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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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VierBundeslaender:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 27.02.2025 08:05 ---https://www.nomos-shop.de/de/p/verfassungsmaessigkeit-des-leitbilds-der-mehrverdienerfamilie-im-nordrhein-westfaelischen-besoldungssystem-gr-978-3-7560-2389-9

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"Das der verfassungsrechtlichen Würdigung des Gesetzes vorausliegende Strukturproblem ist die – vom Bund bestimmte – mittlerweile erhebliche Höhe der sozialrechtlichen Grundsicherung."

Übrigens open access: https://www.nomos-elibrary.de/de/10.5771/9783748952299.pdf

VierBundeslaender:
PS Habe gerade gesehen, dass das hier schon steht: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg395290.html#msg395290

Alonsatra:

--- Zitat von: Bundi am 28.02.2025 10:09 ---
--- Zitat von: PolareuD am 27.02.2025 08:54 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 27.02.2025 08:05 ---Dies dürfte insbesondere, aber nicht nur für die Kolleginnen und Kollegen in NRW von Interesse sein:

https://www.nomos-shop.de/de/p/verfassungsmaessigkeit-des-leitbilds-der-mehrverdienerfamilie-im-nordrhein-westfaelischen-besoldungssystem-gr-978-3-7560-2389-9

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Sehr lesenswert. Eine sehr interessante Zusaammenfassung und Bewertung all dessen was Sven uns seit langem hier aufbereitet und was die Situation in der wir uns als Beamte befinden klar umreisst.

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Wohl war! Das Literaturverzeichnis und einige Fussnoten würdigen Svens Arbeit aus der Feder eines Verfassungsrichters a.D., und dies lässt zumindest hoffen, dass wir auf dem richtigen Weg nicht falsch abgebogen sind.

A9A10A11A12A13:

--- Zitat von: Bundi am 28.02.2025 10:09 ---
--- Zitat von: PolareuD am 27.02.2025 08:54 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 27.02.2025 08:05 ---Dies dürfte insbesondere, aber nicht nur für die Kolleginnen und Kollegen in NRW von Interesse sein:

https://www.nomos-shop.de/de/p/verfassungsmaessigkeit-des-leitbilds-der-mehrverdienerfamilie-im-nordrhein-westfaelischen-besoldungssystem-gr-978-3-7560-2389-9

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Sehr lesenswert. Eine sehr interessante Zusaammenfassung und Bewertung all dessen was Sven uns seit langem hier aufbereitet und was die Situation in der wir uns als Beamte befinden klar umreisst.

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Die "Zusaammenfassung" umreisst klar, die "Herdprämie" als "geschlechterdiskrimierend" zu titulieren, ist unsachgemäß.

Di Fabios eigentlich resümierender  Satz findet sich auf Seite 60: "..., muss ... letztendlich vom Bundesverfassungsgericht beantwortet werden."

Karls Ruhet in Frieden

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Alonsatra am 28.02.2025 13:19 ---
--- Zitat von: Bundi am 28.02.2025 10:09 ---
--- Zitat von: PolareuD am 27.02.2025 08:54 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 27.02.2025 08:05 ---Dies dürfte insbesondere, aber nicht nur für die Kolleginnen und Kollegen in NRW von Interesse sein:

https://www.nomos-shop.de/de/p/verfassungsmaessigkeit-des-leitbilds-der-mehrverdienerfamilie-im-nordrhein-westfaelischen-besoldungssystem-gr-978-3-7560-2389-9

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Sehr lesenswert. Eine sehr interessante Zusaammenfassung und Bewertung all dessen was Sven uns seit langem hier aufbereitet und was die Situation in der wir uns als Beamte befinden klar umreisst.

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Wohl war! Das Literaturverzeichnis und einige Fussnoten würdigen Svens Arbeit aus der Feder eines Verfassungsrichters a.D., und dies lässt zumindest hoffen, dass wir auf dem richtigen Weg nicht falsch abgebogen sind.

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Um das Rechtsgutachten noch etwas weiter einzuordnen: Es handelt sich bei Udo Di Fabios Rechtsgutachten um eine Betrachtung des ehemaligen BVR, der er von 1999 bis 2011 als Mitglied des Zweiten Senats gewesen ist. Als solcher hat er die Vorbereitung des besoldungsrechtlichen Rechtsprechungswandels, der sich seit spätestens 2007 abzuzeichnen begann, zuvor aber bereits nach und nach eingeleitet worden ist, bis dahin in seiner besonderen Funktion als Mitglied der jeweils zuständigen Kammer mit vorangetrieben, wie sie dann mit der Berufung von Andreas Voßkuhle 2008 nach und nach Fahrt aufgenommen hat. Er gehörte hier zu denen, die den Rechtsprechungswandel offensichtlich mit vorangetrieben haben, der zunächst noch durchaus nicht einhellig im Senat befürwortet worden ist, vgl. bspw. nur das Sondervotum vom 20. März 2007, dem er sich nicht angeschlossen hat, zu der mit fünf zu drei Stimmen ergangenen Entscheidung 2 BvL 11/04 ab der Rn. 69 unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/ls20070320_2bvl001104.html, in dem es gleich zu Beginn hieß, dass die Entscheidung auf einem Verständnis von Art. 33 Abs. 5 GG beruhe, das den verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts unzutreffend einschränke, detailübergreifende Reformerwägungen hinfällig mache und den Gesetzgeber in das Korsett vorhandener Einzelregelungen schnüre.

Die Senatsmehrheit hatte zu jenem Zeitpunkt kurz nach der Reföderalisierung des Besoldungsrechts offensichtlich erkannt, dass diese mit Gefahren verbunden sein konnte, die sich seit spätestens den beginnenden 2020er Jahren in immer stärkerer Form Bahn brechen. Entsprechend wurde seit spätestens 2007 die Vorbereitungen für eine effektivere Kontrolle eingeleitet, die sich seit 2012 zunehmend Bahn bricht. Entsprechend ging es auch schon vor der Einführung der Schuldenbremse um die Frage des Rangs fiskalischer Erwägungen des Gesetzgebers, was also im Senat augenscheinlich zunächst kontrovers diskutiert worden ist (vgl. im Sondervotum bspw. ab der Rn. 81).

Der langen Rede kurzer Sinn: Udo Di Fabio darf als eine gewichtige Stimme in besoldungsrechtlichen Fragen angesehen werden, da er sich noch in seiner Zeit als BVR umfangreich mit den Faktoren, Strukturen und Ursachen beschäftigt hat, die mit zu dem Rechtsprechungswandel geführt haben, der nun mit den angekündigten Entscheidungen über die Berliner "Pilotverfahren" ein Plateau erreichen dürfte - sofern die Kontinuität des Rechtsprechungswandels fortgesetzt wird -, das viele seiner im Rechtsgutachten angeführten Argumente ebenfalls beinhalten sollte. Dabei ist nicht zuletzt bedenkenswerte, was er hinsichtlich der Rn. 47 der aktuellen Entscheidung ausführt, indem er sie als obiter dictum interpretiert (vgl. ab der Seite 43).

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