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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Julianx1:
--- Zitat von: BWBoy am 22.11.2022 16:47 ---
--- Zitat von: kleinerluis am 22.11.2022 15:56 ---Um noch einmal den Klugscheisser raushängen zu lassen, die Kinderzuschläge fallen weg, wenn der Anspruch auf das Kindergeld wegfällt und nicht wenn das Kind nicht mehr zu Hause wohnt.
--- End quote ---
Jop, genau das meinte ich. Irgendwann ist mit dem Zuschlag halt zwangsläufig schluss. "Dem alten Alan" nutzt dieser Zuschlag eben wenig.
--- End quote ---
Manchmal glaube ich, dass Aa mit einer grundsätzlichen Besoldungserhöhung verwechselt wird. Mir geht es um eine Alimentation, mit der ich Sorgenfrei meine Familie ernähren und versorgen kann. Da wollen 7 Kids und das Frauchen gespeist werden. Wenn die mal nicht mehr im Haus sind, kann ich von meiner Grundbesoldung eigentlich sehr gut leben, bei meiner Besoldungsgruppe.
Mit ist auch bewusst, dass unter Besoldungsgruppen und je nach Dienstort da nicht so gut darstehen. Aber dem Hingegen muss man auch mal sagen, dass der höhere Dienst und auch der gehobene Dienst nicht wirklich am Hungertuch nagt.
Ich fand also somit die bisherige Herangehensweise nicht wirklich schlecht. Der Zauber ist ja nun wirklich folgende Aspekte unter einen Hut zu bringen:
- Abstandsgebot
- verfassungsgemäße Alimentation unter Besoldungsgruppen Mit/ und Familien
- Berücksichtigung des Wohnortes/ bzw. Dienstortes.
Was wäre denn wenn man die Besoldung Pauschal um x% anhebt. Der kurzfristige Shitstorm, da man eh das Beamtentum in der Bevölkerung ablehnt wäre noch zu verkraften.
Aber in Folge würden ja auch die Pensionen weiter steigen. Wem will ich dass denn noch erklären? Jetzt habe ich bei planmäßigen Ausscheiden eine Bruttopension von ca. 4500 € brutto laut Zoll-Rechner. Da sind etwaige Steigerungen noch nicht drin. Bei 15 Jahren Restlaufzeit und durchschnittlich 2% Steigerung kratzt man an den 6000€.
Kann man sich vorstellen wie die in Rente gegangenen Boomer uns steinigen werden?
bebolus:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 26.08.2025 12:38 ---
--- Zitat von: Durgi am 26.08.2025 10:22 ---Der Effekt ist also kein Bug, sondern Feature.
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Nope.
Wie bereits von BWBoy erwähnt, erfolgt die Alimentation der ersten beiden Kinder "ganz überwiegend" (Zitat BVerfG) aus der Grundbesoldung. Erst ab dem dritten Kind besteht Anspruch auf eine zusätzliche Alimentation.
Somit greift das von dir genannte Feature genau anders herum: Laut der kürzlichen Stellungnahme eines ehemaligen BVerfG-Richters sind die ersten beiden Kinder "Privatsache" und daher mit "Einschränkungen des Lebensstandards" verbunden.
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Das kann auch gerne so bleiben. Nur dürfte die Prüfstufe 115% aus einer Zeit stammen, als das sog. fiktive Partnereinkommen noch nicht gab. Es könnte mit diesem Partnereinkommen jetzt ja passieren, dass Karlsruhe aus den 115% dann eben 135% macht..
Malkav:
--- Zitat von: Julianx1 am 26.08.2025 12:54 ---Mit ist auch bewusst, dass unter Besoldungsgruppen und je nach Dienstort da nicht so gut darstehen. Aber dem Hingegen muss man auch mal sagen, dass der höhere Dienst und auch der gehobene Dienst nicht wirklich am Hungertuch nagt.
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Also irgendwie scheinen sich unsere Realitäten sehr voneinander zu unterscheiden.
Für einen Berufsanfänger in A9 fände ich es nach abgeschlossenen Studium durchaus amtsangemessen am jeweilgem Dienst-/Wohnort eine 2-Zimmer-Wohnung außerhalb eines sozialen Brennpunkts beziehen zu können und dabei mit der Warmmiete unter den 30% Wohnkostenausgabe zu bleiben, welche Verbraucherzentralen empfehlen und die sich auch die Vermieter wünschen.
