Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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uniprof:

--- Zitat von: Treudiener am 04.02.2021 11:33 ---Zitate aus dem Entwurf:

Während die Änderung der Familienzuschlagsstruktur auf die Versorgungsempfänger über-tragen wird, erfolgt keine Übertragung des neuen regionalen Ergänzungszuschlags. Dieser soll eine anhand der vom BVerfG entwickelten Maßstäben festgestellte Unteralimentation verhindern. Niedrige Versorgungsbezüge, etwa wegen kurzen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten oder wegen aus niedrigeren Besoldungsgruppen ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, werden bereits durch Gewährung einer Mindestversorgung von ca. 1.900 Euro (Stand 1. April 2021) für verheiratete Versorgungsempfänger verhindert. Überdies beziehen sich die o. g. Beschlüsse auf aktive Besoldungsempfänger und berück-sichtigen dabei als pauschaliertes Familienbild das Ehepaar mit zwei Kindern. Im Regelfall sind Versorgungsempfänger jedoch lebensälter, womit sich bereits bei der Bestimmung des Familienbildes eine Abweichung zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Die aufgrund der vom BVerfG entwickelten Maßstäben gefundene Lösung im Besoldungs-bereich zur Vermeidung einer Unteralimentation wird daher nicht auf die Versorgung übertragen.


Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich im Wege der gebotenen Gesamtabwägung eine Unangemessenheit der Alimentation im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG ergeben könnte.

--- End quote ---

Ich kann nicht ganz verstehen, wie man Versorgungsempfänger vom REZ ausschließen kann. Das Argument, der Fall Versorgungsempfänger mit Kindern sei selten, dürfte heutzutage kaum mehr zutreffen. Das Gegenteil dürfte der Fall sein, dass sich dann gerade die Kinder in der teuren Ausbildungsphase (Lehre oder Studium) befinden.

Wenn man dann etwa als alleinverdienender Beamter in München mit drei Kindern in den Ruhestand tritt, fällt der REZ in vierstelliger Höhe weg. Allein die Mindestversorgung dürfte dann kaum ausreichen in München wohnen zu bleiben, man ist also zum Umzug gezwungen, im Gegensatz zu Enpfängern von ALGII. Man wäre also schlechter gestellt als diese, da man nicht auf Sozialhilfe ausweichen kann. Wie verträgt sich das mit dem Alimentationsprinzip, das sich ja auch auf den Ruhestand erstreckt?

tumnus:

--- Zitat von: WasDennNun am 13.02.2021 09:17 ---
--- Zitat von: tumnus am 12.02.2021 18:10 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 12.02.2021 14:18 ---Wer braucht denn noch ein verbeamteten Boten oder Fahrer oder Hausmeister?
Also wo -außer bei den Soldaten- gibt es eigentlich noch Verbeamtung im einfachen Dienst?

Aber ansonsten sind es halt die üblichen Taschenspielrtricks und ich stimme da was_guckst_du vollumfänglich zu.

--- End quote ---

Also bei uns in der Oberen Bundesbehörde wird aktuell überlegt den einfachen Dienst zu verbeamten. Keine Ahnung wie da der Stand ist.

--- End quote ---
Bei Angestellten gibt es keinen einfachen Dienst  :o , Klugscheiss modus aus
 aber ich gehe davon aus, dass du damit die E2-4 tarifbeschäftigten meinst.

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Ja sorry, falsch ausgedrückt.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: uniprof am 13.02.2021 10:24 ---
--- Zitat von: Treudiener am 04.02.2021 11:33 ---Zitate aus dem Entwurf:

Während die Änderung der Familienzuschlagsstruktur auf die Versorgungsempfänger über-tragen wird, erfolgt keine Übertragung des neuen regionalen Ergänzungszuschlags. Dieser soll eine anhand der vom BVerfG entwickelten Maßstäben festgestellte Unteralimentation verhindern. Niedrige Versorgungsbezüge, etwa wegen kurzen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten oder wegen aus niedrigeren Besoldungsgruppen ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, werden bereits durch Gewährung einer Mindestversorgung von ca. 1.900 Euro (Stand 1. April 2021) für verheiratete Versorgungsempfänger verhindert. Überdies beziehen sich die o. g. Beschlüsse auf aktive Besoldungsempfänger und berück-sichtigen dabei als pauschaliertes Familienbild das Ehepaar mit zwei Kindern. Im Regelfall sind Versorgungsempfänger jedoch lebensälter, womit sich bereits bei der Bestimmung des Familienbildes eine Abweichung zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Die aufgrund der vom BVerfG entwickelten Maßstäben gefundene Lösung im Besoldungs-bereich zur Vermeidung einer Unteralimentation wird daher nicht auf die Versorgung übertragen.


Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich im Wege der gebotenen Gesamtabwägung eine Unangemessenheit der Alimentation im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG ergeben könnte.

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Ich kann nicht ganz verstehen, wie man Versorgungsempfänger vom REZ ausschließen kann. Das Argument, der Fall Versorgungsempfänger mit Kindern sei selten, dürfte heutzutage kaum mehr zutreffen. Das Gegenteil dürfte der Fall sein, dass sich dann gerade die Kinder in der teuren Ausbildungsphase (Lehre oder Studium) befinden.

Wenn man dann etwa als alleinverdienender Beamter in München mit drei Kindern in den Ruhestand tritt, fällt der REZ in vierstelliger Höhe weg. Allein die Mindestversorgung dürfte dann kaum ausreichen in München wohnen zu bleiben, man ist also zum Umzug gezwungen, im Gegensatz zu Enpfängern von ALGII. Man wäre also schlechter gestellt als diese, da man nicht auf Sozialhilfe ausweichen kann. Wie verträgt sich das mit dem Alimentationsprinzip, das sich ja auch auf den Ruhestand erstreckt?

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Du kannst das zurecht nicht verstehen, weil es auch nicht veständlich ist, nicht zuletzt, weil in den letzten Jahrzehnten insbesondere im Versorgungsbereich wiederkehrend noch einmal verhätnismäßig tiefere Einschnitte als bei aktiven Beamten vollzogen worden sind. Gisela Färber fasst das in ihrem generell interessant zu lesenden Artikel "Ökonomische Aspekte einer verfassungskonformen Gestaltung von Besoldung und Versorgung" (ZBR 2018, H. 7/8, S. 228-338, hier S. 237) präzise zusammen: In der Beamtenversorgung "sind tiefere Einschnitte als in der Besoldung zu verzeichnen. Vergleiche z. B. zum Rentenrecht und zum Tarifbereich [sind] ungleich komplexer, zumal auch bei der VBL [Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder] kürzlich der Rechnungszins wieder reduziert wurde. Indes entwickeln sich die Rentenfinanzen seit acht Jahren deutlich besser als vorher prognostiziert, was unmittelbare Auswirkungen auf Beitragssätze und Rentenniveau hat. Welche der Kriterien der Besoldungsurteile lassen sich unmittelbar auf die Versorgung übertragen? Probleme des Abstandsgebots zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum dürften bei den Versorgungsfällen des unteren bis mittleren Dienstes häufiger anzutreffen sein. Eine Überprüfung der Mindestversorgung eines Bundeslandes hat ergeben, dass es sich hier bei allen Familienformen in den Ballungsräumen desselben sogar um echte sozialrechtliche 'Aufstocker' handelt."

Einen guten Überblick über das, was sich hier seit 2006 getan hat, geben Timo Hebeler und Adina Sitzer: Entwicklungen im Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern (ZBR 2016, H. 4, S. 115-122, insbesondere S. 116 f.); gleichfalls auch mit einem Blick zurück bis ins Jahr 1980 (wenn auch unter dem besonderen Fokus auf die Versorgung von teilzeitbeschäftigten Beamten) BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 -, Rn. 2-24.

A9A10A11A12A13:
11. Februar 2021
Bund legt Besoldungsanpassung 2021/2022 und weitreichende Änderungen im Besoldungsrecht vor
https://tk-it-bayern.verdi.de/beamte/++co++95ea3654-e834-11ea-a902-001a4a160100

betreibt u.a. übles Stammtisch-Bashing zum REZ

der regionale Ergänzungszuschlag weist aus ver.di-Sicht gravierende Ungerechtigkeit auf:

bisher
unterhalb der Grundsicherung alimentierte Beamte (einkommensstark von ver.di und ohne familienbetonung benannt) sticht dennoch die Einkommensschwächeren NichtBeamten-Familien mit Kindern aus

neu:
leicht oberhalb der Grundsicherung alimentierte Beamte (ver.di: "einkommensstarke und zusätzlich
durch den Ergänzungszuschlag begünstigte Beamt*innen") nehmen einkommensschwächeren Familien mit Kindern endgültig begehrte Wohnungen weg

Bastel:
Die Gestaltung des regionalen Ergänzungszuschlags ist sozial unausgewogen und führt zu einer ungerechtfertigten Bevorteilung von einkommensstärkeren Beamt*innen.


Die Deppen kapieren es einfach nicht...

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