worden, auch gegen die auf Grundlage des Reparaturgesetzes gewährten Nachzahlungen und damit weiterhin gegen die 2009 bis 2015 gewährte Besoldung und Alimentation als Ganze Widerspruch einzulegen. Das Land hat darauf unter anderem bspw. Ende des vorletzten Jahres entsprechend erwartbar reagiert und auf Erledigungserklärungen gedrängt, vor deren Abgabe der DRB deutlich gewarnt hat, vgl. nur https://www.drb-berlin.de/themen-und-positionen/besoldung-und-beihilfe/widerspruch-und-klage/widerspruch-und-klage/news/warnung-vor-erledigungserklaerungen-land-berlin-versucht-verfah-rensbeendigung Es ist also in Berlin wie gehabt alles so, wie es eben in Berlin ist: Der Besoldungsgesetzgeber verhält sich im Besoldungsrecht seit langer Zeit regelmäßig wissentlich und willentlich, also zielgerichtet und in Anbetracht jeglicher Kenntnis über den entsprechenden Gehalt seines Handelns, verfassungswidrig und versucht zugleich, über spezifisches Handeln die zukünftig zu erwartenden Kosten aus den ebenfalls zu erwartenden Nachzahlungsansprüchen auch heute schon weiterhin zu minimieren, lässt also weiterhin keine begründete Vermutung zu, dass er irgendwann im Besoldungsrecht mal wieder auf den Boden der Verfassung zurückkehren wollte.

Vielmehr muss man davon ausgehen, dass eine Einsichtsfähigkeit in unser Verfassungsrecht von der Berliner Politik - egal, welcher Farbe und weiteren Gesinnung - hinsichtlich des Besoldungsrechts nicht mehr erwartbar ist, sofern dem nicht von außen abgeholfen werden wird. Anders wird das hier regelmäßig angerichtete und fortgeführte Chaos kaum enden, egal, ob der gerade sich der Regierung hingebende Bürgermeister nun Wegner oder Giffey oder auch anders hieße. Wer sich regelmäßig im Besoldungsrecht vom Boden des Grundgesetzes absentiert hat und das weiterhin zielgerichtet tut, kann keine Gewähr dafür bieten, dass er das irgendwann von selbst aufgeben und sich also im Besoldungsrecht wieder auf dem Boden des Grundgesetzes einfinden wollte. Ich denke, man kann das nicht anders sagen. Es ist hier wie in den USA: Professionelle Verfassungsbrecher öffnen nur immer noch radikaleren Verfassungsbrechern Tür und Tor, die sich dann auch diesbezüglich zunehmend professionalisieren. Entsprechend dürften sich die Grenze zwischen professionellen Verfassungsbrechern und professionellen Verfassungsfeinden ggf. als fließend darstellen. Auch deshalb - so darf man vermuten - hat die Präsidentin des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vor mehr als vier Jahren darauf hingewiesen, dass es darum geht, den Anfängen zu wehren:

"Dass in der Vergangenheit verwaltungsgerichtliche Entscheidungen durch die Exekutive nicht umgesetzt wurden, macht mich nachdenklich. Dies berührt die Grundfesten unseres Rechtsstaates. Es ist wichtig für uns alle, für unser gesellschaftliches Zusammenleben, dass die Regeln des Rechtsstaates von allen Beteiligten befolgt werden." (https://www.welt.de/regionales/hamburg/article213096684/Hamburger-Gerichtspraesidentin-Gross-Justiz-urteilt-nicht-nach-Stimmungen.html)

[4] Der langen Rede kurzer Sinn: Es steht weiterhin - zumindest, was rechtskräftige Entscheidungen angeht - in den Sternen, was eine konkrete Reparatur eines als in Teilen oder als Ganzes vom Bundesverfassungsgericht verfassungswidrig betrachteten Besoldungsgesetzes insbesondere hinsichtlich der Leistungshöhen zu beinhalten hat, also auch, welche Folgen insbesondere aus einem verletzten Mindestabstandsgebots für die weiteren Besoldungsgruppen folgt.