Das dürfte in vielen Städten Deutschlands aber ein absoluter Wunschtraum sein. Wenn ich mir anschaue, dass in den Landesdiensten erfahrungsgemäß gerade die Berufsanfänger regelmäßig in die extrem teuren Ballungsräume (z.B. Hessen = Großraum Frankfurt; Bayern = Großraum München etc.) geschickt werden, muss auch von diesen Kosten ausgegangen werden.
Rheini:
--- Zitat von: Julianx1 am 26.08.2025 12:54 ---
--- Zitat von: BWBoy am 22.11.2022 16:47 ---
--- Zitat von: kleinerluis am 22.11.2022 15:56 ---Um noch einmal den Klugscheisser raushängen zu lassen, die Kinderzuschläge fallen weg, wenn der Anspruch auf das Kindergeld wegfällt und nicht wenn das Kind nicht mehr zu Hause wohnt.
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Jop, genau das meinte ich. Irgendwann ist mit dem Zuschlag halt zwangsläufig schluss. "Dem alten Alan" nutzt dieser Zuschlag eben wenig.
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Manchmal glaube ich, dass Aa mit einer grundsätzlichen Besoldungserhöhung verwechselt wird. Mir geht es um eine Alimentation, mit der ich Sorgenfrei meine Familie ernähren und versorgen kann. Da wollen 7 Kids und das Frauchen gespeist werden. Wenn die mal nicht mehr im Haus sind, kann ich von meiner Grundbesoldung eigentlich sehr gut leben, bei meiner Besoldungsgruppe.
Mit ist auch bewusst, dass unter Besoldungsgruppen und je nach Dienstort da nicht so gut darstehen. Aber dem Hingegen muss man auch mal sagen, dass der höhere Dienst und auch der gehobene Dienst nicht wirklich am Hungertuch nagt.
Ich fand also somit die bisherige Herangehensweise nicht wirklich schlecht. Der Zauber ist ja nun wirklich folgende Aspekte unter einen Hut zu bringen:
- Abstandsgebot
- verfassungsgemäße Alimentation unter Besoldungsgruppen Mit/ und Familien
- Berücksichtigung des Wohnortes/ bzw. Dienstortes.
Was wäre denn wenn man die Besoldung Pauschal um x% anhebt. Der kurzfristige Shitstorm, da man eh das Beamtentum in der Bevölkerung ablehnt wäre noch zu verkraften.
Aber in Folge würden ja auch die Pensionen weiter steigen. Wem will ich dass denn noch erklären? Jetzt habe ich bei planmäßigen Ausscheiden eine Bruttopension von ca. 4500 € brutto laut Zoll-Rechner. Da sind etwaige Steigerungen noch nicht drin. Bei 15 Jahren Restlaufzeit und durchschnittlich 2% Steigerung kratzt man an den 6000€.
Kann man sich vorstellen wie die in Rente gegangenen Boomer uns steinigen werden?
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Ohne auf die Beträge einzugehen da es ganz viele Aspekte gibt, die einfache Antwort auf "wie will man das erklären ..." - siehe Artikel 33 GG.
PolareuD:
--- Zitat von: Durgi am 26.08.2025 10:22 ---
Familienbezogene Bestandteile → sind verfassungsrechtlich verpflichtend.
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Nein, sind sie nicht, erst ab dem 3. Kind sind Familienzuschläge verpflichtend. Für das Verheiratet sein, das 1. und 2. Kind sind keine Familienzuschläge verpflichtend vorgeschrieben. Sie können gewährt werden, solange gegeben ist, dass der ganz überwiegende Teil dieses Vergleichskonstrukt durch die Grundbesoldung finanziert werden kann. Familienzuschläge dürfen hier nur die „Spitze des Eisberges“ darstellen. Die Grundbesoldung ist also so zu bemessen, dass eine 4-köpfige Familie ganz überwiegend durch die Grundbesoldung amtsangemessen finanziert werden kann. Die Gewährung von Familienzuschlägen, in dem Fall, dient also nur die Verausgabung von Steuermitteln etwas zu begrenzen. Dementsprechend haben Familienzuschläge im 4k Modell absolut gar nichts mit einer Sozialkomponente zu tun.
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