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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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SwenTanortsch:

--- Zitat von: Pendler1 am 08.08.2025 11:07 ---Abgesehen davon, das @AlxN  völlig recht hat (meiner Meinung nach, besonders ich als techn. Beamter a.D.), habe ich immer mehr das Gefühl, das das Gericht zögert, dem Bund bei der momentanen schlechten finanziellen Lage noch weitere Belastungen aufzubrummen.

Könnte ja sein?

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Nein, da ja die drei zur Entscheidung angekündigten Verfahren keine unmittelbare Auswirkungen für die monetäre Lage des Bundes haben. Darüber hinaus dürfte sich diese Lage in den nächsten Jahren nicht substantiell ändern. Der verhältnismäßig lange Zeitraum zwischen den weiterhin aktuellen und den seit März des letzten Jahres angekündigten besoldungsrechtlichen Entscheidungen dürfte sowohl der weiterhin gegebenen Komplexität der Materie als auch der ab spätestens Anfang 2023 beim Senat gereiften Erkenntnis geschuldet sein, dass man direkt nach den letzten Pilotentverfahren vom 4. Mai 2020, in denen man Leitlinien zum Mindestabstandsgebot entwickelt hatte, anhand derer die schon damals zahlreichen Vorgänge einer zügigeren Beendigung zugeführt werden könnten, nun ein weiteres Mal Pilotverfahren zu führen haben dürfte, die also insbesondere möglichst viele der zur Entscheidung gestellten Probleme aufwerfen und damit die Gelegenheit bieten, eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen, insbesondere die Frage zu klären, welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind und ob Anlass besteht, diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen, wie es der Berichterstatter für jene nun angekündigten Pilotverfahren im vorletzten Winter formuliert hat.

Die zentrale Problematik war nun die von Schleswig-Holstein ab dem Frühjahr 2022 ausgehende Betrachtung des Partnereinkommens in der Prüfung des Mindestabstandsgebots, der alsbald Rheinland-Pfalz und Brandenburg gefolgt sind, die allerdings bereits in den 2010er Jahren ein Doppelverdienermodell in ihr jeweiliges Besoldungsrecht eingeführt hatten, um zu jener Zeit der 2010er Jahre damit aber keine wirklichen Kosteneinsparungen zu vollziehen. Nicht umsonst sind Schleswig-Holstein dann im Herbst 2022 ebenfalls Bremen und Niedersachsen gefolgt, sodass sich bis Anfang 2023 ein offensichtlich konzertiertes Vorgehen in den Nordstaaten abzeichnete, weshalb der Zweite Senat nun neben den bereits 2022 angekündigten anhängigen bremischen Normenkontrollverfahren ebenfalls aus jenen beiden Rechtskreisen Niedersachsen und Schleswig-Holstein ausgewählte Richtervorlagen zur Entscheidung abgekündigt hat (aus Rheinland-Pfalz und Brandenburg waren zu jener Zeit keine Verfahren in Karlsruhe anhängig).

Entsprechend hat man bereits 2022 die für jenes Jahr angekündigten bremischen Entscheidungen zurückgestellt, um im Verlauf des Jahres 2023 realisieren zu müssen, dass sich das konzertierte Vorgehen des Besoldungsgesetzgeber nicht mehr nur auf die Nordstaaten erstreckte, sondern sich nun zu einem allgemeinen Phänomen entwickelte. Nicht umsonst sind im Winter 2022/23 Brandenburg im Frühjahr 2023 Bayern, im Sommer 2023 Mecklenburg-Vorpommern und Herbst 2023 Hamburg in der Betrachtung von Doppelverdienermodellen bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots gefolgt.

Der Senat ist nun offensichtlich im Rahmen dieser sich zu jener Zeit abzeichnenden Entwicklung im Herbst 2023 zu der Erkenntnis gelangt, dass entsprechend Leitverfahren auszuwählen sind, die wiederum augenscheinlich nicht die zuvor ausgewählten niedersächsischen und schleswig-holsteinischen sein konnten, weshalb nun die heute weiterhin aufgerufenen berlinerischen Vorlagen als Leitverfahren im März des letzten Jahres ausgewählt worden sind, was sich als insofern richtig erwiesen haben dürfte, als dass sich seitdem das konzertierte Vorgehen der Dienstherrn nur noch eindringlicher gezeigt hat, denn im Herbst 2024 haben dann auch Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Berlin das Partnereinkommen des Ehepartners bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots herangezogen, während Mecklenburg-Vorpommern als letzter Nordstaat bereits ab Sommer des Jahres so vorgegangen war. Heute betrachten 13 von 17 Dienstherrn evident sachwidrig das Partnereinkommen in der Prüfung des Mindestabstandsgebots, was allein in der Verantwortung der entsprechenden Besoldungsgesetzgeber liegt.