Da man mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgehen darf, dass das Land Berlin in den Entscheidungen der angekündigten "Pilotverfahren" mit einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG rechnen kann, würden wir gemäß dem Fall zumindest erkennbare Richtlinien erfahren, die allerdings dann nicht bindend für den Gesetzgeber wären, sondern zunächst einmal nur für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ab jenem Datum, ab dem das Land ggf. untätig geblieben wäre bzw. nur so gehandelt hätte, dass es einer Untätigkeit gleichkäme.

Da sich eine solche Betrachtung zwar wegen des weiten Entscheidungsspielraums, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, dann nur auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit erstrecken würde, wäre dennoch zunächst einmal eine Marke gesetzt, an der man sich dann auch in anderen Fällen orientieren kann. Auch diesbezüglich hätte dann die neue Besoldungsdogmatik eine entsprechende Erweiterung erfahren. Sie dürfte in Angesicht von mehr als 60 anhängigen Verfahren aus zwölf Bundesländern, in denen sich die Sachlage des konzertierten Verfassungsbruchs weitgehend kaum anders darstellen dürfte, dringen notwendig sein, so ist zu vermuten.

Reisinger850:
Vielen Dank Swen.

Das wird interessant werden, da ja eigtl. monatlich nachgerechnet werden muss, da Tariferhöhungen, Besoldungsänderungsgesetzte und Bürgergelderhöhungen nicht zeitgleich erfolgten.

Bei mir wäre es zB in NRW bis ins Jahr 2020 hinein. Ich hoffe sie rechnen sich schwindelig, bei den zu erwartenden Nachzahlungen...

A6 ist das neue A10:
Danke für die Einsicht in die Berliner Vorgänge. Das war mir bisher so nicht bekannt. Insbesondere die von den Beamten eingeforderten Erledigungserklärungen zeigen eindeutig, dass hier an jeder Stelle und jedem Schritt im Fortlauf der Angelegenheit versucht wird die Angel nach „dummen“ ergo „Einsparung-Ermöglichenden“ Beamten Fischen rausgeworfen wird.

SwenTanortsch:
Gern geschehen, Reisinger und A6.

Tatsächlich muss man die Berliner Besoldungsgesetzgebung aus der ersten Jahreshälfte 2021 als die Mutter oder den Vater allen Übels betrachten, das seitdem über das Besoldungsrecht in der Bundesrepublik gekommen ist. Denn wenn sich das Abgeordnetenhaus damals dazu veranlasst gesehen hätte, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sachgerecht zu beachten, dann wäre es den 16 anderen Besoldungsgesetzgebern in der weiteren Folge faktisch eher schwer gefallen bis unmöglich geworden, die seitdem vollzogenen Regelungen wirklich in die Tat umzusetzen; denn dann hätte jedem von ihnen das Berliner Beispiel als positives Signal sachgerechter Besoldungsgesetzgebung vor Augen geführt werden können, sodass sie vor einer erheblichen Erklärungsnot gestanden hätten, wenn sie nun anders hätten verfahren wollen. Genau darin lag die Verantwortung des SenFin in der Erstellung der jeweiligen Gesetzentwürfe und des Abgeordnetenhauses von Berlin im Zuge der Debatte und Verabschiedung des Gesetzes. Entsprechend hat Berlin so ab dem Winter 2020/21 bis zum Frühsommer 2021 den Ton gesetzt und damit die Büchse der Pandora geöffnet, die offensichtlich recht schnell den konzertierten Verfassungsbruch freigesetzt hat, von dem Ulrich Battis gut ein Jahr später gesprochen hat (S. 13 f. unter: https://www.sbb.de/fileadmin/user_upload/www_sbb_de/pdf/2022/GK_und_FK/Stellungnahmen/StN_Battis_4_Gesetz_dienstr_Vorschriften_10_2022.pdf).

