Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Rheini:

--- Zitat von: Alexander79 am 17.11.2025 11:24 ---
--- Zitat von: Rheini am 17.11.2025 09:49 ---Wie definiert Du den "Verantwortung"?

Geht es Dir, wie bei deinem Beispiel, besonders um das Leib und Leben?

Wo steht denn dann in deiner Wertigkeit der Finanzbeamte der das Geld ranschafft damit es die roten Autos bei der Feuerwehr gibt bzw. der Feuerwehrmann bezahlt werden kann?

--- End quote ---
Ich definier hier gar nichts. Ich wollte mit meinem Beispiel hauptsächlich nur aufzeigen das der, der Menschenleben rettet als A9 die gleiche Verantwortung trägt wie der A11.


--- Zitat von: Rheini am 17.11.2025 09:51 ---Nein finde ich nicht. Wenn der A9 auf einen Dienstposten A9-A11 sitzt oder auf einen reinen A11 Dienstposten, sagt das weder bei dem einen, noch bei dem anderen aus, dass der DH den A9er nicht für befähigt hält.

--- End quote ---
Was du findest ist mir grundsätzlich egal.
Fakt ist, das Bundesverwaltungsgericht sieht es anders.
Wenn regelmäßig ein A9er die Tätigkeit eines (reinen) A11 Dienstposten korrekt ausführen kann, hat der Dienstherr den Dienstposten A11 nicht sachlich begründet.

Das ist nämlich der Umkehrschluss der Bestenauslese aus Eignung, Leistung und Befähigung.

--- End quote ---

Danke für das aufzeigen ..


Dito.

BVerfGBeliever:

--- Zitat von: Alexander79 am 17.11.2025 11:24 ---Was du findest ist mir grundsätzlich egal.

--- End quote ---

Und was du findest, ist dem BVerfG grundsätzlich egal (sorry, den Elfmeter musste ich reinmachen).

Denn nochmals: Die Besoldung muss ausschließlich das Statusamt und dessen Wertigkeit widerspiegeln!

Unabhängig davon ist es dem Dienstherrn jedoch (unter Auflagen) gestattet, einen bestimmten Dienstposten zu bündeln, also mehreren Statusämtern zuzuweisen (in deinem Beispiel A9 - A11). Dies gilt insbesondere, wenn der Posten mit "ständig wechselnden Aufgaben" einhergeht.

Und sowohl in der Theorie als auch in der Praxis dürfte es doch vermutlich eher die Regel sein, dass die komplexeren Aufgaben tendenziell von den höher "beamteten" Kollegen bearbeitet werden. Oder sei es auch nur, dass (in deinem Beispiel) der A9 seinen A11-Kollegen - der ebenfalls auf einem gleichwertig gebündelten Posten sitzt - gegebenenfalls um Rat fragen kann, weil dieser mehr Erfahrung hat.

Oder in den prosaischen Worten des BVerfG ausgedrückt: "Wird die Dienstpostenbündelung mit der wechselnden Schwierigkeit der Aufgaben begründet, muss sichergestellt sein, dass in der Bandbreite der Statusämter, denen ein gebündelt bewerteter Dienstposten zugeordnet ist, einem Beamten in einem höheren Statusamt nicht vornehmlich „Anfänger“aufgaben zugeteilt werden." (Rn. 48 im vorhin zitierten Urteil) 

Insofern kann ich absolut nicht erkennen, was an der Dienstpostenbündelung so schlimm sein soll. Und selbst wenn man diese schlimm finden sollte, ist aber nun mal stattdessen die dargestellte Auslegung des BVerfG die einzig relevante (siehe den Eingangs-Elfmeter)..


P.S. @Reisinger, du hast natürlich völlig Recht, aber wir schreiben uns lediglich schon mal für Mittwoch "warm".. ;)

Alexander79:

--- Zitat von: BVerfGBeliever am 17.11.2025 11:32 ---Insofern kann ich absolut nicht erkennen, was an der Dienstpostenbündelung so schlimm sein soll. Und selbst wenn man diese schlimm finden sollte, ist aber nun mal stattdessen die dargestellte Auslegung des BVerfG die einzig relevante (siehe den Eingangs-Elfmeter)..

--- End quote ---
Nochmal, sorry, falls ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt habe.
Bei der Aussage von mir ging es wie ich extra schrieb um einen reinen A11 Dienstposten.
Ich habe auch nichts gegen Dienstpostenbündelung.

Meine Aussage bezog sich einzig und allein am Beispiel eines A9er, der auf einem reinen A11 Dienstposten sitzt bzw dessen Tätigkeit macht.
Und dadurch nicht amtsangemessen beschäftigt ist.

Deswegen sehe ich nicht, wieso sich  meine Aussage gegen die Auslegung des BVerfG richtet.

