Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2094275 times)

Prüfer SH

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5790 am: 28.04.2023 18:16 »
Wahnsinn, im mittleren Dienst gar nicht zu erreichen.
Es wird Zeit. Schon 3 Jahre..

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5791 am: 28.04.2023 18:29 »
Deprimierender Start ins Wochenende, trotzdem Danke Sven!

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5792 am: 28.04.2023 18:51 »
Tut mir leid, Bastel - vielleicht hätte ich die Zahlen tatsächlich besser erst am Montag gepostet. Ich wusste, dass die Höhe der Fehlbeträge beträchtlich sein muss - aber ein so weitgehendes Ergebnis hätte ich doch nicht erwartet.

Prüfer SH

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5793 am: 28.04.2023 19:09 »
Deprimierender Start ins Wochenende, trotzdem Danke Sven!

Naja, umso mehr gibt es...irgendwann...

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5794 am: 28.04.2023 19:25 »
Wie gestaltet sich nun die Bundesbesoldung? Dazu lege ich zunächst weiterhin ein Grundsicherungsniveau von rund 3.700,- € zugrunde und im nächsten Abschnitt die konservativere Bemessung.

Die Bruttobesoldung in der untersten Besoldungsgruppe A 2/1 beträgt zurzeit 32.789.28 € und verfehlt die 51.130,- € um über 18.000,- € (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/bund?id=beamte-bund&g=A_2&s=0&f=3&z=100&zulage=&stkl=1&r=&zkf=). Damit verbleibt eine monatliche Lücke zum Grundsicherungsniveau von rund 1.500,- €.

@Swen: Vielen Dank für die Berechnungen (trotz der "katastrophalen" Ergebnisse)!

Zum Vergleich habe ich eben noch mal einen kurzen Blick in den unsäglichen Referentenentwurf geworfen. Dort kann man auf Seite 56/57 nachlesen, mit welchen abstrusen Verrenkungen (vergeblich) versucht wird, auch nur wieder in die Nähe einer etwaigen Verfassungskonformität zu gelangen:

- Aus einem A2/1 wird im Entwurf auf wundersame Weise über Nacht ein A4/5.
- Neben dem neuen Grundgehalt von 2.650,03 Euro soll es für sie/ihn einen neuen Familienzuschlag von 289,88 Euro sowie einen niegelnagelneuen AEZ von 849,00 Euro geben (der selbstredend bei allen höheren Besoldungsgruppen abgeschmolzen wird).
- Insgesamt wären es also 3.788,91 Euro monatlich bzw. 45.466,92 Euro im Jahr.

Mit anderen Worten: Auch der "hingebogene" neue Wert läge immer noch rund 11,1% unterhalb der Grundsicherung bzw. rund 22,7% unterhalb der 115%-Mindestbesoldung!


Fun Fact 1: Ich muss weiterhin über die Chuzpe des BMI schmunzeln, mit der sie auf Seite 70 sämtliche hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums vom Tisch wischen und stattdessen das schöne neue Konzept der "amtsangemessenen Mindestalimentation" einführen.

Fun Fac1 2: Auf meinem Taschenrechner werden aus 85 + 305 + 479 übrigens 869 Euro AEZ, aber im BMI scheinen die Rechenschieber etwas anders geeicht zu sein (siehe obigen Wert aus dem Referentenentwurf)..

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5795 am: 28.04.2023 19:29 »
.....(kannst Du Deine Berechnungsgrundlage noch einmal öffentlich machen, PolareuD?).......

Hallo Swen,

erstmal vielen Dank für deine sehr guten und informativen Ausführungen. Gerne kann ich meine Berechnungen zum Grundsicherungsniveau für die Stadt München zur Verfügung stellen. Grundlage war, wie schon geschrieben, die Annahme einer 4k-Familie (2 Erwachsene, 2 Kinder). Der Regelsatz für diese Familie ergibt sich dann wie folgt:

2 x 473 € + 439 € + 361 € = 1746 € Netto pro Monat

Die Familie hat einen Anspruch auf eine Wohnung mit max. 90 m² Wohnfläche. Die hierfür entstehen Kosten werde bis zu einer Obergrenze von 1808 EUR monatlich übernommen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

Mietobergrenze (Bruttokaltmiete): 1444 EUR
angemessene Heiz- und Warmwasserkosten: 364 EUR pro Monat (4721,14 EUR jährlich)

Summe: 1444 € + 364 € = 1808 € pro Monat

Für die Heiz- und Warmwasserkosten habe ich die teuerste Variante gewählt, d.h. das Heizen und die Erzeugung von Warmwasser erfolgt mittels Strom (z.B. Radiator und Durchlauferhitzer).

