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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Rheini:

--- Zitat von: Julianx1 am 26.08.2025 14:42 ---Ohne auf die Beträge einzugehen da es ganz viele Aspekte gibt, die einfache Antwort auf "wie will man das erklären ..." - siehe Artikel 33 GG.

--- End quote ---

Ja genau  ::) Man kann dem Groh der Menschen anhand eines Art im GG, welche für sie so theoretisch ist wie die Kapitalwertmethode bei Amazonkauf erklären warum Pensionen so hoch sind??

Nein, Das versteht niemand, und akzeptiert auch niemand. Die Menschen haben ja noch nicht mal das Drei-Säulen-Modell der Rente verstanden. Sie verstehen nur, dass sie 45 Jahre gearbeitet haben und 1400€ Rente bekommen.

Den ist egal ob du noch PKV oder volle Steurn zahlen musst
[/quote]

Das kann aber ja nicht mein Problem sein und schon gar nicht zu einer Zahlung unterhalb der aA Alimentation führen.

Die Leute hängen doch tagtäglich vor dem Handy und PC. Gibt genügend Quellen wo man sich informieren kann.

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: MoinMoin am 26.08.2025 13:38 ---technisch gesehen müsste es doch (so wie ab dem 3. Kind) keine Abschmelzende sondern ansteigende  (familien-)einkommensabhängige Sonderzuschläge, damit das gleiche Netto fürs Kind da ist.
Ich hoffe das stellt des BVerfG endlich mal auch für die Kinder 1 und 2 klar, damit dort dieser unlogische Unsinn aufhört.

--- End quote ---

Auch für dich nochmal: Für Kind 1 und 2 gibt es KEINERLEI individuellen Anspruch auf irgendein "Netto" (und wird es auch in Zukunft nicht geben).

Wäre das BVerfG der Meinung, es solle diesen Anspruch geben, hätte es längst in einer der unzähligen Besoldungsentscheidungen der letzten Jahrzehnte entsprechend geurteilt. Hat es aber explizit und wohlweislich nicht. Und zwar in JEDER einzelnen Entscheidung!

Julianx1:

--- Zitat von: MaHa1710 am 26.08.2025 14:40 ---Hier das Rundschreiben, hat der VBB gerade veröffentlicht.

Am 6. April 2025 haben die Tarifvertragsparteien in den Tarifverhandlungen für die
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen eine Einigung erzielt. Mit
Rundschreiben vom 15. Juli 2025 sind die Entwürfe der Tarifvertragstexte bekanntgegeben
und zum vorläufigen Vollzug freigegeben worden. Dies bildet die Grundlage für die
abrechnenden Stellen und technischen Dienstleister, die erhöhten Entgelte zur Auszahlung zu
bringen (voraussichtlich mit der Lohn- und Gehaltszahlung Ende September 2025).
In engem zeitlichem Zusammenhang hiermit und im Vorgriff auf eine Gesetzesinitiative der
Bundesregierung, das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst auf die
Bundesbesoldung und -versorgung zeitgleich und systemgerecht zu übertragen, soll das
Kabinett kurzfristig darüber Beschluss fassen, für die in den Jahren 2025 und 2026 im
Tarifbereich vorgesehenen linearen Erhöhungen der Bezüge Abschlagszahlungen an die
Zustell- und Lieferanschrift: Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin
Verkehrsanbindung: S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
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Besoldungs- und Versorgungsberechtigten zu leisten. Damit das ITZBund in die Lage versetzt
wird, die Abschlagszahlungen noch vor Beginn längerer, weil umfassenderer Wartungs- und
Systempflegearbeiten ab Mitte Dezember 2025, zu denen parallel keine
Programmierungsarbeiten stattfinden können, programmtechnisch umzusetzen, kann bei
diesem Vorhaben auf den geplanten Gesetzentwurf zur Übertragung der Tarifeinigung nicht
zugewartet werden.
Sollen Abschlagszahlungen noch vor Beginn dieser Arbeiten programmiert werden, bedarf es
bereits am 3. September 2025 einer Kabinettbefassung über Abschlagszahlungen. Bis dahin
kann der Gesetzentwurf zur Übertragung der Tarifeinigung nicht kabinettreif abgestimmt
werden. Hintergrund ist, dass mit dem Gesetzentwurf zugleich auch die zwingend
erforderliche, aber komplexe und deshalb im Detail sorgfältig abzustimmende Umsetzung der
Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 zum Mindestabstand der
Besoldung zur Grundsicherung und zur Alimentation kinderreicher Familien erfolgen soll.
Beide Vorhaben sind von Verfassungs wegen zusammen zu betrachten. Der Tariflohnindex ist
wie der Mindestabstand der Besoldung zur Grundsicherung (mit den daraus folgenden
Konsequenzen für das gesamte Besoldungsgefüge) jeweils einer der vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Parameter zur Prüfung einer amtsangemessenen
Alimentation, wobei wiederum die Alimentation kinderreicher Familien an das Niveau der
amtsangemessenen Alimentation anknüpft.
Nach Aufhebung der vorläufigen Haushaltswirtschaft sollen vsl. beginnend mit der
Bezügezahlung für Dezember 2025 zunächst Abschläge auf einen ersten linearen
Anpassungsschritt der Tarifeinigung mit einer Erhöhung um 3,0 % rückwirkend zum 1. April
2025 erfolgen. Neben dem monatlichen Abschlag sollen bei der Bezügezahlung für Dezember
2025 zugleich die Abschläge für die Monate April bis November 2025 zur Auszahlung
kommen. Sodann sollen beginnend mit der Bezügezahlung für Mai 2026 weitere Abschläge
auf einen zweiten linearen Anpassungsschritt der Tarifeinigung zum 1. Mai 2026 mit einer
Erhöhung um 2,8 % erfolgen.
Das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium der Finanzen haben dem Vorhaben
zugestimmt. Der Beschlussvorschlag wird als Anlage übersandt. Entsprechend dem üblichen
Verfahren bei der Gewährung von Abschlagszahlungen im Vorfeld einer gesetzlichen
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Tarifübertragung ist im Nachgang zum Kabinettbeschluss ein gemeinsames Rundschreiben
von BMI und BMF vorgesehen, in dem die Einzelheiten zur Zahlbarmachung monatlicher
Abschlagszahlungen in voller Höhe des entsprechenden Anpassungsschrittes festgelegt sind.

--- End quote ---

Drauf gesch....! Heißt, vor Mitte 26 keine Aa. :-)

Rheini:
Woher dein Optimismus?

Ich tippe auf den St. Nimmerleinstag ......, aber vormittags.

GoodBye:
Vielleicht muss man sich einmal Gedanken über die Wirkung einer Abschlagzahlung machen und was diese bezwecken kann. Offensichtlich besteht derzeit kein Interesse an einer festen gesetzlichen Ausgestaltung seitens der Regierung, wenn man vorläufig arbeiten will und von der Einbringung eines Entwurfes in das Gesetzgebungsverfahren absieht.

Prozessual kann m.E. ein Widerspruch nicht entscheidungsreif sein, da die Zahlungen für das Jahr 2025 vorläufig sind und die tatsächliche Höhe der Besoldung erst mit der Wirksamkeit des sie begründenen Besoldungsgesetzes
feststellbar ist.

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