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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Soldat1980:
Sind in dem Entwurf schon Zahlen hinterlegt? Gerade was den Ergänzungszuschlag betrifft? Und ab wann soll das gelten?

Ob die Sichtweise des Bundes hier korrekt ist kann ja vielleicht SwenTanortsch mal beurteilen.

xap:
Vielen Dank Treudiener. Insbesondere Zahlenmaterial zum REZ würde mich ebenfalls interessieren.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Soldat1980 am 04.02.2021 11:51 ---Sind in dem Entwurf schon Zahlen hinterlegt? Gerade was den Ergänzungszuschlag betrifft? Und ab wann soll das gelten?

Ob die Sichtweise des Bundes hier korrekt ist kann ja vielleicht SwenTanortsch mal beurteilen.

--- End quote ---

Beurteilen kann ich das natürlich aber nur, wenn mir die gesamte Vorlage vorliegt. Denn in der Prozeduralisierung kommt es auf jede einzelne Begründung an. Eventuell besteht ja die Möglichkeit, mir den Entwurf per Mail zukommen zu lassen, wobei das natürlich nur möglich wäre, wenn der bisherige Entwurf nicht der Vertraulichkeit unterliegt.

Treudiener:
Kollege Swen, ich komme warum auch immer nicht an die Profilangaben. Wenn ich eine email-Adresse bekomme, kann ich gerne zusenden. Es ist der Entwurf, der an die Interessenverbände zur Stellungnahme geschickt wurde.

Zitat:
Anlage VII
(zu § 41a)

Gültig ab 1. Januar 2021
Regionaler Ergänzungszuschlag nach § 41a
Mietenstufe   für Verheiratete und Verwitwete mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1
für das erste Kind   für das zweite Kind   für das dritte Kind    für das vierte und jedes weitere Kind jeweils
I   0   0   51,00   148,00   141,00
II   0   0   173,00   167,00   160,00
III   0   83,00   216,00   187,00   182,00
IV   0   206,00   240,00   211,00   207,00
V   0   320,00   264,00   231,00   229,00
VI   0   442,00   286,00   256,00   255,00
VII   80,00   500,00   314,00   282,00   282,00

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Treudiener am 04.02.2021 13:23 ---Kollege Swen, ich komme warum auch immer nicht an die Profilangaben. Wenn ich eine email-Adresse bekomme, kann ich gerne zusenden. Es ist der Entwurf, der an die Interessenverbände zur Stellungnahme geschickt wurde.

Zitat:
Anlage VII
(zu § 41a)

Gültig ab 1. Januar 2021
Regionaler Ergänzungszuschlag nach § 41a
Mietenstufe   für Verheiratete und Verwitwete mit Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1
für das erste Kind   für das zweite Kind   für das dritte Kind    für das vierte und jedes weitere Kind jeweils
I   0   0   51,00   148,00   141,00
II   0   0   173,00   167,00   160,00
III   0   83,00   216,00   187,00   182,00
IV   0   206,00   240,00   211,00   207,00
V   0   320,00   264,00   231,00   229,00
VI   0   442,00   286,00   256,00   255,00
VII   80,00   500,00   314,00   282,00   282,00

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