Ergo: Um die Problematik der langen Verfahrensdauern im Besoldungsrecht, die sich also seit 2020 noch einmal erheblich verlängert haben, zu verstehen, muss man sich historisch in die Zeit begeben. Die Besoldungsgesetzgeber haben Karlsruhe genauso wie der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ihrem törichten Verhalten ein gehöriges Problem aufgehalst, denn zwar werden die anstehenden Leitverfahren und Pilotentscheidungen zur Beschleunigung beitragen - aber 70 Normenkontrollverfahren werden nicht mal eben zwischendurch vollzogen werden können. Die abertausenden anhängigen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten verschiedener Rechtskreise stellen ein zunehmend größere Gefahr für den effektiven Rechtsschutz nicht nur in diesen Verfahren selbst, sondern auch für andere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten dar, da es hier zu weiteren Verlängerungen von Verfahrensdauern kommt. Genau das macht das Verhalten des Dienstherrn, offensichtlich erneut zwischen Rechtkreisen konzertiert zur Bescheidung ruhend gestellter Widersprüche überzugehen, zu solch törichten. Es ist entsprechend verantwortungslos und leistet so der Demokratie und Rechtsstaatsskepsis in zunehmend größer werdenden Teilen der Gesellschaft Vorschub.

GeBeamter:

--- Zitat von: Pendler1 am 08.08.2025 11:07 ---Abgesehen davon, das @AlxN  völlig recht hat (meiner Meinung nach, besonders ich als techn. Beamter a.D.), habe ich immer mehr das Gefühl, das das Gericht zögert, dem Bund bei der momentanen schlechten finanziellen Lage noch weitere Belastungen aufzubrummen.

Könnte ja sein?

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Das glaube und hoffe ich nicht. Auch den Richterinnen und Richtern des BVerfG dürfte nicht entgangen sein, dass die mangelhafte Besoldung in den verschiedenen Rechtskreisen ja bereits seit 2017 besteht. Das heißt, dass die Besoldungsgesetzgeber auch in wirtschaftlich besseren Zeiten nicht darüber nachgedacht haben, die Besoldung der Beamten amtsangemessen und verfassungskonform auszugestalten. Damals mit der Begründung nun mit den geringen Zinsen die Haushalte zu konsolidieren. Auf dem Ticket wurden Tariferhöhungen gedrückt und die Rückführung der Wochenarbeitszeit trotz guter Konjunktur abgesagt.
Jetzt wo die Konjunktur schwächelt, auch weil man relativ gut durch die Pandemie gekommen ist und dort und auch für die Ukraine viel öffentliches Geld ausgegeben wird, wird dann wieder argumentiert, die Beamten müssten den Gürtel enger schnallen. Gleichzeitig schiebt man die Konjunktur durch Subvention der Wirtschaft an. Es ist also keine Frage des Geldes allein, sondern auch der Prioritätensetzung. Für uns Beamte stellt sich dann die Frage, die sich hoffentlich auch Karlsruhe stellt, in welcher Konstellation die Beamten überhaupt freiwillig seitens des Dienstherren angemessen alimentiert werden.

Finanzer:

--- Zitat von: GeBeamter am 08.08.2025 12:52 ---Gleichzeitig schiebt man die Konjunktur durch Subvention der Wirtschaft an. Es ist also keine Frage des Geldes allein, sondern auch der Prioritätensetzung.

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Nicht ganz korrekt, die neuen Steuerentlastungen werden die Konjunktur kaum anschieben, sogar die Arbeitgebernahen Institute haben hierzu ein vernichtendes Zeugnis ausgestellt.
Die Prioritätensetzung ist eher, das man ein paar Überreichen Unternehmern nur noch mehr Gewinn gönnt.... natürlich auch auf unsere Kosten.

bebolus:

--- Zitat von: GeBeamter am 08.08.2025 12:52 ---
--- Zitat von: Pendler1 am 08.08.2025 11:07 ---Abgesehen davon, das @AlxN  völlig recht hat (meiner Meinung nach, besonders ich als techn. Beamter a.D.), habe ich immer mehr das Gefühl, das das Gericht zögert, dem Bund bei der momentanen schlechten finanziellen Lage noch weitere Belastungen aufzubrummen.

Könnte ja sein?

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Das glaube und hoffe ich nicht. Auch den Richterinnen und Richtern des BVerfG dürfte nicht entgangen sein, dass die mangelhafte Besoldung in den verschiedenen Rechtskreisen ja bereits seit 2017 besteht. Das heißt, dass die Besoldungsgesetzgeber auch in wirtschaftlich besseren Zeiten nicht darüber nachgedacht haben, die Besoldung der Beamten amtsangemessen und verfassungskonform auszugestalten. Damals mit der Begründung nun mit den geringen Zinsen die Haushalte zu konsolidieren. Auf dem Ticket wurden Tariferhöhungen gedrückt und die Rückführung der Wochenarbeitszeit trotz guter Konjunktur abgesagt.
Jetzt wo die Konjunktur schwächelt, auch weil man relativ gut durch die Pandemie gekommen ist und dort und auch für die Ukraine viel öffentliches Geld ausgegeben wird, wird dann wieder argumentiert, die Beamten müssten den Gürtel enger schnallen. Gleichzeitig schiebt man die Konjunktur durch Subvention der Wirtschaft an. Es ist also keine Frage des Geldes allein, sondern auch der Prioritätensetzung. Für uns Beamte stellt sich dann die Frage, die sich hoffentlich auch Karlsruhe stellt, in welcher Konstellation die Beamten überhaupt freiwillig seitens des Dienstherren angemessen alimentiert werden.

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Daumen hoch!

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