Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
SeppelMeier:
Insgesamt vor dem Hintergrund der Staatsfinanzen die richtige Richtung. 3% jetzt, 2,8 % nächstes Jahr bei eingefrorenem Bürgergeld oder ggf. sogar reduzierten Leistungen. Dann passt der 115% Abstand so langsam wieder.
Bekommt die CDU doch mehr auf die Reihe wie gedacht.
Ich nehme jetzt jedenfalls erstmal den Hunni mehr gerne mit. Und ab Mai auch noch mal 8)
MoinMoin:
--- Zitat von: Julianx1 am 26.08.2025 14:42 ---Ja genau ::) Man kann dem Groh der Menschen anhand eines Art im GG, welche für sie so theoretisch ist wie die Kapitalwertmethode bei Amazonkauf erklären warum Pensionen so hoch sind??
Nein, Das versteht niemand, und akzeptiert auch niemand. Die Menschen haben ja noch nicht mal das Drei-Säulen-Modell der Rente verstanden. Sie verstehen nur, dass sie 45 Jahre gearbeitet haben und 1400€ Rente bekommen.
--- End quote ---
Stimmt.
--- Zitat ---Den ist egal ob du noch PKV oder volle Steurn zahlen musst
--- End quote ---
kleiner Hinweis:
von der Rente geht auch PKV/GKV ab und volle Steuern müssen demnächst auch alle Rentner zahlen.
MoinMoin:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 26.08.2025 14:51 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 26.08.2025 13:38 ---technisch gesehen müsste es doch (so wie ab dem 3. Kind) keine Abschmelzende sondern ansteigende (familien-)einkommensabhängige Sonderzuschläge, damit das gleiche Netto fürs Kind da ist.
Ich hoffe das stellt des BVerfG endlich mal auch für die Kinder 1 und 2 klar, damit dort dieser unlogische Unsinn aufhört.
--- End quote ---
Auch für dich nochmal: Für Kind 1 und 2 gibt es KEINERLEI individuellen Anspruch auf irgendein "Netto" (und wird es auch in Zukunft nicht geben).
Wäre das BVerfG der Meinung, es solle diesen Anspruch geben, hätte es längst in einer der unzähligen Besoldungsentscheidungen der letzten Jahrzehnte entsprechend geurteilt. Hat es aber explizit und wohlweislich nicht. Und zwar in JEDER einzelnen Entscheidung!
--- End quote ---
Stimmt. Ich habe aber auch nicht von Ansprüchen gesprochen, sondern auf die inneren (Un)Logik der Besoldung hingewiesen.
Bzgl. der unzähligen Besoldungsentscheidungen, über so was wurde doch noch nie beschieden, da der Gesetzgeber diesen Weg noch nie gegangen ist, also dass zu hohe FamZuschläge für Kind 1 und 2 gezahlt werden, oder? So dass das BVerfG darüber auch noch nicht befinden oder etwas dazu ausführen konnte.
Und das solch krasses Abschmelzen der Zuschläge ausprobiert wird vom Gesetzgeber, ist doch auch neu, so dass sich darüber das Gericht auch nie keine Gedanken machen konnte, oder?
bebolus:
--- Zitat von: MoinMoin am 26.08.2025 15:26 ---
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 26.08.2025 14:51 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 26.08.2025 13:38 ---technisch gesehen müsste es doch (so wie ab dem 3. Kind) keine Abschmelzende sondern ansteigende (familien-)einkommensabhängige Sonderzuschläge, damit das gleiche Netto fürs Kind da ist.
Ich hoffe das stellt des BVerfG endlich mal auch für die Kinder 1 und 2 klar, damit dort dieser unlogische Unsinn aufhört.
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Auch für dich nochmal: Für Kind 1 und 2 gibt es KEINERLEI individuellen Anspruch auf irgendein "Netto" (und wird es auch in Zukunft nicht geben).
Wäre das BVerfG der Meinung, es solle diesen Anspruch geben, hätte es längst in einer der unzähligen Besoldungsentscheidungen der letzten Jahrzehnte entsprechend geurteilt. Hat es aber explizit und wohlweislich nicht. Und zwar in JEDER einzelnen Entscheidung!
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Stimmt. Ich habe aber auch nicht von Ansprüchen gesprochen, sondern auf die inneren (Un)Logik der Besoldung hingewiesen.
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Es ist vielleicht nur Deine innere Unlogik..
GoodBye:
M.E. bräuchte es lediglich eine Klarstellung durch das BVerfG. Die Regelung der Zuschläge für Kind 1 und 2 ist eigentlich doch aufgrund der bestehenden Prinzipien klar, wenn man für die Beurteilung des Leistungsprinzip sowie das interne Abstandsgebot hinzuzieht.
Wenn das Leitbild weiterhin die 4K Familie ist und erst ab Kind 3 diese Prinzipien außer Kraft sein sollten, da ab hier kein weiterer Rückgriff auf die Grundbesoldung erfolgen darf, dann sind die Umfänge der Zuschläge für Kind 1 und 2 eigentlich vorgegeben.
Sie können in dem Umfang gewährt werden, als das Leistungsprinzip und internes Abstandsgebot nicht verletzt werden.
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