Sputnik1978:
Ich schlage vor, sich einfach bis Mittwoch zu gedulden und abzuwarten, ob und gegebenenfalls inwieweit das BVerfG seine Rechtsprechung fortführt oder ändert.

Aber auch das wird gegebenenfalls nicht weiterhelfen. Wenn die Regierung platzt und es wieder Neuwahlen gibt, wird das Thema ad acta gelegt. Dann können wir froh sein, wenn überhaupt die Besoldungsanpassung kommt.

Bundesjogi:

--- Zitat von: Rentenonkel am 16.11.2025 21:04 ---
--- Zitat von: AltStrG am 16.11.2025 18:02 ---
Zusatz und Widerspruch: Das BVerfG wird sehr genaue Vorgaben machen, da die "lange Leine" der Vor-Urteile des BVerfG im Sinne der freien Möglichkeiten der Besoldungsgesetzgeber keinen Rechtsfrieden gebracht hat. Und die Zuschläge werden ein Hauptpfeiler in der Betrachungsweise des BVerfG sein, da sie keine Gerechtigkeit herstellen.

--- End quote ---

Art. 33 Abs. 5 GG, der heute auch im Zusammenhang mit den in Art. 6 GG und im Sozialstaatsprinzip enthaltenen Wertentscheidungen der Verfassung zu sehen ist, verlangt, daß in der Lebenswirklichkeit die Beamten ohne Rücksicht auf die Größe ihrer Familie 'sich annähernd das gleiche leisten' können." (BVerfGE 44, 249, LS 3).

Daher erwarte ich nicht, dass das BVerfG sehr genaue Vorgaben machen wird, wie genau die Zuschläge ausgestattet sein müssen.

Das, was ich erwarte, ist jedoch, dass das BVerfG klarstellend darstellt, dass sich der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Bemessung einer amtsangemessenen Besoldung nicht durch die Zahlung von leistungslosen Zulagen (oder durch Einkommen des Ehegatten) entziehen kann.

BVerfGBeliever hat es richtig ausgedrückt: Die Wertigkeit des Amtes ist alleine an der Höhe der Grundbesoldung zu bestimmen.

Und um das aufzugreifen, was hier auch im Bereich der Soldaten genannt wird: Ein Auslieferungsfahrer für Apotheken bekommt mindestens Mindestlohn, mithin in Vollzeit ab Januar 2026 mindestens 2.335,2 Euro brutto.

Warum sollte er für 2200 Euro als Rekrut bei der Bundeswehr anheuern? Somit könnte man die 2.600 Euro als sachgerechte Grundalimentation für den kleinsten Beamten politisch festlegen. Dann muss aber in der verfassungsrechtlichen Konsequenz die restliche Tabelle auch entsprechend angepasst werden, so dass der Hauptfeldwebel eben auch mindestens die 400 Euro brutto mehr bekommen muss. Andernfalls würde die Tabelle die Wertigkeit des Amtes nicht mehr wiederspiegeln, mithin verfassungswidrig sein, weil in den höheren Besoldungsgruppen die Höhe der Alimentation nicht mehr der Verantwortung des höheren Amtes gerecht werden würde.

--- End quote ---

Ich plädiere ja auch für warten bis Mittwoch (wobei ich wenig Hoffnung habe, dass wir danach sehr viel schlauer sind, wie immer werden einige Fragen beantwortet aber aus den Antworten bzw. der politischen Reaktion generieren sich dann wieder neue Fragen), ich finde es aber nur immer wieder drollig, dass aus dem Satz "ohne Rücksicht auf die Lebenswirklichkeit das selbe leisten" eine enge Eingrenzung für Zuschläge abgeleitet wird. Dazu nötig ist der (der Realität kaum noch entsprechende und willkürliche) Kunstgriff, eine Zweikind-Familie als Standard zu betrachten, was in sich aber schon dazu führt, dass der kinderlose Beamte sich eben derzeit mehr leisten kann als ein Beamter mit zwei Kindern weil der in der Besoldung enthaltene Anteil für die zwei Kinder nur im einen Fall für Kinder und im anderen Fall für den Beamten selbst verwendet wird. Das selbe gilt für Leben in (oder um) teuren Städten, da ist es ebenso, dass der Beamte in der teuren Stadt sich tatsächlich deutlich weniger leisten kann (wenn man das Leben in einer teuren Stadt nicht per se als "etwas leisten" betrachtet). Ob diese Frage beantwortet wird darf aber bezweifelt werden, deshalb rechne ich aj auch mit wenig(er) Erkenntnis. Ich weiß jetzt schon, dass es juristisch einige Positionen gibt, die so eine Sicht vertreten, deshalb will ich die Diskussion nicht wieder aufmachen. Rechne aber damit, dass politisch genau das passieren wird und der Gesetzgeber sich nicht mit formal juristischen Feinheiten aufhalten will. Die dann wieder in langwierigen Verfahren geklärt werden müssen.

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