Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Alexander79:
--- Zitat von: GoodBye am 18.09.2025 18:26 ---Ich präzisiere:
Persönliche Anknüpfungspunkte wie Familienstand, Kinderzahl oder auch der Wohnort kann man wohl schwerlich unter dem Begriff Leistung zusammenfassen. Insoweit sind hier Zulagen/Zuschläge möglich, aber halt nur in einem Umfang, der Leistungsprinzip und internes Abstandsgebot nicht verletzt.
--- End quote ---
Das macht der Familienzuschlag aber auch.
A3/8 3510,46€ (mit FamZ und 2 Kinder)
A6/8 3.416,11€
Der Beamte im eD bekommt als knapp 100€ mehr als der Beamte im mD nur aufgrund seines Familienstandes und der Kinderzahl.
Somit ist die Wertigkeit der Ämter über die Laufbahnen hinweg eingeebnet, oder?
Die Zulage macht über 13% seines Gehaltes aus.
GoodBye:
Allerdings.
Für mich bleibt es eine spannende Frage, was sich daraus ergibt, dass der Gesetzgeber in den letzten Jahrzehnten die Abstände zwischen Besoldungsgruppen eingeebnet hat.
M.E. hat er es sich damit verbaut, die tatsächlichen Verhältnisse durch höhere Zuschläge abzubilden. Es stellt sich also die Frage, ab welcher Höhe Zuschläge für Ehepartner, Kind 1 und Kind 2 Leistungsprinzip und internes Abstandsgebot verletzen, wenn man wie das BVerfG davon ausgeht, dass der Bedarf der 4-K Familie weitgehend durch die Grundbesoldung abzubilden ist. Für mich ist das systematisch betrachtet die klare Ansage, die Grundbesoldung zu erhöhen.
Dein Beispiel spielt dann ab dem 3. Kind keine Rolle mehr, da ab hier Leistungsprinzip und internes Abstandsgebot offensichtlich nicht mehr gelten sollen. Es kann also sein, dass ein A3 mit 4 Kindern dann mehr hat, als ein A8 ohne oder mit 2 Kinder, da ab dem 3. Kind der gesamte Mehrbedarf zusätzlich zu alimentieren ist.
Umlauf:
--- Zitat von: Umlauf am 18.09.2025 17:14 ---Welche Bewandtnis spielt im Haushalt 26 im Einzelplan 60 das Kapitel 6002 mit der Titelgruppe 01 - Verstärkung von Ausgaben im Personalsektor?
Dort gibt es einen Anstieg von mehr als 2 Milliarden €.
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Das ist das Geld, was bereits im Haushalt 24 vorgesehen war. Dieses Geld sollte hier im Thema besprochen worden sein. Mit dem Platzen der Regierung war dann klar, dass es 2025 nichts mehr werden wird. Immerhin ist der letzte Entwurf zwar vom BMI vorgelegt worden, aber nicht mehr durchgekommen. Damit brauchte es auch das viele Geld nicht mehr im 25er HH.
Jetzt ist es eben wieder da 8)
SwenTanortsch:
--- Zitat von: bebolus am 18.09.2025 17:53 ---
--- Zitat von: Alexander79 am 18.09.2025 17:40 ---
--- Zitat von: PolareuD am 18.09.2025 15:07 ---Für die meisten Zulagen gilt, dass die Ämterwertigkeit nicht nivelliert werden darf. Für FamZ gilt das eingeschränkt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfen diese aber nicht über Laufbahngruppen hinweg zur Ämternivellierung führen.
Mehr Klarheit erhoffe ich mir vom anstehenden Beschluss des BVerfG.
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Für welche Zulagen?
Ein KSK Soldat bekommt zB eine Zulage die über 1.000€ ist.
Da verdient ein KSK Soldat (A9) also mehr als ein A11.
Ist das bereits Ämternivellierung über die Laufbahngruppen hinweg?
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Das war mit meinem A8/A11 Vergleich auch gemeint. Es gibt bereits jetzt Zulagen, die die Ämter einebnen. Ich verstehe nicht warum beispielsweise ein Ortszuschlag da nicht möglich sein soll.
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Ohne mir die Zulage(n) im Einzelnen angeschaut zu haben, muss zwischen an Ämtern gebundene Zulagen und Zuschlägen unterschieden werden, die als Regelfall nicht an das statusrechtliche Amt gebunden sind bzw. im Regelfall auch nicht an es gebunden werden können. Die Zulagen sollen also im Sinne des Leistungsprinzips amtsbezogene Besonderheiten regeln; sie knüpfen folglich im Regelfall an innerdienstliche, unmittelbar statusamtsbezogene Kriterien an. Dabei ist weiterhin in ihrer Gewährung insbesondere darauf achtzugeben, dass das Abstandsgebot zwischen vergleichbaren Besoldungsgruppen hinreichend beachtet wird, wobei ebenso zu beachten ist, dass Art. 3 Abs. 1 GG fordert, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu betrachten ist.
Ein Orts-, aber auch familienbezogene Zuschläge werden i.d.R. leistunglos gewährt, knüpfen damit in der Regel nicht an die Wertigkeit des Statusamts an, sodass sie per se nur eine Detailregelung darstellen und so auch keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießen können, also keine Bestandteil des Alimentationsprinzips sind. Entsprechend sind sie - anders als an das statutsrechtliche Amt gebundene Zulagen - zumeist bedarfsbezogen, was auch bedeutet, dass sie - siehe die Familienzuschläge - in der Regel wegfallen, wenn auch der Bedarf nicht mehr gegeben ist.
So verstanden haben wir hier prinzipiell eine unterschiedliche Anlassbezogenheit, die hinsichtlich der Zulagen in der Regel das stautsrechtliche Amt und hier ggf. vorhandene Besonderheiten in den Blick nimmt, während sie (die Anlassbezogenheit) hinsichtlich von Zuschlägen in der Regel spezifische Bedarfe in den Blick nimmt, die nicht unmittelbar mit dem Amt verbunden sind.
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: Alexander79 am 18.09.2025 18:40 ---Somit ist die Wertigkeit der Ämter über die Laufbahnen hinweg eingeebnet, oder?
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Prinzipiell völlig richtig. Aber aufgrund des recht geringen Unterschiedsbetrags sowie der Tatsache, dass wir von "nur" drei Besoldungsgruppen reden, lässt sich das Ganze vermutlich irgendwie noch gerade so sachgerecht begründen.
Deutlich absurder waren diesbezüglich ja hingegen die diversen Entwürfe, die unser netter Besoldungsgesetzgeber in den letzten Jahren so zu Papier gebracht hat. Als Beispiel hier nochmal ein kurzer Ausschnitt aus der DRB-Stellungnahme zum letztjährigen Entwurf:
"Dem geltenden Leistungsprinzip wird in Abkehr von allgemein geltenden Vergütungsstandards zu wenig Beachtung geschenkt. Bei Dienstantritt in einer ungelernten Tätigkeit soll ein Beamter, weil er verheiratet ist und 2 Kinder hat, künftig ein höheres Einkommen haben, als ein Beamter, der ein dreijähriges Studium absolviert hat, seit 8 Jahren im Dienst ist und bereits befördert wurde, aber ledig und kinderlos ist."
(https://www.drb.de/positionen/stellungnahmen/stellungnahme/news/19-2024)
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