Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Rheini:
--- Zitat von: Rentenonkel am 03.11.2025 15:39 ---
--- Zitat von: Rheini am 03.11.2025 14:31 ---
Fände ich schwierig da ja für die aA aufs Netto geschaut wird und in deinem Fall (Zahlung eines Bruttobetrages für alle) diejenigen mit einer höheren Steuerbelastung weniger erhalten (Im Zweifel die höheren Besoldungsgruppen was im Netto eine weitere Stauchung ergibt).
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--- Zitat von: BVerfGBeliever am 03.11.2025 14:50 ---Yep, bei mir würden aus 250 EUR brutto aufgrund des Solidaritätszuschlags keine 200, sondern nur 132,50 EUR netto werden..
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Und dennoch schaffen es auch diejenigen, die ein höheres Brutto haben, ein Einkommen von mehr als 115 % der Grundsicherung zu erzielen und somit ist die Steuerprogression kein Problem des Dienstherrn 8)
Ausgangspunkt ist zunächst der kleinste 4 K Beamte. Da geht es um Nettobeträge. Solange der kleinste Beamte (und auch alle höheren) netto mehr als 115 % der Grundsicherung haben, ist die Besoldung zumindest nicht evident verfassungswidrig.
Typischerweise sind Zuschläge, wie der Familienzuschlag, regelmäßig brutto und über alle Besoldungsgruppen identisch und auch das ist verfassungsrechtlich völlig unproblematisch.
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Wenn denn das auch das Abstandsgebot beachtet, gebe ich Dir recht 8).
Rentenonkel:
--- Zitat von: Durgi am 03.11.2025 15:14 ---
Die unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung ist eine dienstbezogene Sachleistung, keine Besoldung.
Eine pauschale Kompensation wuerde die Trennung zwischen Alimentation und Fuersorge aufheben, das Besoldungssystem verzerren und eine ueberproportionale Besserstellung der Beamten bewirken, die bereits dauerhaft beihilfeberechtigt bleiben.
--- End quote ---
Das sieht das BVerfG anders.
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94 f.>; vgl. auch BTDrucks 18/9533, S. 36 f.). Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>), wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus.
Das Nettoeinkommen eines Soldaten ist im Gegensatz zu einem normalen Beamten nicht um die Beiträge zur KV für sich selbst zu bereinigen, da er keine solchen Ausgaben hat. Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht in Form von Naturalleistungen; und auch das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Derzeit ist es eher andersrum: Der Soldat ist durch die vollständige Kostenübernahme seiner Heilfürsorge finanziell besser gestellt als andere Beamte.
By the way: Ich möchte keine Neiddebatte auslösen, sondern lediglich anhand der Begründung des BVerfG klarstellen, dass bei der Ermittlung von Nettobeträgen nur die Beiträge zur KV vom der Besoldung abgezogen werden können, wenn sie typischerweise auch tatsächlich vorhanden sind.
Sobald der Soldat wie andere Beamte auch Kosten für seine eigene private KV aufwenden muss, muss er auch dazu in der Lage sein, diese zu finanzieren und dennoch mit dem restlichen (Netto-)Einkommen einen ausreichenden Abstand zur Grundsicherung haben. Diese Prüfung und ein ggf. notwendiger finanzieller Ausgleich muss jedoch auch erst dann geprüft werden, wenn es soweit ist.
BVerfGBeliever:
--- Zitat von: Nautiker1970 am 03.11.2025 15:45 ---Was hat das mit dem Soli zu tun? Der ist doch weitgehend abgeschafft. Oder verstehst Du die Steuerprogression als einen "Soli" im übertragenen Sinne? (Das könnte ich durchaus nachvollziehen.)
--- End quote ---
Wenn ich 250 EUR mehr bekomme, zahle ich darauf 105 EUR Steuern (42%) sowie 12,50 EUR Solidaritätszuschlag (11,9% von den 105 EUR, weil ich in der Gleitzone bin).
Entsprechend bleiben mir von den 250 EUR wie erwähnt netto nur 132,50 EUR übrig..
Nautiker1970:
--- Zitat von: BVerfGBeliever am 03.11.2025 15:56 ---
--- Zitat von: Nautiker1970 am 03.11.2025 15:45 ---Was hat das mit dem Soli zu tun? Der ist doch weitgehend abgeschafft. Oder verstehst Du die Steuerprogression als einen "Soli" im übertragenen Sinne? (Das könnte ich durchaus nachvollziehen.)
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Wenn ich 250 EUR mehr bekomme, zahle ich darauf 105 EUR Steuern (42%) sowie 12,50 EUR Solidaritätszuschlag (11,9% von den 105 EUR, weil ich in der Gleitzone bin).
Entsprechend bleiben mir von den 250 EUR wie erwähnt netto nur 132,50 EUR übrig..
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Okay, sorry, wollte nicht indiskret sein und hatte nicht bedacht, dass man ggf. doch auch als (gehobener) Normalverdiener ggf. schon/noch Soli-steuerpflichtig sein kann.
Durgi:
--- Zitat von: Rentenonkel am 03.11.2025 15:55 ---
--- Zitat von: Durgi am 03.11.2025 15:14 ---
Die unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung ist eine dienstbezogene Sachleistung, keine Besoldung.
Eine pauschale Kompensation wuerde die Trennung zwischen Alimentation und Fuersorge aufheben, das Besoldungssystem verzerren und eine ueberproportionale Besserstellung der Beamten bewirken, die bereits dauerhaft beihilfeberechtigt bleiben.
--- End quote ---
Das sieht das BVerfG anders.
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94 f.>; vgl. auch BTDrucks 18/9533, S. 36 f.). Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>), wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus.
Das Nettoeinkommen eines Soldaten ist im Gegensatz zu einem normalen Beamten nicht um die Beiträge zur KV für sich selbst zu bereinigen, da er keine solchen Ausgaben hat. Der Dienstherr erfüllt seine Fürsorgepflicht in Form von Naturalleistungen; und auch das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Derzeit ist es eher andersrum: Der Soldat ist durch die vollständige Kostenübernahme seiner Heilfürsorge finanziell besser gestellt als andere Beamte.
By the way: Ich möchte keine Neiddebatte auslösen, sondern lediglich anhand der Begründung des BVerfG klarstellen, dass bei der Ermittlung von Nettobeträgen nur die Beiträge zur KV vom der Besoldung abgezogen werden können, wenn sie typischerweise auch tatsächlich vorhanden sind.
Sobald der Soldat wie andere Beamte auch Kosten für seine eigene private KV aufwenden muss, muss er auch dazu in der Lage sein, diese zu finanzieren und dennoch mit dem restlichen (Netto-)Einkommen einen ausreichenden Abstand zur Grundsicherung haben. Diese Prüfung und ein ggf. notwendiger finanzieller Ausgleich muss jedoch auch erst dann geprüft werden, wenn es soweit ist.
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Bei Soldaten heißt das nicht freie Heilfuersorge, sondern unentgeltliche truppenaerztliche Versorgung (UTV) gem. § 69 Abs. 2 SG.
Der Unterschied ist nicht nur sprachlich, sondern auch systematisch relevant:
Die UTV ist eine dienstbezogene Fuersorgeleistung, keine allgemeine Krankenversorgung wie die freie Heilfuersorge bei Polizeivollzugsbeamten.
Sie dient ausschließlich der Erhaltung der Dienst- und Einsatzfähigkeit, ist nicht frei waehlbar und endet mit der aktiven Dienstzeit.
Damit bleibt sie auch nicht alimentationsrelevant, sondern eine zweckgebundene Naturalleistung im Rahmen der Fuersorgepflicht.
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