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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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SwenTanortsch:

--- Zitat von: InternetistNeuland am 14.08.2025 17:51 ---Sollte das Urteil wieder nicht kommen, ab wann wäre denn ein guter Zeitpunkt für eine erneute Verzögerungsrüge?

--- End quote ---

Da wir davon ausgehen sollten, dass mit Ausnahme von einer im Bundestag vertretenden Partei alle anderen ein gesteigertes Interesse haben werden, dass die alsbald anstehende Richterwahl nun sowohl deutlich geräuschloser als auch überhaupt im September über die Bühne gehen sollte, sollte die Amtszeit des BVR Maidowski weiterhin der Stichtag sein, auf den der Zweite Senat als letzte Möglichkeit für seine Entscheidungen in der heutigen Personenkontinuität hinarbeitet. Alles andere sollte für ihn mit erheblicher Mehrarbeit verbunden sein, für die es mit einiger Wahrscheinlichkeit weder einen Anlass noch irgendein Interesse im Senat geben sollte. Ergo ist weiterhin davon auszugehen, dass spätestens bis Ende Oktober des Jahres - das Datum, für das nach Medienberichten der vorzeitige Ruhestand beantragt ist (vgl. bspw. https://anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/staat-behoerden/eine-ungewoehnliche-wahl) - die angekündigten Entscheidungen gefällt werden sollten, sodass sie bis spätestens Endes des Jahres dann auch öffentlich vorliegen sollten.

Formal ist eine Verzögerungsrüge nach § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. Sie ist nach § 97b Abs. 1 Satz 3 schriftlich zu begründen und die Voraussetzung für eine Verzögerungsbeschwerde, die nach § 97b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG frühestens sechs Monate nach dem Erheben einer Verzögerungsrüge vorgenommen werden kann. Auch sie ist nach § 97b Abs. 2 Satz 2 schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Beide Begründungen - die zweite noch einmal erheblich stärker als die erste - dürften mit einem nicht allzu geringen Aufwand verbunden sein, um am Ende durchschlagen zu können. Denn spätestens, wenn eine Verzögerungsbeschwerde erfolgt, sieht sich die Beschwerdekammer veranlasst, die jeweilige Begründung in Augenschein zu nehmen, um auch auf dieser Basis zu einer Entscheidung über die Beschwerde zu gelangen.

matthew1312:

--- Zitat von: Johnny75 am 14.08.2025 11:29 ---
--- Zitat von: Batto am 14.08.2025 09:43 ---

Das ist sogar jetzt schon so. Ich bin letztes Jahr Beamter geworden und wir mussten das Kindergeld von meiner Frau auf mich umschreiben lassen, da wir sonst den Familienzuschlag nicht bekommen hätten. Dabei sind wir verheiratet und leben im gleichen Haushalt und meine Frau ist Studentin.

--- End quote ---

Wie mein Vorredner schon ausgeführt hat: Das kann so nicht stimmen. Die aktuelle Gesetzeslage verlangt lediglich, dass man dem Grunde nach kindergeldberechtigt ist. Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht an.

@Bundi: Ich habe den Entwurf aus 2024 nochmal durchgeschaut: Da steht nichts davon, dass nur noch auf den tatsächlichen Kindergeldbezug abgestellt würde, die entspr. §§ sind unverändert wie folgt formuliert: " [denen] Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz für ein oder mehrere Kinder
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde."

--- End quote ---
Das ist korrekt.

In dem Kontext: Im Referentenentwurf aus dem Jahr 2023 war der alimentative Ergänzungszuschlag – nicht zu verwechseln mit dem kindbezogenen Familienzuschlag – allerdings mit einer strengen Kopplung an den tatsächlichen Kindergeldbezug ausgestaltet.

Siehe § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D3/BBVAngG.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Johnny75:

--- Zitat von: matthew1312 am 14.08.2025 19:51 ---In dem Kontext: Im Referentenentwurf aus dem Jahr 2023 war der alimentative Ergänzungszuschlag – nicht zu verwechseln mit dem kindbezogenen Familienzuschlag – allerdings mit einer strengen Kopplung an den tatsächlichen Kindergeldbezug ausgestaltet.

Siehe § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/D3/BBVAngG.pdf?__blob=publicationFile&v=5

--- End quote ---

Tatsächlich....naja, anscheinend ist dann im weiteren Verlauf doch noch jemandem mit Ahnung diese Ungeheuerlichkeit aufgefallen. Schon alleine die Formulierung "ihm Kindergeld [...] gezahlt wird" erscheint mir für einen Gesetztestext erstaunlich umgangssprachlich "dahingerotzt".

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