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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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blubb:
Hi,

kurze Frage kann mir jemand freundlicherweise einen Musterwiderspruch für das Jahr 2025 für Soldaten zur Verfügung stellen?

Ganz lieben Dank!

Beamtenhustler:
@Pumpe14

Hä? Es wurde doch explizit festgestellt, dass die Familie durch den Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden soll, ohne dass es weiterer Einkommensquellen bedarf. Daher verstehe ich das als klare Absage an das Partnereinkommen. Wie sehen das die anderen?

Knarfe1000:

--- Zitat von: BVerfGBeliever am 19.11.2025 11:09 ---Es steht durchaus viel "Schönes" im Urteil. So ist das neue Vorgehen, ALLE Werte immer in Bezug zum Jahr 1996 zu setzen, in meinen Augen ausgesprochen sinnvoll.

Dennoch bin ich (zumindest zum jetzigen Zeitpunkt) ziemlich ernüchtert:
- Ein A6 bekam laut Tabelle im Jahr 2020 genau 50,06% mehr als 1996.
- Ein A15 bekam laut Tabelle im Jahr 2020 hingegen nur 44,35% mehr als 1996.

Weil aber ein E6 im gleichen Zeitraum laut Tabelle bei plus 58,73% lag, ein E15 hingegen nur bei plus 50,82%, ist für den A6 der Parameter 1 (Tariflohnindex) erfüllt, für den A15 hingegen nicht.

Dies führt dann dazu, dass die Besoldung des A6 im Jahr 2020 verfassungswidrig war, die des A15 hingegen nicht. Und zwar NUR, weil die Schlechterbehandlung der oberen im Vergleich zu den unteren Gruppen bei den Angestellten (noch) stärker ausgeprägt war als bei den Beamten. Und nur zur Erinnerung: Die Entwicklung war beim A15 von allen vier Fällen die Schlechteste!

 
Liebes BVerfG, ist das tatsächlich die intendierte Logik??

(P.S. Die im Urteil stehenden A6/E6- und A15/E15-Vergleichsrechnungen passen nach meinem Verständnis nicht ganz zu den obigen Werten. Aber das ändert nichts am qualitativen Problem, das ich mit der gesamten Rechnung habe.)

--- End quote ---
Finde das auch seltsam bzw. unverständlich. Weil ja ein weiteres Kriterium, nämlich die Amtsangemessenheit (Binnenabstandsgebot) dadurch verletzt sein sollte. Oder verstehe ich da was falsch?

Dunkelbunter:

--- Zitat von: regas am 19.11.2025 12:31 ---
--- Zitat von: vh am 19.11.2025 11:21 ---Gibt es nun nach Start dieser "Diskussion" vor 5 Jahren und nach über 1400 Seiten endlich konkrete Antworten auf diese Punkte:
Wann sollen Bundesbeamte nun eine entsprechend amtsangemessene Besoldung erhalten und wann die ihnen zustehenden Nachzahlungen aufgrund jahrelanger und andauernder zu geringerer Besoldung und wieviel wird es jeweils sein?
Oder ist mit weiteren mindestens 5 Jahren und tausenden weiteren Seiten mit Spekulationen zu rechnen?

--- End quote ---

Steht doch da.
Ist zwar nicht der Bund, aber Berlin war ohnehin das Pilotverfahren und die anderen Länder bzw. der Bund werden dementsprechend bis zu dem Datum nachziehen müssen.


--- Zitat ---Im Ergebnis stellt der Senat fest, dass rund 95 % der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat verfassungskonforme Regelungen bis zum 31. März 2027 zu treffen.
--- End quote ---

--- End quote ---

Müssen ?
Ich denke wenn dann waren die ab, was Berlin macht bis 31.03.2027, dann kommt ein neuer Entwurf eventuell, der dann fast 2 Jahre dauert und dann heisst es wieder "Es wird zu knapp vor den Bundestagswahlen, dass muss die nächste Regierung richten".

Pumpe14:

--- Zitat von: Beamtenhustler am 19.11.2025 12:46 ---@Pumpe14

Hä? Es wurde doch explizit festgestellt, dass die Familie durch den Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden soll, ohne dass es weiterer Einkommensquellen bedarf. Daher verstehe ich das als klare Absage an das Partnereinkommen. Wie sehen das die anderen?

--- End quote ---


Rn70:

"Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom
Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmo
dells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte,
dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen
unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Neben
tätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf "

Rn 115

",dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der
Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehr
verdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte Über die Verfassungsmäßigkeit 
dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden."

Bedeutet für mich, dass solange der Gesetzgeber nicht erklärt, ab wann er ein mögliches Hinzuverdiener-Modell als Leitbild voraussetzt, gilt der althergebrachte Grundsatz des Alleinverdienermodells. Der Beschluss schließt aber einen Paradigmenwechsel hin zum Hinzuverdienermodell für die Zukunft nicht explizit aus - was für die zukünftige Berechnung wieder Spielräume für den Gesetzgeber aufmacht... Zumindest bis sich das BverfG abschließend dazu äußert.

Und ob der Bundesgesetzgeber gewillt ist Rückwirkend das Alleinverdienerprinzip zu beachten, oder sich traut auf Bezugspunkte in der Vergangenheit zu berufen (z.B. der letzte Entwurf vom September 2024) bei dem er sagen kann er hätte sich ikn der Begründung damals schon auf das Hinzuverdienermodell zubewegen wollen, bleibt spannend.

Tip ins Blaue, man wird versuchen irgendwo eine glaubhafte Argumentation herzuleiten, nach der sich der Bund schon laaaange spirituell auf das Hinzuverdienermodell berufen fühlt. ^^

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