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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Dunkelbunter:
--- Zitat von: Julianx1 am 14.08.2025 15:33 ---Mal ein Frage zum Partnereinkommen. Der eigentliche Fehler beim Partnereinkommen ist doch die fiktive Berechnung, und somit pauschale Anrechnung der 534€, egal ob der Partner wirklich arbeitet oder nicht. Aber was würde denn gegen das Alimintationsprinzip sprechen, wenn das tatsächliche Einkommen des Partners angerechnet wird. Insbesondere wenn ja nur ein Teil angerechnet wird. Immerhin erhalten wir ja Familienzuschläge für den Familienstatus. Wäre das dann legitim ?
--- End quote ---
Ggf. der bürokratische Aufwand
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Dunkelbunter am 14.08.2025 15:36 ---
--- Zitat von: Julianx1 am 14.08.2025 15:33 ---Mal ein Frage zum Partnereinkommen. Der eigentliche Fehler beim Partnereinkommen ist doch die fiktive Berechnung, und somit pauschale Anrechnung der 534€, egal ob der Partner wirklich arbeitet oder nicht. Aber was würde denn gegen das Alimintationsprinzip sprechen, wenn das tatsächliche Einkommen des Partners angerechnet wird. Insbesondere wenn ja nur ein Teil angerechnet wird. Immerhin erhalten wir ja Familienzuschläge für den Familienstatus. Wäre das dann legitim ?
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Ggf. der bürokratische Aufwand
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Es gibt hierzu eine komplexe und zum Teil weit in die Vergangenheit zurückreichende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die sich zwar nicht mit der Frage der Anrechung eines Partnereinkommens bei der Bemessung der Mindestalimentation beschäftigt - das Mindestabstandsgebot ist erst Teil der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht geworden -, die aber auf diese offensichtlich anzuwenden ist. Das wird - wenn ich richtig informiert bin - in der umfangreichen Ausarbeitung des Erfurter Vortrags geschehen und den Anspruch erheben, den entsprechenden Nachweis sachgerecht führen zu können.
Entsprechend dürfte es erwartbar sein, dass der Senat selbst in seinen aktuell angekündigten Entscheidungen mit Rückgriff auf die Rechtsprechung aus der Vergangenheit jenen Nachweis führen wird, da davon auszugehen ist, dass er diese Rechtsprechung deutlich besser kennt als der Autor.
Danach sollte die Sachlage eine andere sein, da zwischenzeitlich 13 der 17 Besoldungsgesetzgeber bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots das Partnereinkommen mit einbeziehen, was ihnen wie gesagt offensichtlich nicht gestattet ist.
GeBeamter:
--- Zitat von: Julianx1 am 14.08.2025 15:33 ---Mal ein Frage zum Partnereinkommen. Der eigentliche Fehler beim Partnereinkommen ist doch die fiktive Berechnung, und somit pauschale Anrechnung der 534€, egal ob der Partner wirklich arbeitet oder nicht. Aber was würde denn gegen das Alimintationsprinzip sprechen, wenn das tatsächliche Einkommen des Partners angerechnet wird. Insbesondere wenn ja nur ein Teil angerechnet wird. Immerhin erhalten wir ja Familienzuschläge für den Familienstatus. Wäre das dann legitim ?
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Die Logik des Alimentationsprinzips selbst spricht dagegen.
Beamte müssen im Sinne der FDGO unabhängig und objektiv entscheiden, indem sie beispielsweise in Grundrechte der Bürger eingreifen. Dabei steht immer das Grundgesetz und das Wohl der Allgemeinheit im Fokus.
Daher ist es ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Beamte UND SEINE FAMILIE amtsangemessen besoldet werden. Warum? Weil der Beamte bei einem angemessenen Lebenswandel für sich und seine Familie nicht auf Gelder Dritter, die womöglich eigene Interessen verfolgen, angewiesen sein soll.
Daher ist der Korridor, in dem ein Partnereinkommen angerechnet werden kann, m.E. sehr eng. So wäre es sicherlich möglich, bei verbeamteten Ehepaaren den Amtsangelmessen Anteil des Partners jeweils herauszurechnen. Dafür müsste aber zunächst einmal wieder eine dem Amt angemessene Alimentationb gewährt werden, was nicht der Fall ist.
lotsch:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 14.08.2025 16:22 ---
--- Zitat von: Dunkelbunter am 14.08.2025 15:36 ---
--- Zitat von: Julianx1 am 14.08.2025 15:33 ---Mal ein Frage zum Partnereinkommen. Der eigentliche Fehler beim Partnereinkommen ist doch die fiktive Berechnung, und somit pauschale Anrechnung der 534€, egal ob der Partner wirklich arbeitet oder nicht. Aber was würde denn gegen das Alimintationsprinzip sprechen, wenn das tatsächliche Einkommen des Partners angerechnet wird. Insbesondere wenn ja nur ein Teil angerechnet wird. Immerhin erhalten wir ja Familienzuschläge für den Familienstatus. Wäre das dann legitim ?
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Ggf. der bürokratische Aufwand
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Es gibt hierzu eine komplexe und zum Teil weit in die Vergangenheit zurückreichende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die sich zwar nicht mit der Frage der Anrechung eines Partnereinkommens bei der Bemessung der Mindestalimentation beschäftigt - das Mindestabstandsgebot ist erst Teil der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht geworden -, die aber auf diese offensichtlich anzuwenden ist. Das wird - wenn ich richtig informiert bin - in der umfangreichen Ausarbeitung des Erfurter Vortrags geschehen und den Anspruch erheben, den entsprechenden Nachweis sachgerecht führen zu können.
Entsprechend dürfte es erwartbar sein, dass der Senat selbst in seinen aktuell angekündigten Entscheidungen mit Rückgriff auf die Rechtsprechung aus der Vergangenheit jenen Nachweis führen wird, da davon auszugehen ist, dass er diese Rechtsprechung deutlich besser kennt als der Autor.
Danach sollte die Sachlage eine andere sein, da zwischenzeitlich 13 der 17 Besoldungsgesetzgeber bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots das Partnereinkommen mit einbeziehen, was ihnen wie gesagt offensichtlich nicht gestattet ist.
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Sehr spannend, gut, dass es solche Personen gibt, die in der Lage sind, und dazu bereit sind, solche Ausarbeitungen zu erstellen.
InternetistNeuland:
Sollte das Urteil wieder nicht kommen, ab wann wäre denn ein guter Zeitpunkt für eine erneute Verzögerungsrüge?
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