In der Gesamtsumme ergibt sich damit eine Grundsicherung in der Stadt München für eine 4k-Familie i.H.v. bis zu 3554 EUR im Monat. Die Werte gelten ab dem 01.01.2023.


Als Daten für die Berechnung habe ich folgende Quellen verwendet:
1.) https://stadt.muenchen.de/infos/sozialhilfe-grundsicherung.html
2.) https://stadt.muenchen.de/dam/jcr:ec15cb97-5642-4f31-90e2-d97c186fbb95/Buch%20Kosten%20der%20Unterkunft%20(SGB%20II).pdf

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5796 am: 28.04.2023 20:03 »

Deswegen gehen wir ja davon aus, dass es bald ein Ende haben wird, möglicherweise über 35BverfGG.

Leider gibt Google zu diesem Paragraphen nicht viel aus.
Das meiste steht in irgendeiner Fachliteratur.

Dieses Buch scheint sich mal näher mit dem Thema zu beschäften.
"Grundlage und Grenzen von Übergangsanordnungen des Bundesverfassungsgerichts zur Bewältigung möglicher Folgeprobleme seiner Entscheidungen "
https://www.jstor.org/stable/44316520

Da würde mich glatt mal das interessieren wie praxistauglich das Ganze ist.
Wie kann man sich das vorstellen?
Selbst wenn das BVerfG seine Anordnung "gleich" vollstreckt.

Wer soll diese Vollstreckung denn ausführen?

Streng genommen müsste die Executive ja diese Anordnung ausführen, das bedeutet ja überspitzt gesagt.
Die Legislative solange einsperren, bis ein vernünftiges Gesetz rauskommen ist.
Jetzt haben ja Politiker wieder Immunität.

Also irgendwie sehe ich das ganze Zahnlos, wenn die Politik sich nicht ein Urteil halten will.

Amtsschimmel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5797 am: 28.04.2023 20:17 »
Ich denke es geht eher um die Art und Weise der Vollstreckung, nämlich in Gestalt so enger Besoldungsparameter, dass das Gestaltungsermessen des Gesetzgebers sich auf oder in Richtung 0 reduziert.

Deswegen gehen wir ja davon aus, dass es bald ein Ende haben wird, möglicherweise über 35BverfGG.

Leider gibt Google zu diesem Paragraphen nicht viel aus.
Das meiste steht in irgendeiner Fachliteratur.

Dieses Buch scheint sich mal näher mit dem Thema zu beschäften.
"Grundlage und Grenzen von Übergangsanordnungen des Bundesverfassungsgerichts zur Bewältigung möglicher Folgeprobleme seiner Entscheidungen "
https://www.jstor.org/stable/44316520

Da würde mich glatt mal das interessieren wie praxistauglich das Ganze ist.
Wie kann man sich das vorstellen?
Selbst wenn das BVerfG seine Anordnung "gleich" vollstreckt.

Wer soll diese Vollstreckung denn ausführen?

Streng genommen müsste die Executive ja diese Anordnung ausführen, das bedeutet ja überspitzt gesagt.
Die Legislative solange einsperren, bis ein vernünftiges Gesetz rauskommen ist.
Jetzt haben ja Politiker wieder Immunität.

Also irgendwie sehe ich das ganze Zahnlos, wenn die Politik sich nicht ein Urteil halten will.