Genau deshalb ist ab dem Herbst 2020 bis in den Sommer 2021 hinein vonseiten der Initiative "Berliner Besoldung" ein hoher Aufwand getrieben worden - auch wenn jedem von vornherein klar war, dass es weiterhin ein Kampf gegen Windmühlen und die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges eher sehr gering war -, um der sich abzeichnenden Entwicklung Einhalt zu gebieten oder zumindest ein wenig in die Speichen des sich zunehmend schneller drehenden Rades zu greifen (vgl. nur verschiedene der Links unter https://www.berliner-besoldung.de/page/8/, https://www.berliner-besoldung.de/page/7/, https://www.berliner-besoldung.de/page/6/ und https://www.berliner-besoldung.de/page/5/). Denn am Ende ist das Besoldungsanpassungsgesetz Ende Januar 2021 einstimmig und das Gesetz zur Reparatur der R-Besoldung 2009 bis 2015 Ende Juni 2021 mit Gegenstimmen der FDP-Fraktion verabschiedet worden. Damit war letztlich die Richtung vorgezeichnet, die die Besoldungsgesetzgeber in allen Rechtskreisen seitdem gegangen sind, wenn das auch kein Naturgesetz, sondern die willentliche Entscheidung all jener Abgeordneten war, die seitdem nicht dagegen die Hand gehoben haben.

Entsprechend ist schon damals den Gesetzgebern kurz vor der Verabschiedung des ersten der beiden Entwürfe ins Stammbuch geschrieben worden:

"Der wiederholt bittere Charakter, von dem eben erneut gesprochen wurde, offenbart sich vor allem darin, dass der Berliner Senat mit seinem hier untersuchten Handeln das Bundesverfassungsgericht schwer beschädigt, indem es dessen Autorität untergräbt – ein in Anbetracht des Drucks, dem der Rechtsstaat weltweit ausgesetzt ist, nicht tolerierbares Vorgehen. Wenn der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Voßkuhle 2018 auf den Juristentag in Leipzig betonte, dass in einem Rechtsstaat Rechtsverstöße ermittelt, benannt und sanktioniert werden würden und zugleich daran erinnerte, dass Unrecht erst dann herrsche, 'wenn Recht systematisch missachtet oder sein Geltungsanspruch generell in Abrede gestellt' werden würden, dann verband er das mit dem auf den ersten Blick fast lapidaren Hinweis, dass gerichtliche Entscheidungen auch dann befolgt werden müssten, wenn man sie für unzweckmäßig oder falsch hielte. [Fn. Andreas Voßkuhle, Rechtsstaat unter Druck, https://www.zeit.de/2018/40/justiz-demokratie-asylverfahren-dieselskandal-rechtsstaat-deutschland/seite-2 (21.01.2021)]. Reflektiert man das dargestellte Handeln des Berliner Senats, dann sieht man, dass jener Hinweis alles andere als lapidar war: Denn genau darum geht es hier, dass eine Landesregierung und damit eine maßgebliche exekutive Gewalt, die selbst darauf angewiesen ist und zugleich maßgebliche Verantwortung dafür trägt, dass die Rechtstreue im Land gestärkt und der Rechtsfriede erhalten bleibe, sich wiederkehrend sachwidrig und unangemessen, missachtend und unzureichend handelnd über das Recht erhebt und so an maßgeblicher Stelle Verantwortungsbewusstsein vermissen lässt, nämlich 'das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in unsere rechtsstaatlichen Institutionen zu stärken', da sie gerade nicht aus 'einem entsprechenden rechtsstaatlichen Ethos, das wir bewusst pflegen müssen', handelt und damit die Einsicht in Voßkuhles weitere Darlegung vorsätzlich vermissen lässt: 'Ohne dieses rechtsstaatliche Ethos und das Vertrauen der Gesellschaft in ihr Recht verliert die Einsicht, dass Demokratie sehr viel mehr bedeutet als die schlichte Vollstreckung des Willens der Mehrheit, schnell an Überzeugungskraft.' [Fn. Ebd.]

