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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Treudiener:
Tut mir leid, einen Link habe ich noch nicht gefunden. Mir liegt lediglich die PDF-Datei vor.

xap:

--- Zitat von: Treudiener am 03.02.2021 17:18 ---Es liegt nun der Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetz 2021/22 vor. Nach schneller Durchsicht der 72 Seiten will der Bund die Alimentationsproblematik lösen durch:

- die Eingangsämter für Beamte des einfachen und des mittleren Dienstes anzuheben,
- Grundgehaltsstufen bei der ersten Verleihung eines Amtes teilweise neu zu
bestimmen und
 -den Familienzuschlag durch einen von den – stark differierenden – örtlichen
Wohnkosten abhängigen, in der Höhe gestaffelten Regionalen Ergänzungszuschlag
(REZ) zu ergänzen.

--- End quote ---

Scheint der einzig halbwegs interessante Punkt zu sein. Kannst du hier evtl. genauer ausführen was dazu im Entwurf steht?

Bastel:

--- Zitat von: Treudiener am 03.02.2021 17:18 ---- die Eingangsämter für Beamte des einfachen und des mittleren Dienstes anzuheben,
- Grundgehaltsstufen bei der ersten Verleihung eines Amtes teilweise neu zu
bestimmen und


--- End quote ---

Greift man mit dem ersten Punkt nicht wieder die Wertigkeit der Ämter an? Man will doch nur wieder die Abstände verkleinern.

Treudiener:
Zitate aus dem Entwurf:

Zudem wird in Umsetzung der BVerfG-Beschlüsse vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a.) die Besoldungsstruktur des Bundes dergestalt angepasst, dass die Bedarfe realitätsgerechter berücksichtigt und entsprechende Fehlbeträge insbesondere für Kinder ausgeglichen werden. Hierfür werden im einfachen und mittleren Dienst die Grundgehälter angehoben und ein regionaler Ergänzungszuschlag eingeführt, der sich grundsätzlich am Wohnort des Besoldungsberechtigten und der entsprechenden Mietenstufen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) orientiert.


Während die Änderung der Familienzuschlagsstruktur auf die Versorgungsempfänger über-tragen wird, erfolgt keine Übertragung des neuen regionalen Ergänzungszuschlags. Dieser soll eine anhand der vom BVerfG entwickelten Maßstäben festgestellte Unteralimentation verhindern. Niedrige Versorgungsbezüge, etwa wegen kurzen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten oder wegen aus niedrigeren Besoldungsgruppen ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, werden bereits durch Gewährung einer Mindestversorgung von ca. 1.900 Euro (Stand 1. April 2021) für verheiratete Versorgungsempfänger verhindert. Überdies beziehen sich die o. g. Beschlüsse auf aktive Besoldungsempfänger und berück-sichtigen dabei als pauschaliertes Familienbild das Ehepaar mit zwei Kindern. Im Regelfall sind Versorgungsempfänger jedoch lebensälter, womit sich bereits bei der Bestimmung des Familienbildes eine Abweichung zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt. Die aufgrund der vom BVerfG entwickelten Maßstäben gefundene Lösung im Besoldungs-bereich zur Vermeidung einer Unteralimentation wird daher nicht auf die Versorgung übertragen.


Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, aus denen sich im Wege der gebotenen Gesamtabwägung eine Unangemessenheit der Alimentation im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG ergeben könnte.


Da der Besoldungsgesetzgeber hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG über einen breiten Gestaltungsspielraum verfügt, besteht keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Alimentations-berechtigte ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können (Beschluss vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – Rdnr. 47). Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber nach den jüngsten Entscheidungen des BVerfG frei, etwa durch höhere Familienzuschläge (bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher) die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen (Beschlüsse vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – Rdnr. 47 / – 2 BvL 6/17 u.a. – Rdnr. 33). Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt diesen vom BVerfG ausdrücklich eröffneten Ansatz und deckt die insbesondere durch Kinder erhöhten Bedarfe in Form von Ergänzungszuschlägen zum Familienzuschlag (§ 41a neu BBesG) ab.

Treudiener:
Eingangsamt soll nun A4-Stufe 5, A6-Stufe 3 und A7-Stufe 2 sein.

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