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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Asperatus:

--- Zitat von: RandomValue am 03.05.2021 14:29 ---Hallo, ich lese dieses Thema seit dem letzten Jahr hier und drüber im Länderforum still mit.
Wo reiche ich denn Widerspruch ein? Über die BVA-Webseite https://www.bva.bund.de/bezuege-ansprechpartner und dann die Fragen beantworten bis zum Kontakt?
Ich hatte so an das BVA per Fax am 21.12.2020 einen Widerspruch geschickt, aber ich habe nichts gehört. Dauert dies immer so lange? Ist das überhaupt die richtige Stelle für Bundesbeamte?

--- End quote ---

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Wenn das Bundesverwaltungsamt deine bezügezahlende Stelle ist, dann ist dort auch der Widerspruch einzulegen. Von einem Widerspruch über Online-Kontaktformulare würde ich dringend abraten, da diese das Formerfordernis nicht erfüllen könnten. Frag am besten beim Bundesverwaltungsamt nach, wie der Sachstand deines per Fax eingelegten Einspruches ist. Über das Faxjournal solltest du einen Nachweis über die fristgerechte Einlegung haben. Du kannst auch überlegen, ob du eine Eingangsbestätigung oder einen Zwischenbescheid erbittest.

MasterOf:
Hat denn irgendjemand einen Vordruck, wie solch ein Widerspruch aussehen könnte?
Ich würde auch gerne einen einlegen.

uw147:
Hier der Link zu den Musterwidersprüchen vom DBB NRW von 2020: https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/der-dbb-nrw-stellt-musterantraege-und-widersprueche-zur-verfuegung/

Das LBV NRW hat mich mal belehrt, dass diese Widersprüche keine Widersprüche seien, da die Bezügemitteilungen keine Verwaltungsakte sind. Stattdessen sollen das "Anträge auf XY" sein. Der Muster-Widerspruch vom DBB NRW hat praktisch beides drin, von daher sollte das passen.

Eingangsbestätigungen o.ä. hab ich auch nie bekommen, von daher immer schriftlich mit Sendungsnachweis verschicken, damit man im Zweifelsfall den Zugang belegen kann.

Pepper2012:
Ja, diese Pfeifen vom LBV NRW werden von mir auch regelmäßig darüber belehrt, auf welche Weise man Widersprüche gegen Beihilfebescheide erledigen kann bzw. wie eben genau nicht...  ;)

MasterOf:

--- Zitat von: uw147 am 03.05.2021 17:21 ---Hier der Link zu den Musterwidersprüchen vom DBB NRW von 2020: https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/der-dbb-nrw-stellt-musterantraege-und-widersprueche-zur-verfuegung/

Das LBV NRW hat mich mal belehrt, dass diese Widersprüche keine Widersprüche seien, da die Bezügemitteilungen keine Verwaltungsakte sind. Stattdessen sollen das "Anträge auf XY" sein. Der Muster-Widerspruch vom DBB NRW hat praktisch beides drin, von daher sollte das passen.

Eingangsbestätigungen o.ä. hab ich auch nie bekommen, von daher immer schriftlich mit Sendungsnachweis verschicken, damit man im Zweifelsfall den Zugang belegen kann.

--- End quote ---

Vielen Dank für den Link!!

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