Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
MasterOf:
--- Zitat von: lotsch am 18.09.2025 17:47 ---Irgendwann ist das Limit des Verfassungsbetrugs erreicht.
https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/politik-und-verwaltung/andreas-stoch-kritisiert-1000-euro-zuschlag-fuer-beamtenkinder/
--- End quote ---
Habe gerade geschaut - ich würde in BaWü mit meiner Besoldungsstufe einfach mal 500€ netto mehr verdienen als aktuell beim Bund ;D
Unfassbar ..
bebolus:
--- Zitat von: Alexander79 am 18.09.2025 17:40 ---
--- Zitat von: PolareuD am 18.09.2025 15:07 ---Für die meisten Zulagen gilt, dass die Ämterwertigkeit nicht nivelliert werden darf. Für FamZ gilt das eingeschränkt. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfen diese aber nicht über Laufbahngruppen hinweg zur Ämternivellierung führen.
Mehr Klarheit erhoffe ich mir vom anstehenden Beschluss des BVerfG.
--- End quote ---
Für welche Zulagen?
Ein KSK Soldat bekommt zB eine Zulage die über 1.000€ ist.
Da verdient ein KSK Soldat (A9) also mehr als ein A11.
Ist das bereits Ämternivellierung über die Laufbahngruppen hinweg?
--- End quote ---
Das war mit meinem A8/A11 Vergleich auch gemeint. Es gibt bereits jetzt Zulagen, die die Ämter einebnen. Ich verstehe nicht warum beispielsweise ein Ortszuschlag da nicht möglich sein soll.
GoodBye:
Zum Beispiel, weil bestimmte Tätigkeiten vorübergehend oder unter bestimmten Umständen ausgeübt werden. Was macht denn der KSK-Soldat, wenn er ggf. wieder in den normalen Dienst zurückkehrt, wie will man ihn dort einsortieren?
M.E. kann man auch eine tätigkeitsbezogene Zulage/Zuschlag auch nicht mit einer Zulage/Zuschlag vergleichen, die allein an persönliche Merkmale anknüpft, die aber nicht dienstbezogen sind.
bebolus:
--- Zitat von: GoodBye am 18.09.2025 18:11 ---Zum Beispiel, weil bestimmte Tätigkeiten vorübergehend oder unter bestimmten Umständen ausgeübt werden. Was macht denn der KSK-Soldat, wenn er ggf. wieder in den normalen Dienst zurückkehrt, wie will man ihn dort einsortieren?
M.E. kann man auch eine tätigkeitsbezogene Zulage/Zuschlag auch nicht mit einer Zulage/Zuschlag vergleichen, die allein an persönliche Merkmale anknüpft, die aber nicht dienstbezogen sind.
--- End quote ---
Mit der Bründung spricht aber auch nichts gegen einen Ortszuschlag. Ein Bundesbeamter kann schließlich auch von M-V nach München versetzt werden.
GoodBye:
Ich präzisiere:
Zulagen für Dienste zu bestimmten Zeiten, an bestimmten Orten, unter besonderen Bedingungen kann man unter dem Gedanken des Leistungsprinzips so einordnen, dass bei sachgerechter Begründung eine Verletzung des internen Abstandsgebotes gerechtfertigt ist.
Persönliche Anknüpfungspunkte wie Familienstand, Kinderzahl oder auch der Wohnort kann man wohl schwerlich unter dem Begriff Leistung zusammenfassen. Insoweit sind hier Zulagen/Zuschläge möglich, aber halt nur in einem Umfang, der Leistungsprinzip und internes Abstandsgebot nicht verletzt.
Hiervon macht das BVerfG m.E. eine Ausnahme, indem es z.B. die Besoldung für Beamte mit 3 Kindern und mehr gesondert betrachtet.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version