Diese hohe Gut, Vertrauen, ist aber flüchtig und es geht verloren, wenn sich die exekutive Gewalt vorsätzlich formeller, instrumenteller und willkürlicher Mittel mit dem Ziel bedient, juristische Entscheidungen, die man für unzweckmäßig hält, weil sie einem vordergründig das eigene politische Leben erschweren, weder zu akzeptieren noch sie umzusetzen. Wenn sich aber bereits die exekutive Gewalt nicht mehr an das Recht gebunden sieht, wer sollte sich dann noch an das Recht halten? Worin unterscheidet sich eine Landesregierungen von anderen politischen Akteuren in der Welt, wenn sie deren Mittel kopiert? Und was sind am Ende die nicht schwer zu erkennenden Folgen? Am Ende verblieben, wenn solch Regierungshandeln auch in Deutschland Schule machen würde, genau jene entleerten, also formalen Hüllen an Institutionen, die antiliberale Machthaber in der Welt Europa andichten – wenn aber Dichtung zur Wahrheit wird und diese nur noch als Rhetorik wirkt, dann ist das Recht, das kann aus den angestellten Betrachtungen geschlussfolgert werden, immer eines ihrer ersten Opfer.

[...]

Eine Betrachtung des fünften Parameters erübrigt sich darüber hinaus, da mittlerweile in Karlsruhe Entscheidungen zu Besoldungsgesetzen von sieben Länder anhängig sind: Berlin, [Fn. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2017 – BVerwG 2 C 4.17 –, Rn. 107 bzw. ebd., Rn. 97-115. Vgl. darüber hinaus auch OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss des Vierten Senats vom 11.10.2017 – OVG 4 B 33.12 –, Rn. 117-120.] Bremen, [Fn. VG Bremen, Beschluss vom 17.03.2016 – 6 K 280/14 – und weitere.] Hamburg, [Fn. VG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2020 – 2 K 7506/17 – und weitere.] Niedersachsen, [Fn. BVerwG, Beschluss des Zweiten Senats vom 30.10.2018 – BVerwG 2 C 32.17 – und weitere.] Saarland, [Fn. OVG Saarlouis, Beschluss vom 17.05.2018 – 1 A 22/16.] Sachsen-Anhalt [Fn. VG Halle, Beschluss vom 20.09.2018 – 12 A 69/18.] und Schleswig-Holstein. [Fn. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 21.09.2018 – 12 A 69/18.] Da auch diese Länder aktuell das Grundsicherungsniveau mittels unstatthafter und unsachmäßig zu gering bemessenen Pauschalisierungen vollziehen, sind sie kaum als Grundlage zum entsprechenden Vergleich geeignet. Eine angemessene Untersuchung ist von daher nicht möglich, nicht zuletzt deshalb, weil die letzte Anmerkung auch für alle anderen Bundesländer und den Bund gilt. [Fn. Vgl. a. Stuttmann (Fn. 7), 87 f. Schwan (Fn. 7), Abschnitt VI und VII.] Die betreffenden Ausführungen des Senats sind von daher – wie er auch selbst wissen dürfte – im Letzten unerheblich und suggerieren mit Blick auf die Alimentationssituation in Deutschland einen geordneten Zustand, den es mit Blick auf die Alimentation schon lange nicht mehr gibt. Berlin ist nun als erstes Land vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert, das zu ändern: In diesem Sinne – und in keinem anderen möglichen – ist die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zu verstehen. Der Gesetzgeber und damit jeder einzelne Abgeordnete muss nun entscheiden, ob er sich ebenfalls aus der verfassungsmäßigen Ordnung verabschieden und also der Willkür die Tür öffnen möchte oder ob er sich seinem Mandat verpflichtet weiß."
(S. 46 f. und 50 unter: https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2021/01/Untersuchung-von-BerlBVAnpG-2021-24.01.21.pdf)

So verstanden ist es jetzt nur konsequent, dass nun auch Karlsruhe wieder an den Ursprung des Geschehens zurückkehrt und also da weitermacht, wo es am 04. Mai 2020 aufgehört hat: in Berlin für den Zeitraum 2008 bis 2015. Umso gespannter darf man nun knapp fünf Jahre später sein, wie sich dem Zweiten Senat die seitdem vollzogene Entwicklung darstellt.

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