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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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bebolus:
@Goodbye

".. an bestimmten Orten.."

Ich bin kein Experte, aber ein Ortszuschlag wäre in meiner Welt ebenso wie ein Auslandszuschlag darunter zu verstehen.

bebolus:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 18.09.2025 18:52 ---
--- Zitat von: bebolus am 18.09.2025 17:53 ---
--- Zitat von: Alexander79 am 18.09.2025 17:40 ---
--- Zitat von: PolareuD am 18.09.2025 15:07 ---Für die meisten Zulagen gilt, dass die Ämterwertigkeit nicht nivelliert werden darf. Für FamZ gilt das eingeschränkt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfen diese aber nicht über Laufbahngruppen hinweg zur Ämternivellierung führen.

Mehr Klarheit erhoffe ich mir vom anstehenden Beschluss des BVerfG.

--- End quote ---
Für welche Zulagen?
Ein KSK Soldat bekommt zB eine Zulage die über 1.000€ ist.
Da verdient ein KSK Soldat (A9) also mehr als ein A11.

Ist das bereits Ämternivellierung über die Laufbahngruppen hinweg?

--- End quote ---

Das war mit meinem A8/A11 Vergleich auch gemeint. Es gibt bereits jetzt Zulagen, die die Ämter einebnen. Ich verstehe nicht warum beispielsweise ein Ortszuschlag da nicht möglich sein soll.

--- End quote ---

Ohne mir die Zulage(n) im Einzelnen angeschaut zu haben, muss zwischen an Ämtern gebundene Zulagen und Zuschlägen unterschieden werden, die als Regelfall nicht an das statusrechtliche Amt gebunden sind bzw. im Regelfall auch nicht an es gebunden werden können. Die Zulagen sollen also im Sinne des Leistungsprinzips amtsbezogene Besonderheiten regeln; sie knüpfen folglich im Regelfall an innerdienstliche, unmittelbar statusamtsbezogene Kriterien an. Dabei ist weiterhin in ihrer Gewährung insbesondere darauf achtzugeben, dass das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen hinreichend beachtet wird, wobei ebenso zu beachten ist, dass Art. 3 Abs. 1 GG fordert, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu betrachten ist.

Ein Orts-, aber auch familienbezogene Zuschläge werden i.d.R. leistunglos gewährt, knüpfen damit in der Regel nicht an die Wertigkeit des Statusamts an, sodass sie per se nur eine Detailregelung darstellen und so auch keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen können, also keine Bestandteil des Alimentationsprinzips sind. Entsprechend sind sie - anders als an das statutsrechtliche Amt gebundene Zulagen - zumeist bedarfsbezogen, was auch bedeutet, dass sie - siehe die Familienzuschläge - in der Regel wegfallen, wenn auch der Bedarf nicht mehr gegeben ist.

So verstanden haben wir hier prinzipiell eine unterschiedliche Anlassbezogenheit, die hinsichtlich der Zulagen in der Regel das stautsrechtliche Amt und hier ggf. vorhandene Besonderheiten in den Blick nimmt, während sie (die Anlassbezogenheit) hinsichtlich von Zuschlägen in der Regel spezifische Bedarfe in den Blick nimmt, die nicht unmittelbar mit dem Amt verbunden sind.

--- End quote ---

Sven, zu dem 1. Absatz: Kannst Du dazu ein Urteil oder ein Kommentar benennen? Oder ist das eine Interpretation Deinerseits?

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