Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Bundi:
--- Zitat von: Batto am 14.08.2025 09:43 ---
--- Zitat von: BWBoy am 14.08.2025 09:29 ---
--- Zitat von: Johnny75 am 14.08.2025 09:25 ---
--- Zitat von: Wilkinson13 am 14.08.2025 09:07 ---
Wenn wir uns scheiden ließen würde sich das doppelt lohnen
--- End quote ---
An dieses aparte Gedankenspiel anschließend stellt sich mir darüber hinausgehend die Frage, wie denn wohl ledige (alternativ: geschiedene) Beamte behandelt würden, die für ihre leiblichen beim anderen Elternteil lebenden Kinder (vollen) Kindesunterhalt leisten?
--- End quote ---
da gab es doch auch schon die Überlegung, den Famileinzuschlag an den Kindergeldbezug zu knüpfen. Meine mich zu erinnern. Landet das Kindergeld beim Partner so gibts auch keinen Familienzuschlag. SO der Plan. War glaube ich irgendwie in dem Murksentwurf der Ampel mit drin.
Korrigiert mich, wenn ich das falsch im Kopf habe.
--- End quote ---
Das ist sogar jetzt schon so. Ich bin letztes Jahr Beamter geworden und wir mussten das Kindergeld von meiner Frau auf mich umschreiben lassen, da wir sonst den Familienzuschlag nicht bekommen hätten. Dabei sind wir verheiratet und leben im gleichen Haushalt und meine Frau ist Studentin.
--- End quote ---
Soweit ich mich errinnere kommt es nicht auf den Bezug des Kindergelds selber an, es reicht das man dem Grunde nach berechtigt waere fuer den Bezug. Also wenn das dein Kind ist die Frau das KG bekommt sollte eigentlich der Familienzuschlag fuer das Kind gezahlt werden.
BEAliMenTER:
--- Zitat von: Bundi am 14.08.2025 10:25 ---
--- Zitat von: Batto am 14.08.2025 09:43 ---
--- Zitat von: BWBoy am 14.08.2025 09:29 ---
--- Zitat von: Johnny75 am 14.08.2025 09:25 ---
--- Zitat von: Wilkinson13 am 14.08.2025 09:07 ---
Wenn wir uns scheiden ließen würde sich das doppelt lohnen
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An dieses aparte Gedankenspiel anschließend stellt sich mir darüber hinausgehend die Frage, wie denn wohl ledige (alternativ: geschiedene) Beamte behandelt würden, die für ihre leiblichen beim anderen Elternteil lebenden Kinder (vollen) Kindesunterhalt leisten?
--- End quote ---
da gab es doch auch schon die Überlegung, den Famileinzuschlag an den Kindergeldbezug zu knüpfen. Meine mich zu erinnern. Landet das Kindergeld beim Partner so gibts auch keinen Familienzuschlag. SO der Plan. War glaube ich irgendwie in dem Murksentwurf der Ampel mit drin.
Korrigiert mich, wenn ich das falsch im Kopf habe.
--- End quote ---
Das ist sogar jetzt schon so. Ich bin letztes Jahr Beamter geworden und wir mussten das Kindergeld von meiner Frau auf mich umschreiben lassen, da wir sonst den Familienzuschlag nicht bekommen hätten. Dabei sind wir verheiratet und leben im gleichen Haushalt und meine Frau ist Studentin.
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Soweit ich mich errinnere kommt es nicht auf den Bezug des Kindergelds selber an, es reicht das man dem Grunde nach berechtigt waere fuer den Bezug. Also wenn das dein Kind ist die Frau das KG bekommt sollte eigentlich der Familienzuschlag fuer das Kind gezahlt werden.
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sehe ich auch so, wird aber nach meiner Erfahrung bei einigen Personalstellen falsch gehandhabt und erst nach einem Hinweis korrigiert bzw. akzeptiert. Persönliche Erfahrung meinerseits
Johnny75:
--- Zitat von: Batto am 14.08.2025 09:43 ---
Das ist sogar jetzt schon so. Ich bin letztes Jahr Beamter geworden und wir mussten das Kindergeld von meiner Frau auf mich umschreiben lassen, da wir sonst den Familienzuschlag nicht bekommen hätten. Dabei sind wir verheiratet und leben im gleichen Haushalt und meine Frau ist Studentin.
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Wie mein Vorredner schon ausgeführt hat: Das kann so nicht stimmen. Die aktuelle Gesetzeslage verlangt lediglich, dass man dem Grunde nach kindergeldberechtigt ist. Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht an.
@Bundi: Ich habe den Entwurf aus 2024 nochmal durchgeschaut: Da steht nichts davon, dass nur noch auf den tatsächlichen Kindergeldbezug abgestellt würde, die entspr. §§ sind unverändert wie folgt formuliert: " [denen] Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz für ein oder mehrere Kinder
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde."
Batto:
Das ist dann gut zu wissen. Die Besoldungsstelle hatte mir gesagt, Sie würden mir keinen Zuschlag zahlen wenn das Kindergeld nicht auf meinem Namen liefe. Das habe ich dann erst einmal so hingenommen. Im Endeffekt machte es für uns keinen Unterschied und war bürokratischer Aufwand.
Dann bin ich wieder schlauer geworden!
PS: Dann sollten wir das Thema auch ruhen lasse, da es sonst zu sehr OffTopic wird.
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