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5798 am: 28.04.2023 21:06 »
@ Swen: Berücksichtigen diese Berechnungen eigentlich auch oft nicht sichtbare Transferleistungen, von denen vor allem Grundsicherungsempfänger mit Kindern profitieren? ZB ist der Kitabesuch, OGS und das Essen dort häufig beitragsfrei, Schulausflüge u d Lehrmittel sowie Fahrkarten werden bezahlt. Traurige Wahrheit ist auch, dass die Grundsicherungsempfänger häufig ohne Tafeln und Kleiderkammern nicht mehr über die Runden kommen. Eigentlich hinkt die Grundsicherung permanent hinter den Bedürfnissen hinterher.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5799 am: 28.04.2023 21:14 »
Wie kommt dann der mittlere Dienst oder TBler <E10 über die Runden? Die haben oft auch nicht mehr.

Kority

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5800 am: 29.04.2023 01:23 »
Hey, ich bin neu hier im Forum und seit 2019 beim Bund. Ich habe die letzten Tage mal alles Grob überflogen und muss sagen der Entwurf war etwas zu viel.

Ich wollte fragen ob ich das soweit grob richtig verstanden habe.

1.Wir wurden seit 2020 zu wenig bezahlt und unser Gehalt soll ab Juli 2023 laut Entwurf angepasst werden mit einem AEZ ( welcher sich danach richtet wo man wohnt und in welcher Besoldungsgruppe man sich befindet).

2. Eine Nachzahlung für 21/22 und bis 23 Juli soll als Einmalzahlung steuerfrei irgendwann überwiesen werden?

3.Inwiefern hat das Tarifergebniss einfluss auf die Anpassung die noch im Entwurf ist?

4.Abschmelzungsbetrag heißt dieser wird abgezogen? Heißt man hat im Endeffekt als nicht verheirateter mit einem Kind weniger Familienzuschlag als vorher?

5. Heißt für mich als A6 Stufe 2 ledig mit einem Kind, Wohnmietgruppe IV (Familienzuschlag/Kindergeldberechtigt) Große Nachzahlung, da stark unter der Mindestlebensunterhalsgrenze? + der AEZ welche wenn ich mich nicht verlesen habe auch sehr hoch sein soll und wie lange bezahlt werden soll?

Reden wir da von einer Nachzahlung im 5 stelligem Bereich für die Jahre und einer Gehaltsanpassung durch den Zuschlag um mehrere Hundert euro plus die Tarifeinigung nächstes Jahr?

Oder bin ich komplett an der Realität vorbeigezogen?  ;D

Danke fürs lesen und ich hoffe ich hab nicht all zu viele dumme Fragen gestellt, aber ich versuche das alles nur etwas besser zu verstehen. :-X




Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5801 am: 29.04.2023 06:17 »
1.Wir wurden seit 2020 zu wenig bezahlt und unser Gehalt soll ab Juli 2023 laut Entwurf angepasst werden mit einem AEZ ( welcher sich danach richtet wo man wohnt und in welcher Besoldungsgruppe man sich befindet).
Richtig ... wobei die Unterbezahlung wohl schon länger im Argen liegt.
Wobei du das mit dem Juli 2023 streichen kannst. Das bekommt die Regierung und der Gesetzgeber bis dahin wohl eher nicht mehr hin.
2. Eine Nachzahlung für 21/22 und bis 23 Juli soll als Einmalzahlung steuerfrei irgendwann überwiesen werden?
Wo liest du hier steuerfrei?
3.Inwiefern hat das Tarifergebniss einfluss auf die Anpassung die noch im Entwurf ist?
Das ist leider noch nicht näher bekannt.
Wir hoffen mal keine.
4.Abschmelzungsbetrag heißt dieser wird abgezogen? Heißt man hat im Endeffekt als nicht verheirateter mit einem Kind weniger Familienzuschlag als vorher?
Für Neueingestellte mag das stimmen.
Für alle anderen gibt es eine Ausgleichszahlung in der Höhe des bisherigen Familienzuschlages.
Dieser schmilzt aber ab, bzw wird bei Besoldungserhöhungen nicht mehr erhöht.

5. Heißt für mich als A6 Stufe 2 ledig mit einem Kind, Wohnmietgruppe IV (Familienzuschlag/Kindergeldberechtigt) Große Nachzahlung, da stark unter der Mindestlebensunterhalsgrenze? + der AEZ welche wenn ich mich nicht verlesen habe auch sehr hoch sein soll und wie lange bezahlt werden soll?
Ähh .. Entweder du hast dich verlesen oder ich mich verrechnet.
Nach dem derzeitigen Entwurf bekommst du den bisherigen Familienzuschlag als Ausgleichszahlung weiter.
Dazu kommt dann bei Mietstufe 4 ein Alimentativer Ergänzungszuschlag in Höhe von 7€.
Von diesen 7€ werden dann aufgrund deiner Besoldungsstufe 12€ abgeschmolzen, somit darfst du 5€ zahlen, Spaß beiseite, du bekommst 0€ nach dem Entwurf mehr als vorher.
Schlimmer noch, aktuell bekommst du gleich viel, ab der nächsten Gehaltserhöhung bekommst du mit dem neuen Entwurf weniger als nach dem aktuellen Gesetz.
Reden wir da von einer Nachzahlung im 5 stelligem Bereich für die Jahre und einer Gehaltsanpassung durch den Zuschlag um mehrere Hundert euro plus die Tarifeinigung nächstes Jahr?
Für Menschen in Stufe 4 mit 3 Kinder aufwärts mit Sicherheit.
Bei dir reden wir von einer Nachzahlung in Höhe von rund 0€.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5802 am: 29.04.2023 06:26 »
Was mir gerade in dem aktuellen Entwurf noch so auffiel.
Der Entwurf wird ja mit einer Vergleichsberechnung A4/5 mit dem Grundsicherungsniveau verglichen.
Da fielen mir ja eigentlich auch gleich wieder 2 eklatante Fehler auf.
(Mir raucht der Kopf also fragt mich nicht nach dem Urteil)
Irgendwo sagte das BVerfG es muss von Stufe 1 ausgegangen werden und nicht nach irgendeiner anderen Stufe.

Was aber noch dazukommt. Die Berechnung das Nettogehalt wird mit der  Lohnsteuerklasse 3 durchgeführt.
Wie wir ja mittlerweile alle mitbekommen haben, soll ja die Lohnsteuerklasse 3/5 wegfallen und in 4/4 übergehen.
Nach kurzer Recherche ergibt das bei dem besagten A4/5 besoldeten Beamten/Soldaten einen Unterschied im monatlichen Netto von rund 360€.

Ich halte es für äußert fragwürdig das ein Beamter monatlich 360€ Kredit aufnehmen soll um über dem Grundsicherungsniveau zu liegen um den Kredit nach der Einkommenssteuererklärung zurückzuahlen.
Und diesen Punkt habe ich nicht mal in der Stellungnahme des Richterbundes gefunden.

Prüfer SH

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5803 am: 29.04.2023 07:37 »
Was aber noch dazukommt. Die Berechnung das Nettogehalt wird mit der  Lohnsteuerklasse 3 durchgeführt.
Wie wir ja mittlerweile alle mitbekommen haben, soll ja die Lohnsteuerklasse 3/5 wegfallen und in 4/4 übergehen.
Nach kurzer Recherche ergibt das bei dem besagten A4/5 besoldeten Beamten/Soldaten einen Unterschied im monatlichen Netto von rund 360€.

Ich halte es für äußert fragwürdig das ein Beamter monatlich 360€ Kredit aufnehmen soll um über dem Grundsicherungsniveau zu liegen um den Kredit nach der Einkommenssteuererklärung zurückzuahlen.
Und diesen Punkt habe ich nicht mal in der Stellungnahme des Richterbundes gefunden.

Die Änderungen treten aber erst in Zukunft auf, bis dahin kann man getrost so weiter rechnen. Das BVerfG behandelt ja noch ältere Jahre.

Davon ab ändert die neue Steuerklasse mit Faktor nichts an meinem Nettogehalt, wenn der Ehepartner nicht arbeitet auf Steuerklasse. Von daher könnte man das zur Berechnung theoretisch so weiter handhaben meiner Meinung nach bzw. irgendwann mit 4 und entsprechendem Faktor für diese Konstellation um auf das selbe Ergebnis zu kommen.

Oder täusche ich mich?

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #5804 am: 29.04.2023 07:55 »
Oder täusche ich mich?
Na gut ... Stimmt, mit dem Faktor hättest du wieder recht.